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_Recht auf Aufenthaltserlaubnis
Nach wie vor benötigen Staatsangehörige aus Mitgliedsländern der Union eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie länger als drei Monate in einem anderen EU-Staat bleiben. Wer dies unterlässt, muss mit einer Geldbuße rechnen. Auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht jedoch ein Rechtsanspruch, der sich direkt aus Art. 48 EG-Vertrag und den Freizügigkeitsverordnungen ergibt.
Für alle, die in einem anderen EU-Land arbeiten, reicht die Vorlage eines Ausweisdokuments (Personalausweis) und eines Nachweises über die Erwerbstätigkeit aus, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Arbeitnehmer legen dazu gewöhnlich ihren Arbeitsvertrag oder eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers vor.
Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist nur, dass der betreffende Unionsbürger in seinem Gastland einer ernsthaften und regelmäßigen Tätigkeit nachgeht. Auch Teilzeitarbeit oder ein Aushilfsjob sind als Erwerbstätigkeit definiert. Lediglich wenn diese Tätigkeit gegenüber einem anderen Aufenthaltszweck eine völlig untergeordnete Bedeutung hat, wie ein Ferienjob bei Studenten, gelten die allgemeinen Aufenthaltsrichtlinien. In diesem Fall muss der Betreffende nachweisen, dass er krankenversichert ist und über ein Einkommen verfügt, das über dem Sozialhilfeniveau des Gastlandes liegt._
Kann mir jetzt bitte nochmal jemand die Sache mit dem „Zuzug in die Sozialkassen“ erklären? Abgesehen davon gelten für die neuen EU-Länder zusätzliche, beschränkende Sperrfristen!
Ciao
Kaj