Hallo,
dann nehmen wir also an, die Polizei wollte jemanden ermahnen, weil auf dessen privatem grundstück(hoch eingezäunt und ausgeschildert) eigene hunde frei umherlaufen, angeblich wäre das rechtswidrig, nur kann kein paragraph gefunden werden, der einem Menschen das verbietet.
gibt es also so ein gesetz?
Guten Abend,
mir ist kein Bundesland bekannt, in dem es eine solche Vorschrift gäbe. Die wäre auch verfassungswidrig.
Moin,
angeblich wäre
das rechtswidrig, nur kann kein paragraph gefunden werden, der
einem Menschen das verbietet.
gibt es also so ein gesetz?
solange der Halter dafür sorgt, daß die Tiere das Gelände nicht verlassen können, sehe ich keinerlei Ungesetzlichkeit.
Gandalf
Hallo,
was ein Schwachsinn… Hatten die wohl wieder nichts zu tun ^^
Es ist doch Privatgelände und es ist eingezäunt. Solange die Hunde nicht irgendwo rüber springen können oder sich unter dem Zaun durchbuddeln können oder sonstiges was dazu führt, dass die Hunde ausbrechen können, ist es Sache des Eigentümers ob er seine Hunde auf seinem Privatgrundstück frei laufen lässt oder nicht.
LG
Hallo,
was ein Schwachsinn… Hatten die wohl wieder nichts zu tun ^^
Möglicherweise hatten sie dieses Jahr aber auch schon 5 Einsätze hinter sich, bei denen wieder mal ein vollkommen harmloser Hund, der nur spielen wollte, wieder mal einen Menschen angegriffen und verletzt hat.
Es ist doch Privatgelände und es ist eingezäunt. Solange die Hunde nicht irgendwo rüber springen können oder sich unter dem Zaun durchbuddeln können oder sonstiges was dazu führt, dass die Hunde ausbrechen können, ist es Sache des Eigentümers ob er seine Hunde auf seinem Privatgrundstück frei laufen lässt oder nicht.
So einfach ist das in Deutschland nun auch wieder nicht. Denken wir uns doch mal einen Fall, dass ein Kind durch den Zaun fasst und der Hund denkt, er muss die Hand abbeißen. Da ist zum Einen die Frage der Haftung (Schmerzensgeld/Behandlungskosten etc. pp.) und dann auch noch vielleicht ein Staatsanwalt der darüber nachdenkt, ob dem Hundehalter hier strafrechtlich etwas vorzuwerfen ist.
Bei einem verletzten Kind kann das ja schon mal Körperverletzung sein. Hier dann wohl eher fahrlässige. Da hilft übrigens auch kein Schild „Vorsicht. Bissiger Hund“.
Vor diesem Hintergrund kann ich mir durchaus vorstellen, dass da der Hundehalter im Sinne der Gefahren abwehr aufgefordert werden kann, diesen Zustand abzustellen. Das muss sich so nicht im Wortlaut in irgendeinem Gesetz finden, zumal das ja durchaus lokal unterschiedlich formuliert sein kann.
Es wird also unter Umständen auch auf den konkreten Ort (Nähe Schule, Kindergarten, viele Fussgänger, was weiß ich) und die konkrete Rasse ankommen. So sieht etwa die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hessen) zum Thema Grundstücke im § 10 folgendes vor: Grundstücke …, … in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind zu kennzeichnen. Außerdem sind sie so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden, … Und wenn da ein Kind reinfassen kann, dann wird es gefährdet.
Gute Hundehalter wissen das und es passiert nichts. Schlechte Hundehalter meinen selbst nach einem schwerverletzten Kind, dass ihr Hund doch nur spielen wollte.
Andere Bundesländer werden andere Verordnungen haben. Gemeinden haben wiederum ihre lokalen Gefahrenabwehrverordnungen, die hierzu vielleicht auch noch was sagen.
Grüße
Gibt es evtl. ein Wegerecht über diese Grundstück? Dann dürfen die Hunde nämlich auch nicht frei laufen, da sie den Wegerechtsinhaber gefährden könnten.
M. E. greift hier die Verkehrssicherungspflicht. Und daraus resultierend der Haftungs § 823 BGB.
Nach meinem Kenntnisstand darf von einem Grundstück und den darauf befindlichen Sachen, Gebäuden etc. keine Gefährdung Anderer ausgehen. Als Grundstückseigentümer bin ich m. E. dazu verpflichtet für entsprechende Sicherungen zu sorgen. Dies kann m. E. notfalls auch mit Zwang (Polizei, Gerichtsvollzieher, Ersatzvornahme) durchgesetzt werden.
