Dir ist klar, eine psychiatrische Erkrankung bedeuten kann, dass der Patient sich nicht an Regeln halten kann und noch nicht mal eine Krankheitseinsicht hat? Sowas gibt es!!
Allerdings ist die Klinik, wo sie jetzt ist, nicht die richtige dafür. Mit Heileurythmie und Vollkornbrei kann man psychiatrische Erkrankungen meines Wissens nach nicht heilen.
Ich würde sagen: Du triffst den Nagel auf den Kopf!!! Genauso nehme ich das wahr!
Ja, denn diese Klinik ist nicht auf psychiatrische Fälle eingestellt und die scheinen mir damit nicht umgehen zu können.
Das könnte zutreffen. Meine Freundin ist da sehr schwierig und versteht oft gar nicht, was man ihr da sagen will. Allerdings hört sie auf mich durchaus, und ich konnte ihr wohl klarmachen, dass Psychiatrie für sie momentan wesentlich besser ist als Psychosomatik. Sie hat jetzt keinen Widerstand mehr gegen die andere Klinik gezeigt, sondern versucht sich innerlich darauf vorzubereiten.
Über einen gesetzlichen Betreuer hatte ich mit ihr tatsächlich schon geredet, habe aber bislang keine Ahnung, wie so etwas organisatorisch abgewickelt wird.
Es hat sich herausgestellt, dass eine gemeinsame Freundin von uns beiden am Gesundheitsamt tätig ist und ihr dort eine Betreuung abgelehnt wurde bzw. sie diese selbst abgelehnt hatte. Ich halte allerdings eine Wohnbetreuung auch für wichtiger.
Danke für diesen Hinweis. Ich werde da mal googlen. Was für ein Gericht ist dafür zuständig? Amtsgericht? Dasjenige der Gemeinde, wo sie gemeldet ist?
Ich glaube auch, dass das die Hilfe ist, die ich ihr geben kann.
Danke und Gruß!
In einer psychiatrischen oder psychosomatischen Klinik haben sie regelmäßig die Erfahrung, welche Mitwirkung erwartet werden kann bzw. auch muss. Wenn das nicht leistbar ist, weil der Patient entweder nicht ausreichend motiviert oder weil der Patient zu krank dafür ist, dann geht es eben nicht. Dann muss der Patient entweder in eine andere Klinik bzw. auf eine andere Station oder der Patient ist zu diesem Zeitpunkt eben nicht für eine Therapie geeignet.
Bzgl. der Betreuung scheint hier einiges durcheinander zu gehen. Im Rahmen der gesetzlichen Betreuung nach BGB kann die Betroffene die Betreuung nicht „ablehnen“, sondern sich maximal im Rahmen der Anhörung entsprechend äußern, was dann der Betreuungsrichter zu würdigen hat. D.h. ausschließlich dieser ist derjenige, der über die Einrichtung der Betreuung entscheidet. Nicht die Betroffene! Denn es liegt in der Natur der Sache, dass die Betroffenen mit schöner Regelmäßigkeit und weit überwiegend natürlich fest davon überzeugt sind, dass sie keinen Betreuer benötigen. Je dringender der Bedarf (aus psychischen Gründen), um so härter oft die Ablehnung dieser Maßnahmen.
D.h. hier müsste man jetzt noch mal nachhaken, wie das genau mit dem Versuch dieser anderen Freundin gelaufen ist, und ob da tatsächlich von einem Richter die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt worden ist.
Aber selbst wenn es schon mal eine Ablehnung gegeben hat, heißt das ja nicht, dass Dinge damit dann auf Dauer in Zement gegossen sind. Vielmehr ist es der normale Gang der Dinge, dass sich Menschen verändern/sich Krankheiten entwickeln, … D.h. auch wenn eventuell vor einem halben Jahr noch kein Anlass bestand eine Betreuung einzurichten, kann dies heute ganz anders aussehen. Dazu sollte man dann im Rahmen der Betreuungsanregung klar aufzeigen, welche Entwicklung es zwischen dem damaligen Zustand und heute gegeben hat, und inwieweit es dadurch zu einer neu zu beurteilenden Situation gekommen ist.
Sollte es dann grundsätzlich zur Einrichtung einer Betreuung kommen, wird man zudem vom Gericht überlegen, für welche Aufgabenkreise diese notwendig ist. Hier käme auf jeden Fall der medizinische Aufgabenkreis und ggf. auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Letzteres ist bei unkooperativen Betreuten zwar ein eher stumpfes Schwert. Es kann dann aber natürlich mittels entsprechender Einweisung „geschärft“ werden, wenn dies nötig sein sollte.
Eine „Wohnbetreuung“ gibt es in dem Sinne nicht, aber ein Betreuer kann selbstverständlich auch die rechtlichen Angelegenheiten im Bezug auf die Anmietung einer Wohnung übernehmen, um im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Nutzung einer konkreten Wohnung hinwirken.
Zuständig ist immer das Amtsgericht am Wohnort, und dort das Familiengericht (früher hieß die zuständige Stelle mal Vormundschaftsgericht).
Das hat aber meist mehr mit den Leistungen der Krankenkassen zu tun als mit der Klinik. Kenne ich von Reha-Kliniken.
Da wäre wichtiger, dass die richtige Diagnose auf der Einweisung steht, damit deine Bekannte mehr Einzelsitzungen erhält, vermute ich jetzt nur.
Jetzt sei doch nicht immer gleich so defensiv und so empfindlich - Frau Boemer hat doch lediglich gesagt, dass es okay ist, wenn du nicht mehr geben willst / kannst. Sie drückt sich flappsig aus, das ist bekannt, aber ich lese ihren Beitrag so, dass sie dich unterstützt, wenn du entscheidest, dass du nicht mehr geben kannst. Mit dem Zusatz, dass es nicht ums Können geht, auch wenn du einfach nicht willst, ist das trotzdem okay.
Grüße
Siboniwe
Siboniwe - du kennst mich doch. Eigentlich weiß ich ja auch, dass ihr es beide gut mit mir meint und deshalb schätze ich eure Beiträge immer sehr!
<3