Freiheitsberaubung durch Polizei bei Verstoß BtmG!

Guten Tag,

angenommen Person X wird zusammen mit Person Y auf der Straße von Polizeibeamten kontrolliert, da sie diese schon von dem Haus eines „Händlers für illegale Konsumgüter“ beobachtet haben, um sie anschließend, wie bereits erwähnt, zu kontrollieren. Dabei stellt sich heraus, dass Person X eine geringe Menge Cannabis (weniger als 6gramm) und Person Y eine größere Menge Cannabis (mehr als 6 gr.) mitführen. Dies gaben Person X und Person Y allerdings auch zu, als sie die Polizeibeamten zunächst fragten, ob sie verbotene Gegenstände oder Substanzen mitführen würden.
Nach einer Leibesvisitation auf der Straße (bis in die Socken), wurden zwei weitere Streifenwagen mit jeweils zwei weiteren Polizeibeamten dazu gerufen, damit je einer von ihnen Person X und Person Y zur Polizeistation fahren kann.

Soweit so gut und auch verständlich!

Zu diesem Zeitpunkt rechneten die Personen zwar mit einer Anzeige wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittel Gesetz, allerdings NICHT mit der nun von den Polizeibeamten angeordneten Freiheitsberaubung von etwas mehr als 3 Stunden.
Person X war der Meinung, dass die Polizeibeamten dies nicht dürfen und fragte auf eine ganz sachliche Art und Weise, mit welcher Begründung sie dies machen würden. Alles was als Antwort kam, war eine sehr herablassende Antwort, mit einer Begründung, die mich nicht zufriedenstellte: „Person X und Y seien Beschuldigte in einem Strafverfahren & es würde Gefahr in Verzug bestehen!“ Auf weitere Fragen, warum z.B. Gefahr in Verzug bestehen würde oder ob der Verstoß gegen das BtmG (zumal bei einer Person nur eine geringe Menge gefunden wurde) überhaupt zur Freiheitsberaubung berechtigt?!

Person X und Y sagten, dass sie wissen, dass diese Substanz verboten sei und dass sie die Beschlagnahme dieser auch nachvollziehen können und es ebenfalls nachvollziehen können, wenn ihnen eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geschrieben würde, allerdings könnten sie nicht verstehen, warum sie dafür nun eingesperrt werden müssten!

Ergänzend sollte vielleicht gesagt werden, dass sich besonders Person X erheblich in ihrer Würde als Mensch verletzt fühlte, da man sich ihrer Fragen nicht annahm und sie ignorierte. Bevor Person X und Person Y in die Zelle gesperrt wurden, mussten sie sich komplett nackt vor zwei Polizeibeamten ausziehen und „durften“ dann nur mit Unterhose und T-Shirt bekleidet in die sehr kalte Zelle. Auf die Anfrage, wie lange sie jetzt (natürlich jeder in einer einzelnen Zelle) dort bleiben müssten, antwortete man: „Das kann ich Ihnen nicht sagen! Das kann eine Stunde dauern, das kann die halbe Nacht dauern oder es könnte auch die ganze Nacht dauern!“ Nach dieser Aussage schloss sich die Tür und wurde erst ca. 3 Stunden später wieder geöffnet.
Beide Personen sind frische 18 Jahre alt & besonders Person X wurde durch diese Maßnahme, durch dieses Gefühl der menschenunwürdigen Behandlung, in seiner Psyche verletzt, sodass ihn dieser Vorfall noch Monate danach schwer zu schaffen macht!

Meine Frage ist nun, ob die Polizeibeamten in diesem Fall, zu dieser Freiheitsberaubung ermächtigt waren? Hätten Sie nicht einfach eine Anzeige auf der Polizeidienststelle schreiben können, die Personen X und Y durchsuchen aber sie DANN wieder gehen lassen können?

