Frist für die Lohnsteuererklärung 2019

Hallo zusammen,
bis wann darf ich denn die Steuererklärung für 2019 abgeben? Bis 31.12.2022?
MfG
Schlumpfine_007

Ich glaube, da bist Du zu spät! Für 2021 ist die Frist 31. Oktober 2022.

Nur bei Pflichtveranlagung. Aber da sie nichts weiter verraten hat …

Hallo Christa,
bin Angestellte und gehöre, glaub ich zu den nicht meldepflichtigen Personen.

Servus,

es ist in diesem Zusammenhang nützlich, wenn Du die Begriffe ein bisselchen klärst.

Es gibt keine Lohnsteuererklärung im deutschen Steuerrecht: Die Arbeitgeber übermitteln monatliche Lohnsteueranmeldungen, und die Steuerpflichtigen übermitteln Einkommensteuererklärungen für die einzelnen Kalenderjahre.

Die Berechnung und Festsetzung der Einkommensteuer heißt nicht Meldung, sondern Veranlagung.

Steuerpflichtige, die außer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte von mehr als 410 € im Jahr haben, müssen grundsätzlich ESt-Erklärungen abgeben und sich veranlagen lassen, das heißt dann Pflichtveranlagung.

Wer nur Einkünfte mit Lohnsteuereinbehalt hat, kann eine Einkommensteuererklärung abgeben, aber er muss das nicht tun. Das heißt dann Antragsveranlagung.

Steuerpflichtige, die nicht der Pflichtveranlagung unterliegen, können bis zum Ablauf des vierten Jahrs nach Entstehen der Steuer eine Steuererklärung abgeben und sich veranlagen lassen. Das bedeutet, dass eine freiwillige Veranlagung zur ESt für 2019 bis 31.12.2023 beantragt werden kann.

Schöne Grüße

MM

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Geballtes Wissen, mein Respekt!
Leider kenne ich mich nicht so gut aus.
Aber ich habe hier meine Antwort gefunden. Danke sehr.

Ich glaube nicht :grin:
Aprilfisch hat eine sehr umfassende Antwort geschrieben. Siehe unten.

Nur vorsichtshalber nachgefragt: Bist du sicher, dass du nicht verpflichtet bist, eine Erklärung abzugeben? Prüfe das lieber, wenn du unsicher sein solltest.

https://www.finanztip.de/steuererklaerung/steuererklaerung-pflicht/

Servus,

warum zum Schmittchen gehen, wenn man zum Schmitt gehen kann - ich habe doch ausführlich erläutert, in welchen Fällen die Pflicht zur Veranlagung besteht und in welchen nicht.

Wenn Du mir nicht glaubst, kannst Du gerne die gesetzliche Grundlage dafür lesen anstelle irgendwelcher Reklametexte (auch wenn „finanztip“ nicht der schlimmste Anbieter ist, schlimmer geht immer):

Hier ist § 46 EStG - beklag Dich nicht, Du hast es so gewollt:

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

Noch Fragen?

Schöne Grüße

MM
(ein bissle stinkig, dass Du mich nicht ernst nimmst)

Hallo Bombadil2,
danke für deinen Beitrag.

Hallo MM,

also noch einmal den Rechner angeschaltet, mit angemeldet - denn dieses Missverständnis will ich nicht stehen lassen.

Ich nehme dich extrem ernst - und deine Beiträge auch. Das zuerst, bevor ich in die Details gehe. Insofern hast du in meiner Wahrnehmung keine Veranlassung, stinkig zu sein. Weil:

  • Du hast grob beschrieben, wann man verpflichtet ist. Für mich wäre es an Schlumpfines Stelle zu abstrakt gewesen - ich hätte es, je nach Konstellation (und meiner/ihrer Vorbildung), nicht verstanden. Darum habe ich eine weitere Quelle genannt.
  • Schlumpfine hat dir Respekt gezollt, aber wörtlich gesagt „Leider kenne ich mich nicht so gut aus.“ Darum auch mein Hinweis auf eine ausführlichere Aufzählung.
  • Im Finanztip[p] ist das Gesetz auch verlinkt. Ich habe trotzdem den finanztip-Link verwendet, weil Gesetze für Laien oftmals schwer verständlich sind.
  • Schlumpfine hat sich über die Antwort „Ende 23“ sehr gefreut, aber an keiner Stelle ausdrücklich gesagt, dass diese Antwort auf ihre Situation überhaupt zutrifft (oder ich habe es überlesen). Darum mein warnender Hinweis: Nimm nicht eine Antwort, die dir gefällt, sondern prüfe noch einmal, ob diese Antwort auf dich zutrifft.
  • Es geht um Schlumpfine, nicht um mich. Mir hilft dein Link auf das Gesetz nicht. Denn ich habe keine Frage - ich weiß, dass ich verpflichtet zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung bin.

Ich wollte - kurz gefasst - weder dir widersprechen, noch deinen Beitrag kleinreden. Ich wollte, dass jemand, die eine Frage hat, nicht vor Freude über eine (vielleicht in ihrer Situation unzutreffende) Antwort einem Irrtum unterliegt.

Viele Grüße
Bombadil

Servus,

nix für ungut - aber die Grenze zwischen Antrags- und Pflichtveranlagung ist tatsächlich nicht komplizierter, als ich beschrieben habe: Entweder, jemand hat außer Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit andere, die mehr als 410 € ausmachen, oder eben nicht. Die vielen anderen Dinge, die in § 46 EStG drinne stehen, sind Spezialfälle, die hier gar keine Rolle spielen.

Vermutlich erinnerst Du Dich an frühere Zeiten, als das komplizierter war, und es parallel noch eine Grenze gab, die in sowas wie Einnahmen, Einkünften oder zu versteuerndem Einkommen (weiß ich nicht mehr) formuliert war. Die gibt es aber seit ungefähr 25-30 Jahren (auch daran hab ich keine präzise Erinnerung) nicht mehr.

Kurzer Sinn: Bierdeckel hin oder her - mehr muss das Spiel nicht kosten.

Glück auf!

MM

  • eine Einschränkung freilich noch: Lohnsteuereinbehalt nach Klasse VI ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, weil @schlumpfine_007 sich als Angestellte (ergänze: ohne Besonderheiten wie Mehrfachbeschäftigung) bezeichnet, und Lohnsteuereinbehalt nach Klasse V deswegen nicht, weil es diesen bloß bei Eheleuten gibt und vorliegend eine einzelne Steuerpflichtige zu veranlagen ist.

Beides ist aber der Vollständigkeit halber für andere Leser als die Fragestellerin noch zu erwähnen, das ist schon richtig - da war meine Antwort zu stark auf den vorgelegten Fall zugeschnitten.

Schöne Grüße

MM