Freistellung und gleichzeitig Arbeit bei neuem AG

Hallo zusammen,

gesetzt den Fall, ein Arbeitnehmer einigt sich einvernehmlich mit dem Arbeitgeber, dass er bei voller Bezhahlung (oder einem Gehalt von XX %) für 18 Monate von der Arbeit freigestellt ist und der Arbeitsvertrag (hat über 15 jahre bestenden) danach aufgelöst wird:

a) Kann der AN in den 18 Monaten (falls im o. g. Auflösungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, bzw. andere Branche) Vollzeit bei einem anderen AG arbeiten?

b) Mit welcher Steuerklasse läuft das dann? 5?

c) Wird vom neuen AG normal (bzw. bis zur Beitragsbemessungsgrenze) in die Sozialversicherung gezahlt?

d) Falls in den 18 Monaten nicht woanders gearbeitet wird: Dann gibt es danach wohl erst mal 3 Monate kein ALG1?

Vielen Dank für Eure Infos!
JK

Hallo,

zu a) Theoretisch kann man während Freistellung woanders arbeiten. ABER: In den meisten Arbeitsverträgen ist festgehalten, dass eine Nebentätigkeit melde-/genehmigungspflichtig beim aktuellen Arbeitgeber ist. - Das wird der größte Knackpunkt sein…

Ro

Servus,

außer dem Auflösungsvertrag auch den Arbeitsvertrag anschauen, wie Ronny sagt.

Wenn keiner der Arbeitgeber etwas macht, 6. Wenn der freigestellte Job durch den Arbeitgeber als „weiteres Arbeitsverhältnis“ gemeldet wird, 1, 4, 3 oder 5 je nach sonstigen Bedingungen.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird nach den beiden zusammengerechneten Gehältern bestimmt.

Ja. Von Spezialfällen abgesehen - z.B. einvernehmliche Einigung als Ergebnis des Gütetermins bei Kündigungsschutzklage.

Schöne Grüße

MM

Dann muss man natürlich einen Lohnsteuerjahresausgleich machen, besonders wenn der Zweitjob nicht das ganze Jahr über geht.

Servus,

zur Einkommensteuer müssen sich Arbeitnehmer nur dann nicht veranlagen lassen, wenn Lohnsteuerabzug nach Klasse 1 oder 4 vorgenommen worden ist. In allen anderen Fällen (2, 3, 5, 6) wird immer veranlagt.

Der Lohnsteuerjahresausgleich, denn der Arbeitgeber mit der letzten Abrechnungsperiode des Jahres in manchen Fällen vornimmt, ist davon nicht berührt.

Schöne Grüße

MM

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Huhu!

Auch, wenn das vollkommen off topic ist:
Kennst Du eine Begründung dafür?

Ich frage mich das seit Jahren - wenn jemand I, (bzw. IV) und VI hat, zahlt er doch ohne Veranlagung immer drauf, maximal geht es sich auf 0 aus - oder habe ich einen Denkfehler und mir fehlt eine Konstellation in meiner Vorstellung?

VG
Guido

Die fiese Progression fehlt dir. Du hast zwar im Laufe des Jahres einen sehr hohen (im Vergleich zu anderen Steuerklassen) Lohnsteuerabzug. Manchmal, gerade wenn man sich der letzten Stufe (42%) nähert, muss man trotz des hohen Abzuges unterjährig nachzahlen. Die 42% sind übrigens schon bei ca. 55.000 € fällig, zwar nicht komplett, aber nur so als Hausnummer. Davon sind schon einige Einkommen betroffen. Dann reicht der Abzug in VI nicht mehr, um die Progression abzufedern.

Data

Klar - gerade bei der hier angesprochenen Situation ist das ja sogar durchaus vorstellbar (sogar für mich :slight_smile: ).

Danke @MrsData

Ach tatsächlich, tut er das. - Und wieso kriege ich dann immer so viele Steuern aufgrund meiner Einkommensteuererklärung zurück? (Bei uns sind mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.)

Übrigens wird die Einkommensteuererklärung auch von Steuerberatungsbüros oft Lohnsteuerjahresausgleich genannt, im Gegensatz zur Steuererklärung eines Selbständigen.

Servus,

  • Werbungskosten?
  • Sonderausgaben?
  • Außergewöhnliche Belastungen?
  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Handwerkerleistungen?

Unzählige Möglichkeiten, die beim Lohnsteuerausgleich nicht erfasst werden. Der bezieht sich nur auf den Ausgleich von unterjährig schwankenden Tarifen wegen Lohnschwankungen (Stundenlöhner, Lohnerhöhungen, Zeitkonten).

Schöne Grüße

MM

Hallo

Da ist aber nicht viel, jedenfalls deutlich weniger, als ich zurückgekriegt habe. Und ich zahl doch nicht 250 % Steuern, die man mir dann erstatten könnte!

Das war auf jeden Fall in diesem und im vorigen Jahr so.

Aber vielleicht vertun sie sich da immer … keine schlechte Sache eigentlich.

