Was sind die bedingungen für die Fremdenlegions Aufname???
Ich will dort hin nur das netzt gibt keine gloreichen infos. Wie z.b. Welcher abschluß und Berufs erfahrungen.
Kann mir jemand helfen Bitte.
Was sind die bedingungen für die Fremdenlegions Aufname???
Ich will dort hin nur das netzt gibt keine gloreichen infos. Wie z.b. Welcher abschluß und Berufs erfahrungen.
Kann mir jemand helfen Bitte.
Danke Finde ich echt hammer von ihnen
Du bist echt lustig! Und Feldjägeroffizier? Tollen Link hast Du da weitergegeben. Es ist zwar nicht zu verhindern, dass man sich den in Deutschland ansehen kann, aber es ist trotzdem strafbar, deutsche Staatsbürger extra darauf hinzuweisen. Und zwar nicht nur mit Geldstrafe. Drum lösch diesen Faden mal lieber gleich.
http://dejure.org/gesetze/StGB/109h.html
Gruß
smalbop
lass mal die kirche im dorf
Es ist zwar nicht zu verhindern, dass man
sich den in Deutschland ansehen kann, aber es ist trotzdem
strafbar, deutsche Staatsbürger extra darauf hinzuweisen.
will ich sehen, dass der hinweis auf diesen link strafbar ist!
http://dejure.org/gesetze/StGB/109h.html
Gruß
smalbop
Du bist echt lustig! Und Feldjägeroffizier? Tollen Link hast
Du da weitergegeben. Es ist zwar nicht zu verhindern, dass man
sich den in Deutschland ansehen kann, aber es ist trotzdem
strafbar, deutsche Staatsbürger extra darauf hinzuweisen. Und
zwar nicht nur mit Geldstrafe.
Und woher weißt Du das der Poster Deutscher ist??
Das Gesetz gilt nur für deutsche Staatsbürger!
Gruß RS99
Und woher weißt Du das der Poster Deutscher ist??
Habe ich nicht zu wissen behauptet, sondern nur vermutet. Die Vermutung liegt allerdings nah - bei einer auf Deutsch (wenngleich mit grauenhafter Rechtschreibung) verfassten Anfrage auf wer-weiss-was. de
Das Gesetz gilt nur für deutsche Staatsbürger!
Im allgemeinen gilt „das Gesetz“ für alle, aber der § 109h StGB bedroht nur deutsche Staatsbürger mit Strafe, wenn sie (andere deutsche Staatsbürger oder - nach dem genauen Wortlaut - auch sich selbst) den Werbern zuführen (wenn wir schon pedantisch werden wollen). Von dem Tatbestand „Deutscher“ gehe ich bei zumindest bei dem Feldjägeroffizier aber aus. Wenn der Poster kein Deutscher ist oder letztlich nicht zu den Werbern geht, wird keiner von beiden bestraft - sonst beide.
Es ist zwar nicht zu verhindern, dass man
sich den in Deutschland ansehen kann, aber es ist trotzdem
strafbar, deutsche Staatsbürger extra darauf hinzuweisen.will ich sehen, dass der hinweis auf diesen link strafbar ist!
Nein, der Hinweis auf den § 109h-Link ist nicht strafbar.
Der Link auf die Fremdenlegion allerdings schon - für Deutsche. Und übrigens auch die Fahrt dorthin zu einem „Einstellungsgespräch“ - ebenfalls für Deutsche verboten. Einfach den § 109 h genau lesen.
Du bist echt lustig!
Das Witzbrett ist weiter unten.
Und das Brett Allgemeine Rechtsfragen weiter oben - vielleicht wirst du ja erleuchtet.
Ansonsten weißt du ja, was ein aufrechter Bürger tun kann, wenn er der Meinung ist Zeuge einer Straftat gewesen zu sein.
Gruß Andreas
Nein, der Hinweis auf den § 109h-Link ist nicht strafbar.
Der Link auf die Fremdenlegion allerdings schon - für
Deutsche.
Aha? Sollte ich da Rechtssprechung übersehen haben (in Deutschland sowieso an sich irrelevant, wenn nicht von einem Bundesgericht in allgemeiner Form gesprochen)? Wohl kaum.
Und übrigens auch die Fahrt dorthin zu einem „Einstellungsgespräch“ - :ebenfalls für Deutsche verboten. Einfach den § 109 h genau lesen.
