Fremde Posts veröffentlichen

Hallo!
Ist es gesetzlich zulässig fremde Facebook Posts zu veröffentlichen? Es geht um ein Buch, in das Buch würde der Autor/Verfasser reichlich fremde Posts einbinden bzw. sogar teilweise daraus das Buch machen.
Geht das ohne bei jedem Einzelnen ein Erlaubnis zu holen? Die Gruppen mit den Posts wäre geschlossene Gruppen. Ginge es zB wenn er unter jedem Post den in FB vollen erscheinenden Namen der Person schreibt? Oder nur den Vornamen? Oder was ist notwendig, damit es geht? Welche Normen genau regeln es?
Danke!

Entweder von jedem einzelnen Poster die Erlaubnis einholen oder die Posts so verfremden, dass man sie auf keinen Fall mehr zuordnen kann.
Andernfalls kann da schnell eine Prozesslawine wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte auf den „Autor“ zukommen.
Norm: BGB Abteilung Datenschutz. Mal ganz unjuristisch ausgedrückt.

Das wäre eine interessante Steigerung der Verletzung der Persönlichkeitsrechte.

Wenn ich einer der Poster wäre und meine Post würden ungefragt veröffentlicht, am besten auch noch mit meinem vollen Namen, würde mich nichts von einer Anzeige abhalten.

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Hallo.
Da man sich bei Facebook sowiso schon gründlich seiner Persönlichkeitsrechte entledigt, würde es mich wundern, wenn jemand klagt. Ich denke der erste Kläger wäre Facebook selber.
Gruß

1 Like

Wenn jemand zB eine Geschichte erzählt und man sie dann verfremdet und veröffentlicht, wäre nicht trotzdem ein Plagiat? Und wie genau geht das Verfremden einer Kurzgeschichte aus einem Post? Wie oder was würde man ändern müssen um es genug zu verfremden?

Hallo,

genau das hat vor 10 oder 15 Jahren mal jemand mit Posts aus Studi VZ machen wollen - und es genau aus den rechtlcihen Bedenken, die hier geäußert werden, aufgegeben.

Schöne Grüße
Ann da Cava

Man darf zitieren, wenn man die Quelle angibt. Was ist hier der Unterschied, wenn man unter einer Kurzgeschichte den FB Namen des Verfassers schreiben würde?

Warum sollte man alles mehrfach sagen.

Macht einfach was ihr wollt und wenn ihr veröffentlicht, lasst Euch überraschen.

Ich sehe hier noch keine Antwort auf diese Frage, weder einfach noch mehrfach. Was ist genau der Unterschied?

Genau anders herum: wenn man fremde Texte verwendet, muss man die Quelle angeben. Dafür, dass man zitieren darf, müssen aber Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist jedenfalls beileibe nicht so, dass man einfach mal fremde Texte, Bilder u.ä. verwenden darf, nur weil man dranschreibt, vom das Original ist ist.

Moin,

Das eigentliche Problem besteht meiner Meinung nach darin, dass es keine exakt definieren Regeln dafür gibt und im Zweifelsfall ein Richter hinterher entscheidet, ob alles rechtens war.

aus https://www.bildung-forschung.digital/digitalezukunft/de/wissen/urheberrecht/urheberrecht-in-der-wissenschaft/gesetzliche-erlaubnis-und-zitatrecht/gesetzliche-erlaubnis-und-zitatrecht.html

Das Zitatrecht ist an einige Voraussetzungen geknüpft:

Auseinandersetzung mit dem Werk (Zitatzweck): Ein Zitat ist nur ein Zitat, wenn sich mit dem zitierten Werk auch wirklich auseinandergesetzt wird. Eine einfache Kopie ist also kein Zitat. Die Kopie wird zu einem Zitat, wenn man das zitierte Werk als Hilfsmittel für die eigene Erläuterung, z. B. im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung, verwendet.

Selbstständiges Werk: Voraussetzung ist auch, dass das eigene Werk urheberrechtlich schutzfähig sein muss. Denn in den Genuss des Zitatrechts soll nur der kommen, der selbst geistig schöpft.

Quellenangabe: Der Nutzer muss stets die Quelle des Zitats angeben, sofern dies technisch machbar und zumutbar ist, und darf das Zitat nicht verändern. Zitiert man aus einem fremden Werk, ohne den Urheber zu nennen, bezeichnet man dies gemeinhin als „Plagiat“.

Zitatumfang: Das Gesetz unterscheidet zwischen Großzitat und Kleinzitat. Ein Großzitat, das das gesamte fremde Werk umfasst, ist z. B. bei Bildwerken recht häufig, aber auf wissenschaftliche Werke beschränkt. Bei Kleinzitaten, wenn nur einzelne Stellen eines Werkes übernommen werden, richtet sich der erlaubte Umfang danach, wie viel fremder Inhalt für die eigene Auseinandersetzung erforderlich ist.

Das ist Gummi vom feinsten, denn das, was du vielleicht als Auseinandersetzung gemäß dem Gesetz ansiehst, sieht ein andere mit ganz anderen Augen.

aus https://www.it-recht-kanzlei.de/zitat-urheberrecht.html

2. Zitatzweck

Das Übernehmen urheberrechtlich geschützter Zitate ist nur zulässig, wenn das Zitat einen „Zitatzweck“ erfüllt. Wie ein solcher genau aussieht, legt das Gesetz nicht fest. Einen Hinweis gibt jedoch die Umschreibung in [§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG.](javascript:void(0):wink: Danach können einzelne Werke in selbständige wissenschaftliche Werke „zur Erläuterung des Inhalts“ aufgenommen werden.

Das bedeutet: Grundsätzlich ist die Übernahme eines fremden Zitats nur zulässig, wenn es als Beleg für eine vertretene Meinung, zum besseren Verständnis der eigenen Auffassung oder sonst zur Begründung oder Vertiefung des Dargelegten dient. Der BGH hat dazu entschieden, dass es deshalb nicht ausreiche, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr müsse eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden (BGH, Urteil vom 20.12.2007, I ZR 42/05, vgl. auch BGH, Urteil vom 30.11.2011, I ZR 212/1).

An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es bspw. nur zur Illustration verwendet (BGH, Urteil vom 30.11.2011, I ZR 212/1). Nicht von der Zitierfreiheit erfasst wird daher, wenn ein Zitat nur um seiner selbst willen, etwa zur Ausschmückung einer Webseite verwendet wird. Ebenfalls kein die Nutzung von Zitaten rechtfertigender Zweck stellt zudem die reine Bewerbung von Produkten dar (OLG München, Urteil vom 27.11.2014, 29 U 1004/14; LG München Urteil vom 12.02.2014, 21 O 7543/12).

Ein Beispiel dazu aus der Rechtsprechung: Ein Buch-Händler warb auf seiner Shop-Seite für die von ihm vertriebenen Bücher mit Buch-Rezensionen aus einer Tageszeitung. Diese mahnte den Händler ab, da er keine Lizenz zur Verwendung der Rezensionen erworben hatte. Das LG München stellte sich mit Urteil vom 12.02.2014 (21 O 7543/12) auf die Seite der Tageszeitung.

Wobei die hiesigen Juristen sicherlich noch eine ausführlichere Darstellung des Begriffes „Auseinandersetzung“ liefen können als ich.

Deine Beschreibung:

ist für mich daher einfach zu ungenau.

-Luno

Das klärt es, danke!