Freiwillig gesetzlich versichert nach Aufhebungsvertrag vorher pflichtversichert - Beitragsberechnung

Guten Tag zusammen,

zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung habe ich Unklarheiten.

A ist seit 10 Jahren fest angestellt und hat nun einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, so dass das Arbeitsverhältnis zum 30.06.19 endet. Bis dahin war er gesetzlich pflichtversichert.

Nun will er sich Arbeitslos melden, aber nicht arbeitssuchend. D.h. kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und nicht pflichtversichert. A müsste dann in die freiwillige GKV.

Der Aufhebungsvertrag von A berücksichtig die Kündigungsfristen und wird auf Veranlassung der Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen.

A erhält Entschädigung nach den Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung. 50.000€

A erhält zusätzlich als Anerkennung für die Unterstützung
des Freiwilligenprogramm 10.000€

Gezahlt wird das mit der letzten Vergütungszahlung.

A hatte nicht vor, nach dem Arbeitsende in 2019 noch weiter Einkünfte zu erzielen. Sondern eher zu verreisen und dann nächstes Jahr einer anderen Tätigkeit bzw. Selbständigkeit nachzugehen.

Bruttoarbeitslohn bis 30.06.2019 soll 40.000€ sein.

Frage:

Wie werden die Beiträge für die freiwillige Versicherung
berechnet?

A hat schon diverse Varianten gehört.

1) Abfindung wird nicht angerechnet für die Beitragsberechnung, da sie quasi Teil des Lohns bis 30.06.2019 ist.

Das bedeutet, dass nur die Einkünfte ab 01.07.2019 für Berechnung berücksichtigt
werden, egal ober vorher in dem halben Jahr 100.000 oder mehr aus dem Arbeitsverhältnis
an Einkünften entstanden ist (Brutto Arbeitslohn + Abfindung)

2) Abfindung wird angerechnet, weil es Einkünfte des freiwillig versicherten sind.

Die GKV sagt hier: „… Wir nehmen
grundsätzlich Ihre steuerpflichtigen Einnahmen (u.a. auch Abfindungen wenn sie
steuerpflichtig sind) als Bemessungsgrundlage. Dabei werden Einmalzahlungen auf
die einzelnen Monate heruntergerechnet und auf das Monatseinkommen angerechnet.

D.h. die 40.000€ Lohn sind ja bereits mit Beiträgen versehen und abgeführt. Nun werden die 60.000 aus der Abfindung genommen und auf die restlichen 6 Monate des Jahres verteilt und
damit Beiträge errechnet. Was dann zum vollen Satz von ca. 700€ Beitrag jeden Monat führen würde.

Gefunden habe ich dazu die folgenden Pragraphen:

·
§ 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen
freiwilliger Mitglieder

„…(1) 1Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2Dabei ist sicherzustellen,
dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
freiwilligen Mitglieds berücksichtigt …“

Was bedeutet hier „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ ?

Wer kann hier konkret helfen.

Vielen Dank :blush:

Yoda

Hallo,
richtig, die Abfindung wird, für die Beitragsberechnung hergenommen und auch der Weg den die Kasse angegeben hat ist richtig. Was die Verteilung angeht - nehmen wir mal es sind 40.000 € beitragspflichtig und sein letztes Bruttogehalt belief sich auf 4000,00 € - dann würden 10 Monate lang 4000,00 € als beitragspflichtiges Einkommen angerechnet, zzgl. anderer regelmässigen Einnahmen, bzw. Kapitalerträge. - (5) Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.
Nachlesen kann man das - Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der ge-setzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zah-lung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
Was die Frage nach der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ betrifft so ist damit gemeint, dass allles Kapital, was zum Lebensunterhalöt verbraucht werden kann, unabhängig von der steuerlichen Behandlung grundsaetzlich der Beitragspflicht unterliegt. Auch das kann man dort nachlesen.
Gruss
Czauderna

Hallo,

die Antwort von „czauderna“ ist völlig korrekt.