Das ist allerdings nur ein Teil der Geschichte.
Hinzuzufügen ist noch, dass die Polizeibeamten nach der Festnahme von Person X und Person Y in das Haus des „Händlers für illegale Konsumgüter“, von dem die Personen zuvor gekommen waren, mittels eines Durchsuchungsbeschlusses, eingekehrt sind und eine Hausdurchsuchung durchgeführt haben.
Dabei konnten größere Mengen an Betäubungsmitteln festgestellt werden, was allerdings ein anderes Thema ist.
Der Punkt ist nun folgender: Person X und Person Y wurden logischerweise gefragt, ob sie eine polizeiliche und richterliche Aussage machen wollen, was beide verneinten, sodass es zu keiner Anhörung bzw. Aussage der beiden Personen gekommen ist! Person X und Person Y haben außerdem nie gesagt, dass sie ihre Konsumgüter von dem „Handelsvertreter für illegale Konsumgüter“ bekommen haben! Sie haben jedenfalls KEINE Aussage gemacht.
Allein die Tatsache, dass die Polizeibeamten Person X und Person Y dabei beobachtet haben, wie die Personen in das Haus gegangen und kurz darauf wieder hinausgegangen sind, MUSS doch KEINESFALLS ein Beweis dafür sein, dass Person X und Person Y ihre illegalen Konsumgüter auch da bekommen haben! Sie hätten diese auch bereits vor dem Besuch des illegalen Handelsvertreters mit sich geführt haben können.
So bekam also der Handelsvertreter für Konsumgüter seine Strafe.
Einige Zeit später haben Person X und Person Y bei einem Freund des Handelsvertreters für Konsumgüter einen Brief der Polizei lesen dürfen, welcher an den Handelsvertreter adressiert war.
In diesem Brief stand unter anderem, dass Person X und Person Y (dort mit Vor- und Zunamen benannt) ausgesagt hätten: „Der Handelsvertreter für illegale Konsumgüter hat noch ca. 100 gr. Cannabis zuhause liegen“.
Diese Aussage wurde von Person X und Person Y nie gemacht, da wie bereits erwähnt, sämtliche Aussagen verweigert worden sind!
Ohne diese ERFUNDENE Aussage der Polizeibeamten hätten diese sicher nicht beim Handelsvertreter für illegale Konsumgüter einkehren dürfen, da sie sicher keinen Durchsuchungsbeschluss hätten rechtfertigen können.

Meine Fragen sind also nun:

  1. Durften die Polizeibeamten Person X und Person Y ihrer Freiheit berauben?
  2. Kann man gegen dieses unwürdige Verhalten der Polizeibeamten, welches Person X stark in seiner Würde verletzt hat, angehen? (Schließlich ist es unser oberstes Ziel, die Würde des Menschen unantastbar zu belassen)
  3. Hätten die Polizeibeamten überhaupt ohne die ERFUNDENE Aussage, die Person X und Person Y angeblich gemacht haben sollen, in die Wohnung des verdächtigten eindringen dürfen? (Da sehe ich ebenfalls unser Grundgesetz mit dem Artikel 13 „Unverletzlichkeit der Wohnung“)

Dieses Thema beschäftigt mich wirklich sehr und ich bin dankbar für alle sachlichen Antworten! :wink:

Es ist immer schwer, Fragen im Einzelfall zu beantworten.

Frage 1. ich meine ja - auf der Grundlage einer vorläufigen Festnahme, um eben den Händler zu stellen. Die Polizei muss erst mit der StA sprechen, um z.B. einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken.

Frage 2: das ist rein subjektives Empfinden, möchte ich nicht weiter kommentieren.

Frage 3: natürlich reicht das aus, um den Drogenhändler dingfest zu machen, es lagen genug Erkenntnisse vor, um eine Durchsuchung durchzuführen.

Im Grundgesetz sind auch die Fälle aufgeführt, welche (hier die Polizei) berechtigen, Grundrechte einzuschränken. Wenn man nicht damit einverstanden ist, bleibt noch das Beschwerderecht bzw. das Recht, den Sachverhalt gerichtlich zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall gute polizeiliche Arbeit. Zwei Konsumenten geschnappt und genug Ermittlungsergebnisse, um danach den Drogenhändler aus dem Verkehr zu ziehen! Respekt!

