Danke für Eure Anrworten!
Ich fasse die Aussagen zur Ursprungsfrage nochmal zusammen:
Ein AN kann mit seinem AG im Rahmen eines Auflösungsvertrages ein Weiterzahlen
des Gehalts (bzw. x % davon) für nn Monate mit anschließendem Vertragsende vereinbaren.
Bei ALG1-Beantragung nach den nn Monaten bekommt der AN eine Sperre von 3 Monaten, weil Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen statt Kündigung durch AG.
Falls der AN während der Weiterzahlung durch AG1 bei einem AG2 arbeiten will, sollte er klären,
ob dazu im Arbeits- oder Traifvertrag mit AG1 eine Genehmigung von AG1 eingeholt werden muss,
oder eine Informationspflicht gegenüber AG1 besteht.
Einfacher wird’s, wenn im Auflösungsvertrag gleich die Möglichkeit zu einem anderen Arbeitsverhältnis vereinbart wird.
Falls der AN verheiratet ist, und er bisher mit Steuerklasse III gearbeitet hat, nutzt er künftig III und VI;
III für das höhere Gehalt.
ALG1 führt wie üblich weiter Steuer und Sozialversicherung ab. ALG2 ebenso.
Eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung wird sowohl durch Steuerklasse III als (vermutlich) auch VI begründet.
Was macht man, damit die Sozialversicherung nicht überzahlt wird? Bzw. kann man Zahlungen bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze irgendwie zurückbkommen?