Freistellungsauftrag - Widerrufen oder 0 setzen?

Hallo Zusammen,

angenommen jemand kommt erstmalig über einen Zinsertrag von 801 EUR als ledige Person. Er ändert vor Jahresende seine Freistellungsaufträge. Da bei zwei Konten ohnehin schon die 801 EUR Freistellungsbetrag zusammenkommen, möchte er bei weiteren zwei Konten die alten Freistellungsaufträge auf Null setzen.

Nun stünde bei einer dieser Freistellungsaufträge bei 0 EUR im Kleingedruckten: „Möchten Sie mit diesem Antrag lediglich eine ehegatten-übergreifende Verlustverrechnung beantragen, so tragen Sie einen Wert von Null ein.“

Der Antragsteller möchte natürlich einfach nur seinen Freistellungsauftrag auf 0 EUR setzen und das hat nicht mit einer ehegatten-übergreifenden Verlustrechnung zu tun, bei der er als Lediger ohnehin nicht weiß, was das ist.
Frage: Kann er dennoch eine Null eintragen und der Freistellungsauftrag wird so gültig?

Alternativ könnte er auch seinen vorherigen Freistellungsauftrag widerrufen. Allerdings ist das Feld „Widerrufen zum:“ schon vorbelegt mit „31.12.“, er kann also nur das Jahr noch ergänzen.
Frage: Wie verhält es sich, wenn er hier das Jahr 2012 einträgt. Gilt dann der alte Freistellungsauftrag (von z.B. 100 EUR) noch für das Jahr 2012 und die erworbenen Zinsen im Jahr 2012 werden nicht versteuert? Wäre es also richtig hier auf das vorhergehende Jahr zurückzugehen (2011), damit die laufenden Zinsen ordnungsgemäß versteuert werden?

Vielen Dank für Eure Antworten zu diesem Thema!

Hallo

„Möchten Sie mit diesem Antrag lediglich eine ehegatten-übergreifende Verlustverrechnung beantragen, so tragen Sie einen Wert von Null ein.“

Das bedeutet doch nicht, dass man in jedem Fall, wenn man eine Null einträgt, eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beantragt. Es ist doch umgekehrt, wenn man eine beantragen will, soll man eine Null eintragen. Eine Null kann man aber auch aus anderen Gründen eintragen.

Angenommen, man muss die Straße überqueren, wenn man zum Bäcker möchte: und jemand überquert diese Straße; möchte der dann zwangsläufig zum Bäcker? Kann der nicht auch woanders hinwollen?

Kann er dennoch eine Null eintragen und der Freistellungsauftrag wird so gültig?

Müsste doch. Ich weiß ja aber nicht, was da noch so im Kleingedruckten steht.

Alternativ könnte er auch seinen vorherigen Freistellungsauftrag widerrufen. Allerdings ist das Feld „Widerrufen zum:“ schon vorbelegt mit „31.12.“, er kann also nur das Jahr noch ergänzen.

Das hat auf jeden Fall zu bedeuten, dass man nur für ein komplettes Jahr widerrufen kann. Aber dieser Freistellungsauftrag gilt ja sowieso für ein Kalenderjahr, weil die Steuern jährlich abgerechnet werden.

Frage: Wie verhält es sich, wenn er hier das Jahr 2012 einträgt.

Stell doch die Frage im Brett für Banken, oder für Steuern. Da gibt es vermutlich Leute, die es genau wissen. Mir ist aber auch nicht ganz klar, was du willst, ob jetzt die Zinsen dieses Kontos für das vergangene Jahr versteuert werden sollen oder nicht.

… damit die laufenden Zinsen ordnungsgemäß versteuert werden?

Weiter oben hatte ich es so verstanden, dass erst ab dem neuen Jahr dieses Konto keinen Freistellungsauftrag mehr bekommen soll.

Viele Grüße