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Zur Antwort der Frage 3: Was gilt denn hier als „Erkenntnis“? Person X und Y haben keine Aussage gemacht & es wurde Ihnen später eine Aussage unterstellt, die sie nie gemacht haben! Nur aufgrund dieser Aussage war es den Beamten genehm, einen Durchsuchungsbeschluss zu bekommen und eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Diese Aussage von Person X und Person Y existiert in der Realität allerdings nicht, sondern wurde von der Polizei erfunden!

Wo liegt in diesem Fall Gefahr in Verzug vor? Welche Gefahr würde also daraus resultieren, wenn Person X und Person Y nach Aufnahme aller Daten und nach der Durchsuchung am Körper, freigelassen werden? Was würde gravierendes passieren können, wenn diese Personen nach Aufnahme des Falls nach Hause gehen würden?
Was für Gefahren werden überhaupt als Gefahren im Verzug verstanden und wo liegt da die Grenze?

Ich weiß nicht, ob man es mit Respekt zollen kann, wenn „Ermittlungsergebnisse“ von den Beamten erfunden werden!? Aber wie sie schon feststellten ist das wohl subjektives Empfinden und hängt ebenso von Ihrer Sympathie der Polizei gegenüber, wie Ihrer Sympathie des Cannabis-Konsum gegenüber, zusammen.

MfG hermel

Die Tatsache, dass beide Personen vor dem „Dealerhaus“ (vermutlich wurde dieses observiert) gestellt mit BTM wurden, reicht als „Erkenntnis“ eigentlich aus. Vermutlich hat man sie rein- und rausgehen sehen. Lässt man sie vorzeitig laufen, besteht die Gefahr der verdunklung (z.B. der dealer wird gewarnt und beseitigt Beweismittel).

Ich kann nur nochmals betonen, wenn beide Pesronen der meinung sind, dass ihnen Unrecht wiederfahren ist, besteht die Möglichkeit, sich einen Anwalt zu nehmen, um die Sache prüfen zu lasen. Ich finde, es ist normale Vernehmungstaktik, Ganoven mit der Behauptung, x oder Y hätten schon ausgesagt, zu einer Aussage zu bringen.

Ok, alles andere hängt vom Standpunkt des Betrachters ab. Die Industrie verkauft auch Alkohol und Tabak, zehntausende Menschen sterben an den Mißbrauchsfolgen und niemanden interssiert es, der Staat verdient an den Steuern. Also nicht persönlich nehmen.

Bei allem Respekt, dieses Forum ist keine kostenlose Rechtsauskunft!

Guten Tag,

Drogenhandel ist ein sehr schwerwiegendes Delikt. Dies sollte jeder vorher wissen, bevor er sich damit einläßt. Die Maßnahmen die eingeleitet werden, um den Drogenhandel einzudämmen, sind genau so schwerwiegend. Es ist also alles eine Frage der Verhältnhismäßigkeit. Die gleichen Maßnahmen bei einem Ladendiebstahl einer Flasche Bier wären nicht verhältnismäßig. Bei Drogendelikten wird aber ein anderes Maß genommen.

Antwort 1: Es handelt sich hier ganz einfach um eine Festnahme bei der verhindert werden soll, dass die nachfolgenden polizeilichen Maßnahmen nicht vereitelt werden. Es wurde wohl angenommen, dass die zwei nach der Freilassung zuerst zum Dealer rennen und ihm alles erzählen. Das ist nachvollziehbar und mußte verhindert werden. Wenn die Polizeibeamten sogar einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß eingeholt hatten, dann wußten sie ja wohl eine ganze Menge. Denn so einen Beschluß bekommt nicht ohne dass man entsprechende Fakten hat. Damit ist der Gewahrsam absolut nötig und gerechtfertigt.

Antwort 2: jemand der in polizeiliches Gewahrsam kommt muss auch entsprechend durchsucht werden. Das macht man halt, in dem die Personen sich ausziehen müssen. Man kann kleinste gefährliche Gegenstände gut in der Kleidung verstecken, Oder auch weitere Drogen oder was auch immer. Also diese Durchsuchung ist absolut gerechtfertigt zum Schutz der in Geahrsam genommenen Personen und der Polizeibeamten.

