Freiheitsentziehende Maßnahmen

Hallo,

Frau X lebt im beschützten Bereich (Tür-Code) in einem Altenheim.

Nachts wird sie mit Bauchgurt fixiert. Darüber gibt es laut Doku keinen Beschluss.

Frage: Hebt/Rechtfergigt die gesamte Situation (Freiheitsentziehende Maßnahme durch Unterbringung auf geschlossener Station)den Bedarf für die spezielle Fixierung (Bauchgurt) auf oder muss für sie ein extra Antrag gestellt werden.

Danke im Voraus, Andi

hallo,

so weit ich das jetzt beurteilen kann und das ist aus dieser ja schwierig kann ich von meiner seite aus nur sagen das eine sogenannte Fixierung in Alten und Seniorenheimen und ggf, auch geschlossenen Einrichtungen gemacht werden wenn für den jeweiligen Bewohner gefahr besteht das er sich selbst in gefahr bring und seine Mitmenschen durch zb. Altersdemenz(Vergeßlichkeit Weglaufgefahr Tötungsabsichten) die kann allerdings nur für den ernstfall unter keiner androhung von rechtlichen Konsequenzen nur für 24h sein(bei Fizierung zum z.b. auch Sturzgefahr(Brüche).
So ist derzeit mein neuerster Stand da meine ausbildung zum Bereuungsassistenten/Pflegeausbildung noch nicht abgeschlossen ist rate ich wenden sie sich an den behandelnden arzt der kann mit den Angehöhrigen und den bewohner bei einer sogenannnte gefahr seiner person diese fixierung zustimmen am besten im voraus einen vermerk in der krankenakte machen und ggf Patientenverfügung hinterlegen die die mitbeinhaltet wie zu verfahren ist wenn was eintritt. Für den sogenanten Bereich Tür Cod kann ich nr sagen das ich das bei einem Altenheim bereits gesehen habe und dieser ist gedacht eben für demnte weglauf Bewohner an z.b. befahrenen gegenden(Gefahr der Person selbst) wird geschützt.
Wenn mehr erfahren wird über das Thema Bitte kurze nachricht an mich.
Danke

schöne Grüße
Priemelchen

Hallo Andi,
für einen geschützten Bereich muss von den Behörden eine Genehmigung eingeholt werden. Meines Wissens, muss eine richterliche Genehmigung eingeholt werden, wenn der Bewohner einen Chip an der Kleidung oder im Schuh hat.

Eine Fixierung ist ein Eingriff der persönlichen Freiheitsrechte (Freiheitsberaubung). 24 Stunden darf im Altenheim, wenn Gefahr besteht der Bewohner könnte sich verletzten oder sich etwas antun fixiert werden. In dieser Zeit muss eine Fixierung schriftlich beantragt werden (Fax). Diesen Antrag muss der Arzt ausfüllen. Innerhalb von 3 Tagen muss eine Genehmigung vom Gericht vorliegen. Die Richter lassen sich ca. zwei bis drei Wochen Zeit, weil der Betroffene begutachtet werden muss. Ein Richter muss eine Fixierung genehmigen, die wird fast immer nur befristet ausgesprochen, kann auch vom Richter abgelehnt werden, dann darf nicht fixiert werden. Auch ein Betreuer der vom Gericht bestellt ist, darf keine Fixierung anordnen.
Ein Bettgitter ist eine Fixierung und muss vom Richter genehmigt werden.
Gruß Günter

Soweit ich weiß, muss ein Extra-Antrag für die Fixierungsmaßnahme gestellt werden.

Fixierungsmaßnahmen dürfen bei Selbst- oder Fremdgefährdung bis zu 24 Stunden vorgenommen werden- ohne Beschluss.
Der Wunsch des Betreuers- oder die Einverständnis selbst reicht nicht für eine regelmässige Fixierung aus. In dem Fall wird das Vormundschaftsgericht informiert, bzw. angerufen, stellt über den Besuch durch einen Amtsrichter/in die Notwendigkeit fest- wenn möglich wird der Betroffene befragt- und dann ergeht ein Beschluss. Für die Übergangszeit reicht die Einwilligung des Betreuers aus. Im Notfall wird ggf. auch ein vorläufiger Beschluss erteilt, der dann im besten Fall nach 2 Tagen schon vorliegt. So kenne ich das.
In dem Beschluss wird auch die Fixierungsmaßnahme benannt- nur diese Fixierung darf dann regelmässig angewandt werden.

