Freiberufler häusliches Arbeitszimmer

Nehmen wir mal an, wir hätten einen der typischen Arbeitsnomaden-Freiberufler vor uns. Alleinige „Home-Base“ ist sein häusliches Arbeitszimmer, da hat er seine eigenen Anlagen, da macht er seine Vorbereitung. Nun arbeitet der Freiberufler seine Projekte ab, mal hier mal da, teilweise ist er vor Ort (und bekommt natürlich vom Auftraggeber einen Schreibtisch in irgendeinem Eck zugewiesen), einiges kann er auch Remote erledigen, und er geht natürlich davon aus, dass er sein Zimmerchen zu 100% abschreiben kann, denn auch wenn es leer herumsteht, konsumiert es Heizkosten, Versicherungen und Steuern.

Das FInanzamt schickt ihm nun einen Fragebogen, in dem von ihm verlangt wird (in Fettschrift), „für jede einzelne ausgeübte Tätigkeit nach inhaltlichem und zeitlichem Nutzungsumfang“ zu erläutern, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der „gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung“ bildet.

Wohl schon in weiser Voraussicht dass man da jemandem einen Haufen Arbeit aufbürdet, wenn er penibel Tage(?)- oder Stunden(?)weise oder was weiß ich wie auflistet, dass er da in seinem Arbeitszimmer gearbeitet hat, steht dabei, man möge das auf einem Beiblatt tun.

Der Freiberufler könnte sich nun natürlich hinsetzen und auflisten, wann er von zu Hause aus gearbeitet hat, Zeiten zu denen er kein Projekt hatte (dann bleibt ihm wohl nur das Arbeitszimmer - aber wie weist man Weiterbildung im Selbststudium nach?), aber bei einigen Projekten war es dem Auftraggeber schlichtweg völlig egal, ob man für die Arbeit zu ihm rausfuhr oder sie remote gemacht hat, hauptsahe man war termingerecht fertig, - da wurde nicht einmal erfasst, was Office und was Remote-Arbeit war.

Für mich liegt auf der Hand, dass ein Freiberufler ohne festen Arbeitgeber selbstverständlich seinen beruflichen Mittelpunkt nur in seinem eigenen Arbeitszimmer haben kann, denn wo sonst?

Was schreibt man dem FInanzamt also?

Thx

Armin.

Servus,

Was schreibt man dem FInanzamt also?

man beschreibt, wie es ist: Dass man mit der Zahnbürste im Stiefelschaft zu den einzelnen Projekten fliegt oder fährt, aber das administrative Zentrum des betrieblichen Geschehens sich in dem fraglichen Raum abspielt: Dort steht der PC, auf dem die gesamte Korrespondenz und zich technische Unterlagen abgelegt sind; dort stehen die Papierakten vom Kontoauszug bis zum Umsatzsteuerbescheid, sämtliche relevante Korrespondenz zu Ausschreibungen, Angeboten, Abnahmeprotolle usw. usw.

Beim (selbständig tätigen) Freiberufler geht es nicht um das „häusliche Arbeitszimmer“, sondern schlicht um die Betriebsstätte, von der aus das Unternehmen betrieben wird.

Schöne Grüße

MM

Hi,

danke erst einmal für Deine Antwort.

aber das administrative Zentrum des betrieblichen Geschehens
sich in dem fraglichen Raum abspielt: Dort steht der PC, auf
dem die gesamte Korrespondenz und zich technische Unterlagen
abgelegt sind; dort stehen die Papierakten vom Kontoauszug bis
zum Umsatzsteuerbescheid, sämtliche relevante Korrespondenz zu
Ausschreibungen, Angeboten, Abnahmeprotolle usw. usw.

Das sind gute Stichwörter! Damit lässt sichw as anfangen.

Beim (selbständig tätigen) Freiberufler geht es nicht um das
„häusliche Arbeitszimmer“, sondern schlicht um die
Betriebsstätte, von der aus das Unternehmen betrieben wird.

Ok, das verwirrt mich nun wieder. Wo denn, wenn nicht bei sich zu Hause soll der Freiberufler sein Zentrum haben, wenn er doch sonst keinerlei Bürokosten geltend macht? Die Rückfreage kam nach der Abgabe der Steuererklärung, ind er Bürokosten geltend gemacht wurden. Warum der extra Fragebogen, man hätte am Amt doch einfach die Steuererklärung abnicken können, zumal sie von einem Steuerberater gemacht wurde, der seiner seits bereits alle möglichen Daten zum Arbeitszimmer abgefragt hat. Der Freiberufler könnte also den ganzen Summs mit „Auflisten von Tätigkeiten auf gesondertem Blatt“ irgnorieren und einfach in etwa das schreiben was Du oben formuliert hast (Ohne Zahnbürste und Stiefelschaft)? Ich finde das als Antwort gut, weil zutreffend, aber es geht an der Fragestellung des amtlichen Schreibens vorbei.

Gruss Armin.

Hallo Armin,

ignorieren ist immer ein bissle ungünstig, wenn man vom FA um Auskünfte gebeten wird.

Wie die Sache hier bei der Veranlagung auf die Schiene „häusliches Arbeitszimmer bei Arbeitnehmern“ geraten ist, kann ich mir bei den vorliegenden Informationen nicht gut vorstellen. Wie auch immer, das Thema „betriebliche Nutzung durch Selbständigen“ ist viel weniger hakelig als das Thema „berufliche Nutzung duch Arbeitnehmer“; zumindest dann, wenn es nicht mehrere Betriebsstätten (z.b. Büro zu Hause und gleichzeitig eigenes Büro irgendwoanders) gibt.

Schöne Grüße

MM

Moin,

anbei mein Beitrag zur Frage:

Üben Sie Ihren Beruf nicht nur im Arbeitszimmer, sondern auch teilweise außer Haus aus - z.B. als Außendienstmitarbeiter -, bildet das Arbeitszimmer nur dann Ihren Betätigungsmittelpunkt, wenn Sie dort die für Ihren Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichten (BMF-Schreiben vom 3.4.2007, BStBl. 2007 I S. 442 Rdnr. 8).

Maßgeblich ist also der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt Ihrer beruflichen/betrieblichen Betätigung, während der zeitliche (quantitative) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nur ein Indiz für den Mittelpunkt ist. Daher kann das häusliche Arbeitszimmer selbst dann (noch) Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung sein, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen.

Anerkannt bspw. bei einem Ingenieur ohne Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt war, auch wenn er zur Kundenbetreuung im Außendienst tätig war (BFH-Urteil vom 13.11.2002, VI R 28/02, BStBl. 2004 II S. 59).

D.h. entweder zeitliche Aufstellung oder eben qualitativ begründen.