Hallo,
ich bin hauptberuflich in Vollzeit angestellt. Als Nebenjob/Freiberufler biete ich über meinen Internetauftritt Kurse an. Um Werbung für meine Kurse zu machen, würde ich gerne in verschiedenen Städten kostenlose, öffentliche Vorträge anbieten.
1.) Kann ich alle gefahrenen Kilometer mit der Pendlerpauschale abrechnen? Bis zu welcher Höhe?
2.) Kann ich für jeden Tag den Verpflegungsmehraufwand geltend machen?
3.) Wie weise ich nach, dass ich nicht zum Spaß in der Stadt war, sondern wirklich Werbung (in Form von Vorträgen) gemacht habe?
4.) Angenommen ich nehme mit meiner freiberuflichen Tätigkeit einen Betrag X ein. Die Reisekosten (Pendlerpauschale + Unterkunft + Verpflegungsmehraufwand) belaufen sich auf den Betrag Y. Wie muss das Verhältnis zwischen diesen Beträgen sein, dass es keine Probleme gibt?
VG
Die Pendlerpauschale gibt es nur bei Arbeitnehmern. Für tatsächliche Reisekosten kannst du aber den Betriebsausgabenabzug bekommen.
Nur wenn du länger als acht Stunden unterwegs warst.
Aufzeichnungen führen.
Das Verhältnis ist so, wie es ist. Du hast kein Wahlrecht, einfach Betriebseinnahmen hinzuzuerfinden, das Weglassen von Betriebsausgaben, um Gewinnerzielungsabsicht vorzutäuschen, wäre ggf. Steuerhinterziehung. Also erklärst du offen und ehrlich, wie es sich verhält.
Hey, danke für die Antwort.
Hab zwei Rückfragen:
Aufzeichnungen führen.
Ist die Form dieser Aufzeichnungen festgelegt? Ist eine öffentliche Ausschreibung auf meiner Website ausreichend?
Das Verhältnis ist so, wie es ist. Du hast kein Wahlrecht, einfach Betriebseinnahmen hinzuzuerfinden, das Weglassen von Betriebsausgaben, um Gewinnerzielungsabsicht vorzutäuschen, wäre ggf. Steuerhinterziehung. Also erklärst du offen und ehrlich, wie es sich verhält.
Ich würde aber vorher gerne planen können. Angenommen ich mache einen Jahresumsatz von 5000 € und komme auf Werbungskosten von 4800 €. Ist das ein Rahmen der akzeptiert wird?
Servus,
Wenn in der öffentlichen Ausschreibung steht, wie viele Kilometer Du an welchem Datum für welchen beruflichen Zweck wohin gefahren bist, und wenn die öffentliche Ausschreibung zehn Jahre lang zugänglich ist und nicht nachträglich verändert werden kann: Ja.
In der Gewinnermittlung für die ESt stehen keine Planwerte, sondern Istwerte.
Schöne Grüße
MM