bitte beachten:
Die Begriffe „Freelancer“, „Freier Mitarbeiter“, „Consultant“, „Freischaffender Notnagel“, „Job auf Rechnung“ etc. sind allesamt weder im Steuer- noch im Sozialversicherungsrecht definiert.
Dort gibt es nur eine, freilich bedeutende, Unterscheidung: Nichtselbständige oder Selbständige Tätigkeit.
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des „Minijob“ ist nur und ausschließlich bei einem Beschäftigungsverhältnis (= nichtselbständige Tätigkeit) möglich.
Es gibt grundsätzlich keine Option, die selbe Tätigkeit „auf Lohnsteuerkarte“ oder „auf Rechnung“ „laufen zu lassen“. Ob eine „freie Mitarbeit“ in der Sozialversicherung als selbständig oder nichtselbständig anzusehen ist, hängt auch nicht davon ab, ob die Parteien in den Vertrag irgendwas reinschreiben wie „…sind sich darüber einig, dass die Mitarbeit selbständig auf Rechnung durchgeführt wird“ oder ähnliche Poesien - hab da schon ziemlich nette Wortakrobatik gelesen.
Bei Unsicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status hilft nur eine Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung. Vorsicht allerdings: Deren Ergebnis ist nur für den sozialversicherungsrechtlichen Status bindend, nicht automatisch für den steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Status. Wobei im Zusammenhang „Minijob“ das Steuerrecht explizit auf den sozialversicherungsrechtlichen Status Bezug nimmt: D.h. das geringfügige Beschäftigungsverhältnis im Sinn des „Minijobs“ wird im Steuerrecht immer pauschal versteuert. Das gilt natürlich nicht für selbständige Tätigkeit („Freie Mitarbeit“), denn dort gibt es kein Beschäftigungsverhältnis, sondern einen Vertrag über zu erbringende Leistungen.
Ich hoffe, dass Dir diese grundsätzliche Unterscheidung bei Deinen weiteren Recherchen helfen kann: Sozialversicherungspflicht, Krankenversicherung etc. werden abhängig vom Status ganz unterschiedlich gehandhabt.
(Ursprungsartikel von Martin May).