Da Hunde keine juristischen Personen sind, sondern im Rechtsgeschäft als Sache betrachtet werden, dürfte dies hier auch so gelten.
Heißt, es gibt kein Gesetz speziell für Hundehalter, aber genügend Gesetze und Vorschriften, die den Grundstückseigentümer haftbar machen, der wiederum kann bei Bedarf den Hundehalter haftbar machen.
M. E. greift hier die Verkehrssicherungspflicht.
Welcher Verkehr ist denn auf dem eigenen eingezäunten Grundstück zu sichern?
Und daraus
resultierend der Haftungs § 823 BGB.
Als Ermächtigungsgrundlage für eine polizeiliche Anordnung?
Nach meinem Kenntnisstand darf von einem Grundstück und den
darauf befindlichen Sachen, Gebäuden etc. keine Gefährdung
Anderer ausgehen. Als Grundstückseigentümer bin ich m. E. dazu
verpflichtet für entsprechende Sicherungen zu sorgen. Dies
kann m. E. notfalls auch mit Zwang (Polizei,
Gerichtsvollzieher, Ersatzvornahme) durchgesetzt werden.
Soweit d’accord (bis auf den gerichtsvollzieher).
Da Hunde keine juristischen Personen sind,
Wenn schon, dann wären es wohl natürliche Personen.
sondern im
Rechtsgeschäft als Sache betrachtet werden, dürfte dies hier
auch so gelten.
Was und wie?
Heißt, es gibt kein Gesetz speziell für Hundehalter, aber
genügend Gesetze und Vorschriften, die den
Grundstückseigentümer haftbar machen, der wiederum kann bei
Bedarf den Hundehalter haftbar machen.
Also: Gehen wir mal davon aus, Hunde fliegen über Zäune und beißen Passanten. Dann gibt es natürlich eine zivilrechtliche Haftung. Aber nochmal: Was hat die Polizei damit zu tun? Und selbst wenn Hunde fliegen könnten: Die allermeisten von ihnen werden viele Jahre alt, ohne inh ihrem ganzen Leben einen einzigen Menschen gebissen zu haben. Ohne ganz konkrete Anhaltspunkte, dass a) die Hunde auf dem Grundstück dieses nach gusto verlassen können und b) dann zusätzlich noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, sehe ich nach wie vor keine rechtliche Grundlage für eine Anleinpflicht auf dem eigenen Grund und Boden.
Und wo steht das geschrieben?
M. E. greift hier die Verkehrssicherungspflicht.
Welcher Verkehr ist denn auf dem eigenen eingezäunten
Grundstück zu sichern?
Dann guck mal hier zur Verkehrssicherungspflicht!
Und daraus
resultierend der Haftungs § 823 BGB.Als Ermächtigungsgrundlage für eine polizeiliche Anordnung?
Nach meinem Kenntnisstand darf von einem Grundstück und den
darauf befindlichen Sachen, Gebäuden etc. keine Gefährdung
Anderer ausgehen. Als Grundstückseigentümer bin ich m. E. dazu
verpflichtet für entsprechende Sicherungen zu sorgen. Dies
kann m. E. notfalls auch mit Zwang (Polizei,
Gerichtsvollzieher, Ersatzvornahme) durchgesetzt werden.Soweit d’accord (bis auf den gerichtsvollzieher).
Dann dürfte Dir wohl noch nicht bekannt sein, dass ein Gerichtsvollzieher einen Gerichtsbeschluss vollziehen darf.
Da Hunde keine juristischen Personen sind,
Wenn schon, dann wären es wohl natürliche Personen.
Mein Fehler, stimmt „natürliche“ Person.
sondern im
Rechtsgeschäft als Sache betrachtet werden, dürfte dies hier
auch so gelten.
Bezüglich Verkehrssicherungspflicht…
Was und wie?
Heißt, es gibt kein Gesetz speziell für Hundehalter, aber
genügend Gesetze und Vorschriften, die den
Grundstückseigentümer haftbar machen, der wiederum kann bei
Bedarf den Hundehalter haftbar machen.Also: Gehen wir mal davon aus, Hunde fliegen über Zäune und
beißen Passanten. Dann gibt es natürlich eine zivilrechtliche
Haftung.
Wenn Du schon mal einen Leonberger über einen 2m Zaun „fliegen“ sehen hast (und das aus dem Sitz ohne Schwung zu holen!), dann bist du mit Sicherheit nicht mehr so sarkastisch. Meiner hat das schon demonstriert und das mit 83Kg und 87cm Schulterhöhe.