  1. aus Arbeitgebersicht sind keine Beiträge von der Abfindung abzuziehen.

  2. Die Krankenkasse ist verpflichtet, genauso zu rechnen wie die Agentur für Arbeit rechnen würde.
    Zunächst braucht man folgende Angaben:

  • Bruttogehalt für Juni
  • Kündigungsgfrist laut Arbeits- oder Tarifvertrag (maximal 12 Monate)
  • steuerpflichtiger Anteil der Abfindung (Prozentsaztz abhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit am 30.6.)

Der steuerpflichtige Anteil der Abfindung wird durch das letzte Monatsbrutto dividiert. Das Ergebnis ergibt, für wie viele Monate (und ggf. Resttage) das bisherige Brutto (zuzüglich ggf. sonstiger beitragsflichtiger Einnahmen) zur Beitragsberechneung herangezogen wird. Die Kündigungsfrist begrenzt die Zahl der Monate.

Bei den 10.000 Euro Anerkennung für das Freiwilligenprogramm ist m.E. nicht eindeutig, ob es auch eine Abfindung ist oder ob es wie Weihnachtsgeld zu behandeln ist. Im letzteren Fall wäre der Arbeitgeber verpflichtet, von der Auszahlung Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

Gruß
RHW

Hi und vielen Dank,

ich habe das Dokument gefunden, dank Deiner Hilfe.
WEnn ich das alles richtig verstanden habe, dann sollte die Abfindung zu keinem Tag der freiwilligen Versicherung angerechnet werden.

§ 5Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen

(5) Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen,
die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGBIII ergibt.

Mal schauen, ob ich das richtig verstehe. Ich versuche den Absatz aufzudröseln.

Abfindungen = ja

Wegen Beendigung Arbeitsverhältnis = ja

Nicht monatlich wiederkehrend = ja

Zeitpunkt des Zuflusses = Juni 2019 (mit letzter
Gehaltsabrechnung)

Dem jeweilligen Beitragsmonat = erster freiwilliger Monat wäre der Juli 2019 (davor Pflichtversichert, also wäre der Paragraph nicht anzuwenden)

Betrag in höhe des laufen Arbeitsentgeltets vor der Beendigung = 6.666€ (40.000€ / 6Monate (Jan. – Jun.)

Längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des §158 SGBIII ergibt = 0 (siehe unten)

Ich hoffe ich sehe das für A nicht zu euphorisch. Aber wenn ich das so lese, dann sollte die Abfindung an keinen Tag der freiwilligen Versicherung berücksichtig werden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

§ 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an
dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.

Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Abfindung (…) erhalten = ja
und
ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden
= Frist wurde eingehalten
–> Der Anspruch auf Arbeitslosengeld würde nicht ruhen.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__158.html

Auch hier Danke.

Ich bleib mal bei den 40.000 in 6 Monaten, dann sind das 6.666€

Kündigungsfrist wäre 6 Monate. Aufhebung wurde im Dez. 2018 beschlossen.

Ich hätte gedacht, die Abfindung ist voll steuerpflichtig - Einkommensteuer (also mit Spitze ca. 44% (?))
Alter = 42
Betriebszugehörigkeit = 11,8 Jahre

Hier war ich der Meinung (siehe Kommentar oben beim Vorredner), dass die Ruhezeit Null Tage entspricht. Da der Arbeitgeber in der ordentlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis mit mir beendet hat.
Das heiß es wird auf Null Tage begrenzt.

Vielen Grüße und Danke
Yoda

Ja, wenn der Zeitraum zwischen den beiden Unterschriften unter dem Aufhebungsvetrag und dem Ende des Arbeitsverhältnisses mindestens der vereinbarten Kündigungsfrist laut Arbeits- oder Tarifvertrag entspricht, entfällt die besondere Beitragspflicht der Abfindung.

Der Krankenkasse die entsprechenden Unterlagen in Kopie zur Verfügung stellen, damit die Krankenkasse die gleiche Entscheidung treffen kann.

Cool, ich Danke Euch für diese schnelle Hilfe. :smile: