Hallo Zusammen,
angenommen jemand kommt erstmalig über einen Zinsertrag von 801 EUR als ledige Person. Er ändert vor Jahresende seine Freistellungsaufträge. Da bei zwei Konten ohnehin schon die 801 EUR Freistellungsbetrag zusammenkommen, möchte er bei weiteren zwei Konten die alten Freistellungsaufträge auf Null setzen.
Nun stünde bei einer dieser Freistellungsaufträge bei 0 EUR im Kleingedruckten: „Möchten Sie mit diesem Antrag lediglich eine ehegatten-übergreifende Verlustverrechnung beantragen, so tragen Sie einen Wert von Null ein.“
Der Antragsteller möchte natürlich einfach nur seinen Freistellungsauftrag auf 0 EUR setzen und das hat nicht mit einer ehegatten-übergreifenden Verlustrechnung zu tun, bei der er als Lediger ohnehin nicht weiß, was das ist.
Frage: Kann er dennoch eine Null eintragen und der Freistellungsauftrag wird so gültig?
Alternativ könnte er auch seinen vorherigen Freistellungsauftrag widerrufen. Allerdings ist das Feld „Widerrufen zum:“ schon vorbelegt mit „31.12.“, er kann also nur das Jahr noch ergänzen.
Frage: Wie verhält es sich, wenn er hier das Jahr 2012 einträgt. Gilt dann der alte Freistellungsauftrag (von z.B. 100 EUR) noch für das Jahr 2012 und die erworbenen Zinsen im Jahr 2012 werden nicht versteuert? Wäre es also richtig hier auf das vorhergehende Jahr zurückzugehen (2011), damit die laufenden Zinsen ordnungsgemäß versteuert werden?
Vielen Dank für Eure Antworten zu diesem Thema!