Unsinn. Was allerdings für Deutsche, die in einer ausländischen Streitkraft dienen wollen zwingend erforderlich ist, ist eine Genehmigung des Verteidigungsministers bzw. der von ihm damit beauftragten Abteilung des Bundesamtes für Wehrverwaltung. Bei Natostaaten grundsätzlich kein Problem, zudem sowieso „nur“ Bußgeld bedroht.
Gruß Andreas
anzeige gegen www
na dann hab doch den arsch in der hose, mach nen screenshot und zeig www bei der staatsanwaltschaft an! sehen dann was rauskommt.
deine probleme möchten andere gerne haben.
Guten Morgen,
warum willst du denn zur Fremdenlegion!!??
Werde doch Soldat bei der Bundeswehr!Mit der Verpflichtung zum Kampfeinsatz. Wir brauchen dringendst Soldaten!!!
Du wirst fürstlich bezahlt.
Je nach Ausbildungsstand: Du erhältst selbstverständlich die geeignete Ausbildung (erprobte Ausbildungseinheiten,individuell für jede Person erstellt!) auch adaptiert an deine möglicherweise schon vorhandenen Fähigkeiten.
Melde dich noch heute.Einfach auch in der nächstgelegenen Kaserne möglich,Kamerad!
Arbeite für dein Land.
Gruß
heimatvertriebener
na dann hab doch den arsch in der hose, mach nen screenshot
und zeig www bei der staatsanwaltschaft an! sehen dann was
rauskommt.
Ich wüsste nicht, weshalb ich das tun sollte. (Ich wüsste aber andererseits, d. h. wenn ich es tun wollte, auch nicht, weshalb ich dazu einen „Arsch in der Hose“ haben müsste. Das „Schlimmste“, was mir passieren könnte, wäre, dass die Staatsanwaltschaft mir mitteilt, dass kein Ermittlungsverfahren eröffnet wird.
deine probleme möchten andere gerne haben.
Das kann schon sein. Jedenfalls, wenn die Staatsanwaltschaft gegen jene anderen ermittelt.
Nein, der Hinweis auf den § 109h-Link ist nicht strafbar.
Der Link auf die Fremdenlegion allerdings schon - für
Deutsche.Aha? Sollte ich da Rechtssprechung übersehen haben (in
Deutschland sowieso an sich irrelevant, wenn nicht von einem
Bundesgericht in allgemeiner Form gesprochen)? Wohl kaum.
Straftaten sind stets strafbar, auch wenn aus fehlendem Anlass noch kein diesbezügliches Urteil ergangen ist. Und dass es dazu eines Bundesgerichts bedarf, wäre mir neu - so lange selbst Mörder vom Landgericht verurteilt werden können, wird man wegen der Vermittlung eies Deutschen an einen ausländischen Werber sicher nicht erst vom BGH rechtskräftig verurteilt.
Und übrigens auch die Fahrt dorthin zu einem „Einstellungsgespräch“ - :ebenfalls für Deutsche verboten. Einfach den § 109 h genau lesen.
Unsinn.
Dein nachfolgendes Statement widerlegt diesen pauschalen Einwurf:
Was allerdings für Deutsche, die in einer
ausländischen Streitkraft dienen wollen zwingend erforderlich
ist, ist eine Genehmigung des Verteidigungsministers bzw. der
von ihm damit beauftragten Abteilung des Bundesamtes für
Wehrverwaltung. Bei Natostaaten grundsätzlich kein Problem,
zudem sowieso „nur“ Bußgeld bedroht.
Gruß
smalbop
Straftaten sind stets strafbar,
Im Sinne von „nulla poena sine lege“ ist das sicherlich richtig.
In diesem Fall stelle ich aber schon in Abrede, dass überhaupt ein Straftatbestand erfüllt wurde. Es wurde weder angeworben, noch zugeführt. Beides sind aktive Tätigkeiten mit klarer Zielsetzung, die wohl definitiv nicht durch das Aufzeigen eines Links auf eine klare Fragestellung erfüllt werden.
Tatsächlich hat jeder deutsche Bürger das Recht darauf sich entsprechend zu informieren, egal was du davon hältst.
Und übrigens auch die Fahrt dorthin zu einem „Einstellungsgespräch“ - ebenfalls
für Deutsche verboten. Einfach den § 109 h genau lesen.Unsinn.
Dein nachfolgendes Statement widerlegt diesen pauschalen
Einwurf:
Nö, denn deine Aussage war, dass man das mit genauem Lesen aus dem § 109 h StGB ziehen könnte, was nicht der Fall ist.
Gruß Andreas