Dein Gesicht möchte ich sehen, wenn mein Leo über unseren Zaun „fliegt“ und vor Dir landet. Mal sehen ob DU dann immer noch so über die Frage und Antwort denkst wie bisher demonstriert.
Aber nochmal: Was hat die Polizei damit zu tun? Und
selbst wenn Hunde fliegen könnten: Die allermeisten von ihnen
werden viele Jahre alt, ohne inh ihrem ganzen Leben einen
einzigen Menschen gebissen zu haben. Ohne ganz konkrete
Anhaltspunkte, dass a) die Hunde auf dem Grundstück dieses
nach gusto verlassen können und b) dann zusätzlich noch eine
Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, sehe ich nach wie vor
keine rechtliche Grundlage für eine Anleinpflicht auf dem
eigenen Grund und Boden.
Die Anleinpflicht gilt selbstverständlich nicht für die Allgemeinheit, kann aber mit Sicherheit im Einzelfall zur Gefahrenabwehr angeordnet werden. Um dies dann durchzusetzen hat mit Sicherheit auch die Polizei das Recht und die Pflicht oder der Gerichtsvollzieher kann mit der „Beseitigung“ der Gefahr beauftragt werden…
Übrigens bei vielen Zwischenfällen haben die Hundebesitzer beteuert, dass Ihr Hund niemals einen Menschen verletzen würde. Im Endeffekt sind es aber die Triebe des Hundes, die aus einer konkreten Situation eine Bedrohungs- oder Angst- oder Unsicherheitsreaktion provozieren.
Nur mal ein Beispiel:
Ein Kleinkind begegnet plötzlich einem Hund, hat Angst und hebt die Hände um seinen Schnuller zu schützen. Der Hund will spielen und die „Beute“ in der Hand des Kindes fangen. Also schnappt er nach dem Schnuller, dabei rennt er gegen das Kind, welches umfällt. Noch mehr Angst bekommt, schreit und zappelt und schon hast du die typische Jagdsituation. Beute liegt am Boden und zappelt. Hund fängt Beute. Und nun? Wer ist hier aggressiv und gefährlich?
Mit Sicherheit gibt es einen Wesenstest und eine Anleinpflicht. Und wenn dann der Hund noch vom Grundstück auf den Fussweg gerannt ist, bekommst du die Anleinpflicht auf deinem Grundstück.
So nun du!
M. E. greift hier die Verkehrssicherungspflicht.
Welcher Verkehr ist denn auf dem eigenen eingezäunten
Grundstück zu sichern?Dann guck mal hier zur Verkehrssicherungspflicht!
ich setze http://de.wikipedia.org/wiki/Zaun dagegen.
btw., du redest mit einem anwalt.
Na und, bist du jetzt was Besseres? DU kochst dein Frühstücksei auch nur mit Wasser und nicht mit Champagner. Achso, ich vergaß, du brauchst es nicht kochen, es wird dir gekocht. Hu, ich bin beeindruckt!
Meinst Du ich könnte keinen Zaun bauen? Oder soll das ein Angebot Deiner Vertretung sein? Wenn mein Leo mal wieder über meinen Zaun, den ich ohne Wikipedia bauen konnte, fliegt und sich jemand auf der Strasse erschreckt. Wenn Du mich dann vertrittst, kannst du einen Zaun definieren, oder wie soll ich dich verstehen?
Na und, bist du jetzt was Besseres?
falscher gedanke. ich bin nicht der anwalt. mit mir hast du dich ja auch nicht unterhalten.
Meinst Du ich könnte keinen Zaun bauen?
vielleicht denkst du einfach mal drüber nach, welche funktion ein zaun hat. und was verkehrssicherungspflicht eigentlich bedeutet. kleiner hinweis: abschaffen der gefährdung ist offensichlich (dann gäbe es keine hunde, keine autos und keine atoimkraftwerke mehr) keine voraussetzung, der pflicht nach zu kommen.
Na und, bist du jetzt was Besseres?
falscher gedanke. ich bin nicht der anwalt. mit mir hast du
dich ja auch nicht unterhalten.
sry, ich habe nur „btw (by the way == so nebenbei ), du redest mit einem anwalt. …“ so übersetzt, dass Du ein Anwalt bist und den hier rauskehren willst.
Meinst Du ich könnte keinen Zaun bauen?
vielleicht denkst du einfach mal drüber nach, welche funktion
ein zaun hat. und was verkehrssicherungspflicht eigentlich
bedeutet. kleiner hinweis: abschaffen der gefährdung ist
offensichlich (dann gäbe es keine hunde, keine autos und keine
atoimkraftwerke mehr) keine voraussetzung, der pflicht nach zu
kommen.
