Wenn man ab November 2010 als Selbständiger freiwillig bei der Krankenkasse versichert ist und in diesem Zeitraum durch vorarbeit ungewöhnlich hohe Einnahmen lt. Steuerbescheid erzielt. Zum Beispiel 30.000,- €. Im gesamten Jahr 2011 dann aber nur ca. 25.000,- € erzielt Wie werden die Krankenkassenbeiträge berechnet wenn
der Steuerbescheid von 2010 im Oktober 2012 der Steuerbescheid von 2012 im November 2012 also sehr kurz hintereinander eingeht.
Wie werden nun die Beiträge Rückwirkend berechnet? Das Jahr 2010 ist doch nachweislich nicht aussagekräftig. Nach meiner Info wollen die Krankenkassen dann aber tatsächlich den ersten Steuerbescheid für den Zeitraum 2010-11/2012 zugrundelegen und ein monatseinkommen von 30.000,- € unterestellen. Ist das zulässig- gibt es eine andere Regelung??
Hallo,
du bist seit Oktober 2010 selbständig - ich nehme mal an, dass du damals der Kasse gegenüber dein Einkommen nur schätzen konntest und von daher in der niedrigsten Versicherungsklasse eingestuft warst.
Diese Einstufung galt unter Vorbehalt, d.h., sie wurde erst endgültig als der Kasse der Einkommensteuerbescheid von 2010 vorgelegt wurde.
Wenn dort für das Jahr 2010 dann 30.000 € aufgeführt werden, dann zählen die auch für 2010, allerdings da nur für drei Monate, was die höchste Beitragsklasse bedeutet. Nun ist es gemäß den Einstufungsrichtlinien tatsächlich so festgelegt, dass diese Einstufung aufgrund des Bescheides von 2010 tatsächlich solange gilt bis der Bescheid 2011 vorgelegt wird, d.h. endgültige Einstufung ab 01.10.2010 nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids und diese Einstufung hat Gültigkeit bis der 2011 vorgelegt wird, dieser gilt dann solange bis der 2012 vorgelegt wird usw. usw. - die Kasse wird sich darauf berufen und auch damit argumentieren, wenn der Bescheid für 2012 ein niedrigeres Einkommen als der von 2011 ausweist, dass dann dieses niedrige Einkommen herangezogen wird und zwar bis der 2013er Bescheid vorliegt, und sollten dort wieder 30.000 € stehen, dann wird da kein Beitrag nach gefordert sonder der gilt dann erst wieder bis der 2014er vorliegt.
Natürlich kannst du Widerspruch einlegen und auch dagegen klagen, mir ist aber bis dato kein Fall bekannt bei dem eine solche Klage erfolgreich war - aber, versuchen solltest du es auf jeden Fall.
Viel Glück dabei.
Gruss
Czauderna
Hallo,
ich weiß zwar nicht, wie das bei Selbstständigen läuft, denn da kann das Einkommen tatsächlich sehr schwanken. Aber dieser Argumentation:
Wenn dort für das Jahr 2010 dann 30.000 € aufgeführt werden,
dann zählen die auch für 2010, allerdings da nur für drei
Monate, was die höchste Beitragsklasse bedeutet. Nun ist es
gemäß den Einstufungsrichtlinien tatsächlich so festgelegt,
dass diese Einstufung aufgrund des Bescheides von 2010
tatsächlich solange gilt bis der Bescheid 2011 vorgelegt wird,
d.h. endgültige Einstufung ab 01.10.2010 nach Vorlage des
Einkommensteuerbescheids und diese Einstufung hat Gültigkeit
bis der 2011 vorgelegt wird, dieser gilt dann solange bis der
2012 vorgelegt wird usw. usw. - die Kasse wird sich darauf
berufen und auch damit argumentieren, wenn der Bescheid für
2012 ein niedrigeres Einkommen als der von 2011 ausweist, dass
dann dieses niedrige Einkommen herangezogen wird und zwar bis
der 2013er Bescheid vorliegt, und sollten dort wieder 30.000 €
stehen, dann wird da kein Beitrag nach gefordert sonder der
gilt dann erst wieder bis der 2014er vorliegt.
kann ich nicht ganz folgen. Bei meiner Krankenkasse (TK) ist das durchaus so, dass sie nach aktuellen Nachweisen (bei mir sind aktuelle Gehaltsnachweise) neu berechnen und Guthaben verrechnen bzw. Beiträge nachfordern. Anruf genügt, kein Widerspruch und keine Klage erforderlich.
Gruß
Christa
Hallo,
ja, das ist bei anderen Kassen auch so, aber auch nur deshalb weil eine monatliche Zuordnung der geänderten Bezüge nachweislich möglich ist. Das geht bei Selbständigen nicht und auch Kapitalerträge könnten in der Praxis nur sehr schwer monatlich zugeordnet werden.
Gruss
Czauderna