Antwort 3: Wenn die Aussage der Polizeibeamten erfunden wären, dann wäre das nicht in Ordnung. Erfahrungsgemäß ist es aber meistens andersherum. Ich glaube so etwas nicht einfach deshalb, weil das jemand behauptet. Solche Sachen sind ja nachweisbar, also aktenkundig. Jeder Beschuldigte kann über seinen Rechtsanwalt Akteneinsicht verlangen und bekommen. Weil dem so ist lügen die Polizeibeamten auch nichts in den Akten. Spätestens bei einer Gerichtsverhandlung würde das ja herauskommen. Die Konsequenzen wären eine mögliche Entlassung für den Polizeibeamten. Einen meßbaren Vorteil dadurch hätte er aber nicht. Also warum sollte er soetwas machen. Wegen einem kleinen Dealer? Bestimmt nicht. Die Darstellung von x+Y klingen sehr nach Beschönigen. Polizeibeamte und die Gerichte müssen sich an Fakten und Beweisen halten. Geschwätz zählt da nicht.

Natürlich ist es ein hohes Ziel, die Würde des Menschen nicht anzutasten. Wenn sich dieser aber entsprechend straffällig macht, dann geht das eben nicht ohne. Auch ein Gefängnisaufenthalt ist nicht wirklich ein würdiges Wohnen. Solche Sachen muss man vorher in seine Entscheidung einbeziehen, wenn man so etwas nicht will. Das Grundgesetz, das dir so am Herzen liegt, legitimiert aber auch das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung. Und dort steht nunmal drin, was man darf. Da darf man nicht pingelig sein. Für mich sind Drogendealer das allerletzte. Ich habe schon zuviele Tote und kaputte Menschen gesehen, alles angerichtet von Dealern.
Ich habe mir angewöhnt, vor einer Meinungsbildung erst beide Seiten zu hören. Ich rate dir, das auch zu tun und deinen Kumpeln nicht alles vorbehaltlos zu glauben. Die Polizisten können die Story auch erzählen und dann würde das herauskommen, was die zwei jungen Menschen wohl nicht erzählt haben, um besser dazustehen. Könnte auch sein.
Dann gibt es da noch den berühmten Satz: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es zurück. Wer weiß wie sich die zwei den benommen hatten? Waren sie wirklich so friedlich oder doch etwas frech? Ich weiß es nicht, Man müßte die Polizeibeamten befragen. Aber solche Fragen kann man ja dann bei der Gerichtsverhandlung klären. Da müssen sie sicher hin. Als Beschuldigte oder als Zeugen und dann werden alle erfahren was wirklich war.

Gruß KL

Hallo hermel,

zuerst mal ein paar allgemeine Worte. Was Person X und Y widerfahren ist ist sicher sehr unangenehm für die Beiden gewesen. Auf der anderen Seite ist die Polizei auch verpflichtet die Gesetze des Staates durchzusetzen und die Kriminalität zu bekämpfen. Das kommt letztlich allen zu Gute!
Wenn nun zwei Personen mit Cannabis aus dem Haus eines Drogendealers kommen liegt doch der Verdacht sehr nahe, das dort noch größere Mengen an Drogen zu finden sind und dazu müssen die beteiligen Personen auch Grundrechtseingriffe über sich ergehen lassen. Aber natürlich kann auch die Polizei Fehler machen.

Im Folgenden möchte ich näher auf die einzelnen Maßnahmen eingehen:

Durchsuchung bis auf die Socken:
Wenn die Polizei entsprechende Anhaltspunkte für eine Straftat hat ist die vollständige Durchsuchung von Personen auf der Straße rechtmäßig. Männer werden von Männer durchsucht, Frauen von Frauen.

Freiheitsentziehung:
Unter den Vorraussetzungen eines Haftbefehls darf die Polizei einer Straftat beschuldigte Personen vorläufig festnehmen wenn Gefahr im Verzuge vorliegt. Normalerweise darf nur ein Richter einen Haftbefehl aussprechen, da ein Richter aber nicht überall zu gegen ist und auch nicht immer angerufen werden kann, können Polizeibeamte Beschuldigte auch festhalten bis ein Richter entschieden hat. Das nennt man dann Gefahr im Verzug.
Im vorliegenden Fall hat die Polizei die Personen wahrscheinlich festgehalten um einige Abklärungen zu machen. Zum Beispiel

  • Klärung ob die festgenommenen Personen in Untersuchungshaft genommen werden sollen
  • Klärung ob bei den festgenommenen Personen Wohnungsdurchsuchungen stattfinden sollen
  • Klärung ob sonstige Maßnahmen erfolgen sollen
  • Sicherung und Auswertung der gefundenen Beweismittel
  • Rücksprache mit dem Staatsanwalt
  • Klärung ob beim Dealer einen Wohnungsdurchsuchung stattfinden soll
  • Klärung ob beim Dealer sonstige Maßnahmen stattfinden sollen
  • Klärung ob der Dealer festgenommen werden soll
  • Rücksprache mit dem Staatsanwalt
  • Klärung ob weitere Personen als Verdächtige in Betracht kommen
  • Überprüfung aller Personen in polizeilichen Informationssystemen
  • Verschriftlichung aller Tätigkeiten
  • Anregung eines Durchsuchungsbeschlusses beim Richter
  • Entscheidung des Richters
  • Übermittlung des Durchsuchungsbeschlusses.

Das dauert natürlich seine Zeit.
Hätte die Polizei die Personen gleich wieder gehen lassen, hätte die Gefahr bestanden, dass die Personen Beweismittel vernichtet hätten. Dann hätte die Polizei bei einer Durchsuchung garnichts mehr finden können. Dafür müssen die Personen auch mal einen Eingriff in ihre Freiheit für 3h dulden.
Ob die Maßnahme im Einzelfall rechtmäßig war, kann ich allein auf Grund deiner Erklärungen nicht sagen. Selbstverständlich kannst du beim zuständigen Amtsgericht dagegen Klage erheben.

Würde des Menschen:
Die Polizei ist verpflichtet den festgehaltenen Personen den Grund der Freiheitsentziehung (Verstoß gegen das BtMG) zu nennen und ihn über seine Rechte zu belehren (u.A.: Recht auf einen Anwalt, Recht auf einen Arzt, Recht auf eine Angehörigenbenachrichtigung sofern der Erfolg der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird). Sie ist aber nicht verpflichtet den Festgehaltenen genau zu erklären warum einzelne Maßnahmen angeordnet werden. Hat man Zweifel an der Rechtmäßigkeit, kann man jederzeit einen Anwalt hinzuziehen.
Ich sehe keine Verletzung der Menschenwürde. Im Zweifel kann auch hier Klage beim Amtsgericht erhoben werden.

Vollständiges Entkleiden:
Es ist durchaus üblich und rechtmäßig, dass sich Beschuldigte vollständig entkleiden müssen bevor sie in die Zelle gehen. Zum einen soll dadurch ausgeschlossen werden, dass die Person versteckte Waffen mit sich führt, mit denen sie sich selbst oder Polizeibeamte verletzen könnte. Zum anderen können damit noch versteckte Beweismittel gefunden werden. Gerade bei Drogendelikten ist es nicht unüblich, dass Drogen beim Intimbereich versteckt werden.
Selbstverständlich dürfen hier nur Polizeibeamte des gleichen Geschlechts anwesend sein.

Kälte in der Zelle:
Sollte das so gewesen sein, dass die Personen nur mit Unterhose und T-Shirt bekleidet ohne Decke in eine kalte Zelle gehen mussten, ist das tatsächlich ein Missstand. Selbstverständich kann man in so einem Fall sofort einen Arzt rufen lassen. Im Nachhinein kannst du dich natürlich beschweren.

Durchsuchung beim Dealer:
An eine Wohnungsdurchsuchung sind hohe Hürden gestellt. Es muss Tatsachen geben, die für das Auffinden von Beweismitteln in der Wohnung sprechen. Welche Tatsachen das in diesem Fall waren kann ich natürlich nicht sagen. Fakt ist: All das ist gerichtlich überprüfbar und der Richter der die Durchsuchung angeordnet hat muss genau sagen wieso er der Meinung war, dass die Wohnung durchsucht werden soll.
Möchte er seine Argumenation auf die Aussage „in der Wohnung sind noch 100g Cannabis“ stützen, muss er genau beweisen wer das wann gesagt hat. Auch die Polizisten können dazu vernommen werden.
Beachte jedoch, allein die Tatsache, dass die Personen die Aussage verweigern wollten, heißt nicht dass die Polizei weghören muss wenn etwas gesprochen wird. Vielleicht stammt die Aussage auch von einer Telefonüberwachung.
Genau diese Fragen werden in der Hauptverhandlung geklärt werden. Personen X und Y können ja den Rechtsanwalt des Dealers darauf aufmerksam machen, dass sie nie etwas über „100g Cannabis in der Wohnung“ gesagt haben. Die Justiz muss beweisen woher die Aussage kommt.

Zum Abschluss:
Ich würde den Personen raten, noch einmal vernünftig darüber nachzudenken, welches polizeiliche Verhalten durchaus nachvollziehbar ist und welches Verhalten nicht zu tolerieren ist. Anschließend würde ich dem Dienststellenleiter der Polizeidienststelle einen Brief schreiben und ihn auf die Missstände hinweisen.
Ich denke auf diesem Weg kann man mehr ändern als mit einer Klage.
Was die „erfundene“ Aussage betrifft würde ich die Hauptverhandlung abwarten oder dem Dealer raten Widerspruch gegen die Durchsuchung zu erheben.

Ich kann und will ihnen hier nicht anworten.

Hallo,

leider fehlt mir die Zeit um umfassend zu antworten. Aber die bisherigen Antworten passen ja schon.

Gruß - Michel

Nach § 127 StPO ist die Polizei berechtigt Straftäter auf frischer Tat vorläufig festzunehmen. Da bei BTM-Delikten die „geringe Menge“ nicht genau definiert ist, muss mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache bezüglich eines möglichen Haftbefehles genommen werden. Die StA nimmt dann nmoch Rücksprache mit dem Haftrichter. Bis zum Ergebnis bleibt der Freiheitsentzug aufrecht erhalten. Erst dann dürfen die Tatverdächtigen wieder auf freien Fuss gesetzt werden, oder sie werden dem Haftrichter vorgeführt. Eine „Menschenrechtsverletzung“ liegt nicht vor.

Für dein Elend mach ich mal ´ne Büchse Mitleid auf…

Beschwer`dich doch bei UNO, UNESCO, PETA, Animal Peace oder Alice Schwarzer!

Schönes Leben noch.

Hallo hermel,

grundsätzlich handelt es sich bei dem Begriff Freiheitsberaubung um einen pönalisierten Tatbestand, d.h. es ist strafrechtlich normiert und entsprechend definiert.
Dabei entstehen für rechtmäßig handelnden Polizeibeamte regelmäßig Rechtfertigungsgründe in Form gesetzlich normierter Eingriffsbefugnisse.

In diesem Fall erscheint die Festnahme und Unterbringung in einem Polizeigewahrsam auf den ersten Blick merkwürdig.

Betrachtet man indes die weiteren Hinweise, so stellt sich die Frage, ob Du hier die Geschichte deiner Bekannten wohl hinterfragen solltest.

Es ist schon sehr sehr lange her, dass mit erfundenen Geschichten Durchsuchungsbeschlüsse erlassen wurden. Ganz zu schweigen vom absoluten Beweisverwertungsverbot, welches in der anschließenden gerichtlichen Aufarbeitung wohl zum Tragen kommen würde. Damit wäre die gesamte Maßnahme hinfällig und es könnten Schadensersatz- und Regressansprüche entstehen. Das riskiert heutzutage wohl kein Polizeibeamter mehr.

Ich würde an Deiner Stelle die gesamte Geschichte hinterfragen und dann erneut bewerten.

Im Übrigen, nahezu jede polizeiliche Maßnahme wird subjektiv als Verletzung der Menschenwürde wahrgenommen. Das heißt nicht, dass dies auch der Fall sein muss.

Schöne Weihnachten

Daniel M.