Nochmals sry, ich weiß welche Bedeutung ein Zaun hat, hier ging es aber darum, ob ein Polizist auf einem Privatgrundstück Leinenpflicht verlangen kann.
Und wenn ich die Gesetzeslage richtig interpretiere, ich bin kein Anwalt, dann unterliegt ein unangeleinter Hund auf einem Privatgrundstück von dem eine Gafahr ausgehen könnte, der Verkehrssicherungspflicht.
Sprich, ich als Grundstücks-/Hundeeigentümer bin vom Gesetz her verpflichtet eine Gefahr, die von meinem Grundstück ausgeht von unbeteiligten Dritten abzuwenden. Der Hund ist auf meinem Grundstück, von ihm geht eine Gefahr aus, also m. E. Verkehrssicherungspflicht. So interpretiere ich zumindestens die rechtliche Definition der Verkehrssicherungspflicht.
Wikipedia sagt dazu im Bereich „Entstehungsgründe und praktische Bedeutung“
Zitat:
Verkehrssicherungspflichten entstehen insbesondere durch ein vorangegangenes gefährdendes Tun - Ingerenz -, durch die Herrschaft über eine Gefahrensphäre und durch das Hervorrufen berechtigten Vertrauens in die Abwehr einer Gefahr. Die praktischen Anwendungsfälle für Verkehrssicherungspflichten sind äußerst vielfältig. Verkehrssicherungspflichten finden im Straßenverkehr, bei Gefahren durch den Zustand von Grundstücken und anderen Sachen…
Fussgänger an meinem Grundstück sind von der Definition her Verkehrsteilnehmer. Somit stellt der „gefährliche“ Hund auf meinen Grundstück eine besondere Gefährdung des Verkehrs dar und ich bin zur Sicherung verpflichtet. M. E. notfalls auch mit Leinenzwang auf meinem Privatgrundstück.
Und wenn ich die Gesetzeslage richtig interpretiere, ich bin
kein Anwalt, dann unterliegt ein unangeleinter Hund auf einem
Privatgrundstück von dem eine Gafahr ausgehen könnte, der
Verkehrssicherungspflicht.
was soll denn die leine tun; was genau bewirkt denn dann ein zaun deiner meinung nach überhaupt? muss jeder mit hund eine mauer bauen? oder muss der besitzer den hund grundsätzlich erschießen, um ganz sicher zu gehen?
du interpretierst falsch.
Ganz ehrlich, Deine Diskussion ist völlig sinnlos. Habe ich irgendetwas von Leinenzwang für alle geschrieben? Irgendetwas von erschießen? Oder irgendetwas von dem Stuss, den Du hier behauptest?
Weißt was, ich bin weg, das ist mir einfach zu blöd.
Ich habe drei Hunde, ich glaube schon, dass ich mit Hunden umgehen und Hunde einschätzen kann. Und eines kannst Du Dir sicher sein, ich lass mir von niemanden an die Hose pinkeln mit sinnlosen Diskussionen.
Tschüß!
Habe ich
irgendetwas von Leinenzwang für alle geschrieben?
wo schrieb ich das doch gleich? nirgends? ach so…
du wolltest uns erzählen, dass man trotz zaun hunde an die leine legen muss. wenn ein gerichtsvollzieher das erklärt. wegen der verkehrssicherungspflicht. und du bist leider nicht in der lage zu begreifen, dass das schlicht unsinn ist. von daher:
Ganz ehrlich, Deine Diskussion ist völlig sinnlos.
für dich vermutlich schon.
btw., was ironie und übertreibung sind, solltest du auch mal nachschlagen.
"
btw., du redest mit einem anwalt. … mehr auf http://w-w-w.ms/a44x2m"
Alles klar, Herr Anwalt! Bleib bei Deiner Ironie und Übertreibung, ich diskutiere lieber mit Menschen, die mich ernst nehmen.
LogOff
Alles klar, Herr Anwalt!
ich bin immer noch keiner. leseprobleme?
Bleib bei Deiner Ironie und
Übertreibung, ich diskutiere lieber mit Menschen, die mich
ernst nehmen.
wie wäre es, wenn DU endlich anfingest, diejenigen ernst zu nehmen, die mehr wissen als du? wenn du endlich anfangen würdest zu lernen als einfach auf deiner falschen meinung zu bestehen?
nochmal für dich zum mitmeißeln:
DER ZAUN REICHT! LEINENPFLICHT AUF DEM EIGENEN GRUNDSTÜCK IST NICHT!!!
nein, es besteht kein wegerecht…