hallo, ein freund von mir hat sich frisch als dachdecker selbständig gemacht.
meines wissens war das immer so, dass wenn man in der handwerksrolle eingetragen ist (was auch immer das ist), dass man dann 18 jahre pflichtversichert in der grv ist.
ist das noch so?
habe was im internet gelesen, dass das nur noch für a-gewerke gilt.
was sind überhaupt a- und b-gewerke?
Auf der „Deutschen Rentenversicherung“-Seite gibt es ein gutes Infoblatt darüber. Ein Feststellungsfragebogen gibt es dort auch. Hier ist der Link zum Infoblatt: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servle…
Was a- und b- Gewerke sind, kann ich Ihnen leiden nicht beantworten.
Der „Freund“ darf sich gerne bei mir melden!!
Von meinem iPhone gesendet!
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Mit freundlichen Grüßen
Ihr Versicherungsfachmann
Thomas Wolter
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WWK Versicherungen
Agentur Thomas Wolter
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Hallo,
tut mir leid. Da ich kein Handwerker bin, kann ich Dir da nicht weiter helfen. Kompetente Antwort bekommt Dein Freund bei der Handwerkskammer oder bei der AOK.
Viel Erfolg in seinem Unternehmen wünscht
Helmutx
Hallo, er braucht erst mal 216 Monate Versicherungspflicht, bevor er sich befreien lassen kann von weiterer Versicherungspflicht.
Wenn er nachweist, daß sein Einkommen aus Gewerbe zu anfangs niedriger ist, dann zahlt er auch weniger Beitrag.
Er soll sich bei seinem Rentenversichererer melden, sich an deren Beitragsabteilung wenden, zunächst über das kostenlose Servicetelefon:0800 1000 48070. Ansonsten hier mehr zum nachlesen: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/…
Dachdecker gehören weiterhin zu den versicherungspflichtigen a-Gewerken. Die Handwerkskammer meldet dem Versicherungsträger den Eintrag in die Handwerksrolle- das ist ein Register bei der Handwerkskammer, in das man eingetragen wird.
Herzl. Grüße und einen guten Start in die Selbständigkeit wünscht
Marot
Keine Ahnung - Ich kenne mich leider nicht gut genug mit der gesetzlichen RV aus. Bin auch nur Experte für die Private RV.
Da ich nicht aus dem Handwerk bin, kann ich nicht mit Sicherheit etwas dazu sagen, aber ich meine, dass Handwerker sich pflichtversichern müssen.
Aber da kann er am besten bei der Handwerkskammer nachfragen. Auch was a und b-Gewerke sind.
Ich kenne das auch mit den 18 J. Zwangsmitgliedschaft.
Aber: hierzu einen diesbezgl. Fachmann fragen (SOZIALvers.-Fachangest. oder Juristen)
Was a- und b-Gewerke sind: diesbezgl. Fachmann fragen. Dies ist eine Frage aus der priv. Vers.-Wirtschaft.
FRAG DOCH BEI DER HANDWERKSKAMMER NACH, OK ?
also mein anruf bei der handwerkskammer brachte heute als ergebnis:
pflicht besteht 18 jahre, aber wohl inklusive vorheriger tätigkeit als arbeitnehmer.
danach kann man sich freistellen lassen.
in seinem fall wäre das erfüllt, weil er vor der unternehmensgründung lange arbeitnehmer war. also würde das für meine begriffe bedeuten, er startet ohne pflicht zur grv in die selbständigkeit.
Hallo leider kann ich Ihnen zu Selbstständigkeit keine Info geben.
Mfg
F.-W. Hollmann-Raabe
Hallo Q,
In der Anlage A sind zulassungspflichtige Handwerker (Meister, Ingenieure, Techniker…) aufgeführt, während in der Anlage B1 die nicht zulassungspflichtigen Handwerker erfasst sind, die keinen Befähigungsnachweis benötigen und in der Anlage B2 handwerksähnliche Berufe.
Der Versicherungspflicht unterliegen nur die in Anlage A aufgeführten Handwerker. Sie können sich erst nach 18 Jahren Pflichtbeitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (außer Schornsteinfeger). Zu den Beitragszeiten zählen nicht nur die als Handwerker erbrachten Zeiten, sondern alle Pflichtbeitragszeiten des Versicherten (z.B. Berufsausbildung, Beschäftigung, Wehrdienst, Kindererziehungszeit). Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.
Dein Freund sollte sich direkt bei der Rentenversicherung erkundigen, ob in seinem Fall Versicherungspflicht eintritt und wenn, ob eine Befreiung möglich ist, weil er vielleicht schon 18 Jahre eingezahlt hat.
Ich hoffe, ein bisschen weiter geholfen zu haben.
HeiRol
Ihr Freund sollte dazu die Handwerkskammer befragen.