Guten Tag zusammen,
zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung habe ich Unklarheiten.
A ist seit 10 Jahren fest angestellt und hat nun einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, so dass das Arbeitsverhältnis zum 30.06.19 endet. Bis dahin war er gesetzlich pflichtversichert.
Nun will er sich Arbeitslos melden, aber nicht arbeitssuchend. D.h. kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und nicht pflichtversichert. A müsste dann in die freiwillige GKV.
Der Aufhebungsvertrag von A berücksichtig die Kündigungsfristen und wird auf Veranlassung der Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen.
A erhält Entschädigung nach den Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung. 50.000€
A erhält zusätzlich als Anerkennung für die Unterstützung
des Freiwilligenprogramm 10.000€
Gezahlt wird das mit der letzten Vergütungszahlung.
A hatte nicht vor, nach dem Arbeitsende in 2019 noch weiter Einkünfte zu erzielen. Sondern eher zu verreisen und dann nächstes Jahr einer anderen Tätigkeit bzw. Selbständigkeit nachzugehen.
Bruttoarbeitslohn bis 30.06.2019 soll 40.000€ sein.
Frage:
Wie werden die Beiträge für die freiwillige Versicherung
berechnet?
A hat schon diverse Varianten gehört.
1) Abfindung wird nicht angerechnet für die Beitragsberechnung, da sie quasi Teil des Lohns bis 30.06.2019 ist.
Das bedeutet, dass nur die Einkünfte ab 01.07.2019 für Berechnung berücksichtigt
werden, egal ober vorher in dem halben Jahr 100.000 oder mehr aus dem Arbeitsverhältnis
an Einkünften entstanden ist (Brutto Arbeitslohn + Abfindung)
2) Abfindung wird angerechnet, weil es Einkünfte des freiwillig versicherten sind.
Die GKV sagt hier: „… Wir nehmen
grundsätzlich Ihre steuerpflichtigen Einnahmen (u.a. auch Abfindungen wenn sie
steuerpflichtig sind) als Bemessungsgrundlage. Dabei werden Einmalzahlungen auf
die einzelnen Monate heruntergerechnet und auf das Monatseinkommen angerechnet.
D.h. die 40.000€ Lohn sind ja bereits mit Beiträgen versehen und abgeführt. Nun werden die 60.000 aus der Abfindung genommen und auf die restlichen 6 Monate des Jahres verteilt und
damit Beiträge errechnet. Was dann zum vollen Satz von ca. 700€ Beitrag jeden Monat führen würde.
Gefunden habe ich dazu die folgenden Pragraphen:
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§ 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen
freiwilliger Mitglieder
„…(1) 1Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2Dabei ist sicherzustellen,
dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
freiwilligen Mitglieds berücksichtigt …“
Was bedeutet hier „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ ?
Wer kann hier konkret helfen.
Vielen Dank
Yoda