Guten Tag Andi,
jede Einrichtung die das Verlassen derselbigen verhindert braucht eine amtsgerichtliche Genehmigung und gilt dann nicht mehr als „offen“.
Grundsätzlich benötigen Sie bei Erwachsenen Volljährigen (bei Kinder ist es anders) für alle Maßnahmen die die Freiheit „berauben“ eine Amtsgerichtliche Genehmigung.
Die Freiheit ist bereits beraubt wenn Sie zum Beispiel einem Betroffenen seine Sehhilfe entwenden, seine Gehhilfe nicht reichen, ihn chemisch oder mechanisch gegen seinen freien Willen beeinflussen…
Der Betroffene bekommt einen Rechtsbeistand UND wird angehört, das ist sein Recht! (Zuviel Abusus ist damit getrieben worden!)
NUR der Notstand erlaubt eine Fixierung, diese Begründung ist detailliert schriftlich festzuhalten, von einem Bereitschaftsarzt / Notarzt zu attestieren, sie ist engmaschig von den „Tätern“ zu kontrollieren und diese Kontrollen sind ebenfalls zu dokumentieren (falls dem Betroffenen was passiert in der Zwangsmaßnahme - was bereits mehrfach geschehen ist; wie zum Beispiel >:wink: Es besteht IMMER der Tatbestand einer Freiheitsberaubung sobald der Betroffene aus eigenem Antrieb in der Lage wäre sich zu bewegen und daran gehindert wird (entfällt bei Bettlägerigen, IMMOBILEN Bewohnern) NIEMAND, ausser der Amtsrichter, hat von Rechtswegen die Elaubnis einen anderen Menschen der Freiheit zu berauben. (Ausnahme ist hier der NOTSTAND, und der ist weder regelmäßig noch wiederkehrend)
Hier noch einen Link der Ihnen Paragraphen und Erklärungen detailliert nennen könnte: http://wernerschell.de und http://www.pflegewiki.de/wiki/Thomas_Klie
Herzliche Grüße von Georgia