Fremde Garage auf meinem Grundstück

Hallo, ich habe letztes Jahr ein Gartengrundstück gekauft auf dem eine alte, baufällige Garage (ca. 30 Jahre)steht. Durch eine Bauvoranfrage ist nun geklärt, dass ich darauf aber bauen kann und mir die Garage meines Nachbarn natürlich ein Dorn im Auge ist. Vor zig Jahren hat der alte Eigentümer damals eine Deal ausgemacht. Der Nachbar hat Strom legen lassen und als Gegenzug durfte er die Garage auf (jetzt meinem) Grundstück bauen. Es gibt aber nichts schriftliches und es existiert auch keine Baugenehmigung dafür. Im Notarvertrag steht auch nur, dass die Garage meinem Nachbarn gehört. Und der Stromanschluss ist eigentlich auch meiner, denn der Zähler ist bei mir und ich zahle auch an die Stadtwerke. Kann ich verlangen, dass er die Garage abreisst oder gibt es sowas wie Bestandsschutz? Danke für Eure Antworten.

Gruss

Tieto

die Garage kann gar nicht deinem Nachbarn gehören!!

gem. § 94 BGB ist die Garage „wesentlicher Bestandteil“ des Grundstücks, denn sie ist mit dem Boden fest verbunden und kann nicht selbstständig existieren - und das Grundstück gehört dir (= du bist der Eigentümer; hoffe ich…Grundbuchumschreibung schon erfolgt?)

wenn nun also die Garage wesentl. Bestandt. ist, dann steht sie in deinem Eigentum, also kannst du damit machen was du willst!

ABER: es könnte ein Pachtvertrag mit dem Nachbarn bestehen; solche Verträge sind auch formfrei möglich! die Kündigungsfrist beträgt dann - weil nix anderes vereinbart ist - ein Jahr mit einer Frist von einem halben Jahr, siehe § 584 BGB; übrigens auch bei einem formfreien Pachtvertrag ist die Kündigung schriftlich, also handschriftlich! unterzeichnet.

LG
Ralf

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Danke, sehr präzise Antwort. Hilft mir glaube ich erst mal weiter.

Gruss Tieto

Hallo Ralf,

die Garage kann gar nicht deinem Nachbarn gehören!!

Der Fragesteller schreibt nichts über das Bundesland, in dem das Grundstück liegt.
Habe ich da etwas missverstanden oder war es nach dem ZGB der DDR sehr wohl möglich, auf fremdem Grundstück ein eigenes Haus zu errichten?
Ich meine damit NICHT die Erbpacht.
Wenn ja, wie wurde das eigentlich nach der Wende geregelt?
Gruß
Peter

Hallo Peter,

es ist richtig, dass es dieses elendige „Hauseigentum“ gab; so konnte „Jemand“ ein Haus im Eigentum errichten auf einem Grundstück, welches ihm nicht gehörte…Widerlich!!

Geregelt wurden diese Fälle im „Sachenrechtsbereingungsgesetz“ - analog zu den DDR-Verträgen, welche im „Schuldrechtsanpassungsgesetz“ geregelt wurden.

Dieser Fall ist hier aber nahezu auszuschließen, denn der Frager schrieb, er habe das Grundstück gekauft! Voraussetzung für einen Grdstkauf in den FNL ist aber die erteilte GVO; diese wurde aber nur dann erteilt, wenn keinerlei! Ansprüche an das Grundstück gestellt wurden - auch keine von möglichen Hauseigentümern…und da die Fristen für alle Anträge abgelaufen sind, kann der Garagennutzer (allenfalls Besitzer, niemals Eigentümer) keinen Anspruch auf das Grundstück mehr stellen, zumal nur HÄUSER (also EFH, MFH [Genossenschaften] etc) geschützt waren; auch Kleingärten, aber Garagen nur sehr sehr eingeschränkt - daher bin ich nicht aufs SachenRBerG eingegangen; aber vielen Dank für den Hinweis…

LG
Ralf

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