Viele Grüße

Hallo,

???

Das ließe sich nur anhand des ESt-Bescheides aufdröseln. Wie auch immer: Ein Lohnsteuerjahresausgleich ändert nichts am Lohnsteuerabzug bei zwei verschiedenen Arbeitgebern, weil den jeder Arbeitgeber nur für die Bezüge vornehmen kann, die der Arbeitnehmer bei ihm selber erhält.

Schöne Grüße

MM

Danke für den Tipp! Das steht bei uns sogar im Tarifvertrag.
Da muss dann eine entsprechende Genehmigungsklausel in den Auflösungsvertrag.

Danke für Deine wie immer guten Antworten!
Aber wo nach richtet sich die StKl? 1 bei dem AG, von dem man mehr bekommt und 5 beim anderen? Der fiktive AN sei verheiratet und der „Mehrverdiener“.
Dass danach eine EkSt-Erklärung fällig ist, ist mir klar.

Ja, ein Lohnsteuerjahresausgleich ist das, was der Arbeitgeber ggf. vor Jahresende noch für seinen AN machen kann. Der AN macht eine Einkommensteuererklärung.

Beide Begriffe werden oft verwechselt. Gemeint ist bei diesen Verwechslungen fast immer die Einkommensteuererklärung.

(Dass ein AG für einen AN einen Lohnsteuerjahresausgleich macht, habe ich bisher weder bei mir noch in meinem Umfeld erlebt.)

Hallo JoKu,

Grundsätzlich nach § 38b EStG.

Die 5 geht nur in Kombination mit 3 bei Verheirateten.

Wenn der Arbeitnehmer, um den es im Beispiel geht, nicht verheiratet oder verpartnert ist, kommt nur 1 und 6 in Frage (das Spezialthema 2 mal außen vor gelassen). Für einen Vorteil beim laufenden Lohnsteuerabzug während des Jahres ist es sinnvoll, bei dem Arbeitgeber, von dem man mehr kriegt, die Klasse 1 anzuwenden. Das setzt aber voraus, dass beide Arbeitgeber beim ElStAM-Abruf koordiniert agieren: Derjenige, bei dem Klasse 6 angewendet werden soll, muss das Arbeitsverhältnis als „weiteres Arbeitsverhältnis“ deklarieren; wenn keiner etwas macht, bleibt die Lohnsteuerklasse 1 automatisch bei dem bisherigen Arbeitgeber, und jeder, der neu dazukommt, bekommt die 6 übermittelt.

Schöne Grüße

MM

Au weia, ich habe wohl zu lange nicht mehr über Lohnsteuerklassen nachgedacht.
Bei verheiratetem AN wäre dann die 3 beim ersten AG und 5 beim weiteren AG(?).
Und die Ehefrau weiter mit 5.

Hallo,

nein, der zweite Job eines Arbeitnehmers, der „über Lohnsteuerkarte“ abgerechnet wird, bekommt immer das Abzugsmerkmal Klasse 6. Klasse 5 hat bei Ehegatten immer der andere, wenn einer die Klasse 3 hat.

Schöne Grüße

MM

Hi!

… und die Genehmigung darf ein AG nur dann versagen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Das kann sein, wenn man bei einem Konkurrenzbetrieb anfangen will - wobei auch das nicht so ganz klar ist.
Alle anderen mir ad hoc einfallenden Konstellationen fallen bei einer Freistellung in einen sehr theoretischen Bereich.

In einer Aufhebung kann man allerdings so ziemlich alles Mögliche wirksam vereinbaren.

VG
Guido

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Servus,

ja, wenn man „wird“ durch „wurde früher“ ersetzt, stimmt das, und dann kann man sogar das „oft“ streichen: Die Einkommensteuererklärungen von Arbeitnehmern hießen vor ungefähr 25 Jahren „Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich“. Ich weiß nicht, wann genau der Begriff in den einschlägigen Rechtsnormen und im Sprachgebrauch der Behörden durch „Antragsveranlagung“ ersetzt wurde, es war wohl irgendwann in den 1980er Jahren. 1994 kannte ich eine verwitwete Gattin eines Steuerbevollmächtigten (sowas gab es damals auch schon ein paar Jahre lang nicht mehr), die wohl etwa Jahrgang 1915 war - die benutzte aus alter Gewohnheit das Wort „Lohnsteuerjahresausgleich“ noch, und sie nannte die Einkommensteuererklärungen für Arbeitnehmer „Anträge“.

Gerade weil der Begriff aber in § 42b EStG eindeutig als etwas anderes als die Veranlagung von Arbeitnehmern zur ESt definiert ist, wird er in den vergangenen 25 Jahren in Steuerbüros nicht mehr dafür verwendet, auch wenn die Enkel der letzten Arbeitnehmer, die noch einen „Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich“ gestellt haben, wahrscheinlich immer noch so sagen werden - ich bin gespannt, ob der „Schaffner“ oder der „Lohnsteuerjahresausgleich“ längere Zeit nach ihrer Abschaffung überleben werden.

Schöne Grüße

MM