Soweit erst mal für heute, ganz genau und hundertprozentig müsste ich aber nochmal recherchieren.

Hallo Andi,
ich kenne die Situation im Bereich Gerontopsyachatrie.
Wenn der Aufenthalt in einer Einrichtung per Gerichtsbeschluss genehmigt ist,so muss eine Fixierung ans Bett oder Stuhl nicht noch einmal gesondert genehmigt werden.
Du kannst das aber auch per Telefonat mit dem zuständigen Amtsgericht klären.
Ich bin da kein Fachmannn.
Hoffe es hilft Dir ein bißchen weiter
Lieben Gruß
Edith

Guten Tag Andi, jede freiheitsentziehende Maßnahme im Einzelnen muss richterlich angeordnet werden.Der geschützte Bereich rechtfertigt nicht automatisch alle möglichen „Maßnahmen“. Ein Rechtspfleger beim AG gibt gern Auskunft. Hier sind Beispiele von „Maßnahmen“.
Direkte Fixierung:
Anbringen von Bettseitenstützen
Anbringen eines Tischbretts
Fixiergurte (SeguFix o.ä.; drei-, fünf- oder neunpunkt Fixierung)
Zwangsjacken
Räumliche Fixierung:
Einsperren im Zimmer / auf der Station
Benutzung von Trickschlössern
Wegnehmen von Gehhilfen, Kleidung, usw…
Am Verlassen der Station hindern
Chemische Fixierung:
Gabe sedierender Medikamente
Gesetzl. Grundl.: Heimgesetz; PsychKG; §1906BGB; §§32+34 StGB u.A. Viele Grüße Gustav

Guten Tag Andi,

jede Einrichtung die das Verlassen derselbigen verhindert braucht eine amtsgerichtliche Genehmigung und gilt dann nicht mehr als „offen“.

Grundsätzlich benötigen Sie bei Erwachsenen Volljährigen (bei Kinder ist es anders) für alle Maßnahmen die die Freiheit „berauben“ eine Amtsgerichtliche Genehmigung.
Die Freiheit ist bereits beraubt wenn Sie zum Beispiel einem Betroffenen seine Sehhilfe entwenden, seine Gehhilfe nicht reichen, ihn chemisch oder mechanisch gegen seinen freien Willen beeinflussen…
Der Betroffene bekommt einen Rechtsbeistand UND wird angehört, das ist sein Recht! (Zuviel Abusus ist damit getrieben worden!)
NUR der Notstand erlaubt eine Fixierung, diese Begründung ist detailliert schriftlich festzuhalten, von einem Bereitschaftsarzt / Notarzt zu attestieren, sie ist engmaschig von den „Tätern“ zu kontrollieren und diese Kontrollen sind ebenfalls zu dokumentieren (falls dem Betroffenen was passiert in der Zwangsmaßnahme - was bereits mehrfach geschehen ist; wie zum Beispiel &gt:wink: Es besteht IMMER der Tatbestand einer Freiheitsberaubung sobald der Betroffene aus eigenem Antrieb in der Lage wäre sich zu bewegen und daran gehindert wird (entfällt bei Bettlägerigen, IMMOBILEN Bewohnern) NIEMAND, ausser der Amtsrichter, hat von Rechtswegen die Elaubnis einen anderen Menschen der Freiheit zu berauben. (Ausnahme ist hier der NOTSTAND, und der ist weder regelmäßig noch wiederkehrend)
Hier noch einen Link der Ihnen Paragraphen und Erklärungen detailliert nennen könnte: http://wernerschell.de und http://www.pflegewiki.de/wiki/Thomas_Klie

Herzliche Grüße von Georgia

Andi, ich habe noch etwas sehr Wichtiges für die „Täter“ vergessen:
JEDER der mit einem Bauchgurt (mehere Systeme sind auf dem Markt)einen anderen Menschen fixiert muss durch Fortbildung UND regelmäßige Auffrischungen SCHRIFFTLICH nachweisen können, dass er darin geschult worden ist und dass seine Fixierungen den Empfehlungen des Herstellers entsprechen!!!
Herzliche Grüße von Georgia

Danke für deine Mühe

Danke für die Mühe