freizügigkeitsregelung?

hallo zusammen,

gestern habe ich im radio gehört, daß arbeitswillige aus den neuen eu-beitrittsländern vorerst nicht in den bisherigen eu-staaten arbeiten dürfen (was ich ja wusste). aber folgendes hat mir die checkung genommen:

nicht arbeitswilligen stehen alle sozialleistungen in den jeweiligen eu-staaten zu!!!

d.h. (lt. radiobericht), wenn eine familie aus der slowakei nach deutschland, nicht mit der absicht hier in lohn und brot zu stehen,einreist haben diese anspruch auf alle sozialleistungen (wohnung, sozialhilfe usw.)(sozialleistungen hier etwa das fünffache als ein durchschnittslohn als in der slowakei).

stimmt da? gestern war doch nicht der erste april.

bitte um aufklärung

wundernd

cu
alex

hallo,

so bitter es derzeit klingt. Ein Zuzug in die Arbeitswelt ist nicht möglich. Jedoch ist ein Zuzug in die Sozialsysteme erlaubt. Dies soll nach dem neuen Zuzugsrecht künftig - gegen den Willen der Grünen - nicht mehr möglich sein.

Gruss Günter

hallo,

hallo günther,

so bitter es derzeit klingt. Ein Zuzug in die Arbeitswelt ist
nicht möglich. Jedoch ist ein Zuzug in die Sozialsysteme
erlaubt. Dies soll nach dem neuen Zuzugsrecht künftig - gegen
den Willen der Grünen - nicht mehr möglich sein.

das ist echt knallhart. wer hat denn so ein unfug ausbaldowert?
umgekehrt heißt des ja auch, daß leute mit alhiII oder sozi, lieber als von der bundesagentur traktiert nach spanien in die sonne, nicht schlecht…

Gruss Günter

hallo,

so bitter es derzeit klingt. Ein Zuzug in die Arbeitswelt ist
nicht möglich. Jedoch ist ein Zuzug in die Sozialsysteme
erlaubt. Dies soll nach dem neuen Zuzugsrecht künftig - gegen
den Willen der Grünen - nicht mehr möglich sein.

Und wie bekommen Ausländer aus EU-Mitgliedsstaaten eine Aufenthaltsgenehmigung ohne Arbeit?

Ciao
Kaj

Und wie bekommen Ausländer aus EU-Mitgliedsstaaten eine
Aufenthaltsgenehmigung ohne Arbeit?

Seit wann brauchen wir eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland?

Und wie bekommen Ausländer aus EU-Mitgliedsstaaten eine
Aufenthaltsgenehmigung ohne Arbeit?

Seit wann brauchen wir eine Aufenthaltsgenehmigung in
Deutschland?

Schon immer. Dass jeder Europäer in Europa arbeiten kann wo er will heisst noch lange nicht, dass er in Europa leben kann wo er will, wenn er keine Arbeit hat. Geschweige denn Sozialleistungen im jeweiligen Land beziehen.

Ciao
Kaj

Gefunden auf:
http://www.bundesregierung.de/Politikthemen/Europaei…

_Recht auf Aufenthaltserlaubnis

Nach wie vor benötigen Staatsangehörige aus Mitgliedsländern der Union eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie länger als drei Monate in einem anderen EU-Staat bleiben. Wer dies unterlässt, muss mit einer Geldbuße rechnen. Auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht jedoch ein Rechtsanspruch, der sich direkt aus Art. 48 EG-Vertrag und den Freizügigkeitsverordnungen ergibt.

Für alle, die in einem anderen EU-Land arbeiten, reicht die Vorlage eines Ausweisdokuments (Personalausweis) und eines Nachweises über die Erwerbstätigkeit aus, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Arbeitnehmer legen dazu gewöhnlich ihren Arbeitsvertrag oder eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers vor.

Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist nur, dass der betreffende Unionsbürger in seinem Gastland einer ernsthaften und regelmäßigen Tätigkeit nachgeht. Auch Teilzeitarbeit oder ein Aushilfsjob sind als Erwerbstätigkeit definiert. Lediglich wenn diese Tätigkeit gegenüber einem anderen Aufenthaltszweck eine völlig untergeordnete Bedeutung hat, wie ein Ferienjob bei Studenten, gelten die allgemeinen Aufenthaltsrichtlinien. In diesem Fall muss der Betreffende nachweisen, dass er krankenversichert ist und über ein Einkommen verfügt, das über dem Sozialhilfeniveau des Gastlandes liegt._

Kann mir jetzt bitte nochmal jemand die Sache mit dem „Zuzug in die Sozialkassen“ erklären? Abgesehen davon gelten für die neuen EU-Länder zusätzliche, beschränkende Sperrfristen!

Ciao
Kaj

Hallo!

Das ist bitte totaler Schwachsinn. Es empfiehlt sich das Studium der Regelungen über die Personenfreizügigkeiten sowie die Unionsbürgerschaft.

Das Aufenthaltsrecht der EU Bürger ist entweder an die Personenverkehrsfreizügigkeiten - und damit an eine Erwerbstätigkeit -gebunden oder an die Unionsbürgerschaft - und damit an das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel sowie eine Krankenversicherung - gebunden. Wer hier Gegenteiliges behauptet, sollte zu erst einmal den EG Vertrag studieren, bereits da steht das drinnen, wie ich geschrieben habe. Dann gibt es noch RL und VO und dann noch die inländischen Umsetzungsgesetze.

Einfach in ein anderes Land zu fahren um dort die Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen ist gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehen, war nie vorgesehen und ist auch nicht geplant, vorgesehen zu werden.

Was die Aufenthaltserlaubnis angeht: diese ist lediglich ein formelles Dokument (deklarativ). Sie ist zwar vorgeschrieben, ein Verstoß gegen diese Vorschrift begründet aber lediglich eine Ordnungswidrigkeit, aber keine weiteren negativen Folgen (das Sozialamt darf daher nicht wie in der Praxis oft üblichSozialleistungen deshalb verweigern, weil jemand keine Aufenthaltserlaubnis hat - vielmehr wäre als Vorfrage zu prüfen, ob ein Aufenthaltsrecht besteht und gegebenenfalls eine Anzeige zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit Inländern aber vor, dann sind EU Bürger Inländern auch gleichzustellen, unabhängig von der Aufenthaltserlaubnis)! Hiezu gibt es eine ganz klare Judikaturlinie des EuGH.

Gruß
Tom

Ergänzung
Hallo!

Es gibt tatsächlich Übergangsvorschriften hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit:

D.h. Wenn ein EU Bürger nicht unselbstständig arbeitet (weil er nicht darf), selbstständig nicht tätig ist und auch nicht genug Unterhalt hat, dann hat er grundsätzlich auch kein Aufenthaltsrecht.

Gruß
Tom