Hallo zusammen,
ich habe bisher die Einkommenssteuererklärung auf freiwilliger Basis immer selbst erstellt und dabei die Zeiträume zur Abgabe voll ausgeschöpft. Aktuell steht die Erklärung für das Jahr 2021 an. 2020 hat meine mit mir gemeinsam veranlagte Frau für einen gewissen Zeitraum Lohnersatzleistungen (diese überstiegen 410 €) erhalten. Sind wir daher dann im Jahr 2021 verpflichtet gewesen eine Steuererklärung abzugeben? Ich frage wegen eines eventuellen Verspätungszuschlags, obwohl wir immer (so auch 2021) eine Erstattung erwarten dürfen.
Kann mir jemand dazu etwas sagen?
Servus,
ob für 2020 eine Verpflichtung zur Veranlagung zur ESt bestand, hängt (Steuerklassen IV/IV mal vorausgesetzt) davon ab, ob die bezogenen Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG unterlegen haben. Welche das sind, steht in § 32b Abs 1 Nr. 1 EStG - wenn Du magst, kannst Du auch angeben, was für Lohnersatzleistungen das waren, dann sag ich Dir ohne Umweg, ob eine Verpflichtung zur ESt-Erklärung 2020 bestand bzw. weiterhin besteht (näheres siehe Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung).
Bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags kannst Du den mit einfachem Antrag recht leicht wegkriegen, weil bei den Finanzämtern bekannt ist, dass die §§ 46 und 32b EStG nicht besonders populär sind, und bei „Selbsterklärern“ an dieser Stelle „habe nicht gewusst“ leicht geglaubt wird.
Schöne Grüße
MM
Hallo und danke schonmal für die Antwort! Sie hat 2020 Krankgeld von der Krankenkasse bekommen. Die Erklärung für 2020 ist ja schon erledigt, jetzt geht es um die für 2021.
Schöne Grüße vom BJH-Fan
Servus,
Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, es bestand für 2020 eine Verpflichtung zur ESt-Veranlagung.
Ich glaube, da geht etwas durcheinander.
Oben schreibst Du
und gleichzeitiig
Kurz: Die Einkommensteuer entsteht mit Ende des Jahrs, in dem das zu versteuernde Einkommen bezogen wurde. Es spielt überhaupt keine Rolle, wann die Erklärung übermittelt wird und wann die Veranlagung erfolgt.
Zu versteuerndes Einkommen aus dem Jahr 2020 -> ESt-Erklärung 2020 -> ESt-Veranlagung 2020
Zu versteuerndes Einkommen aus dem Jahr 2021 -> ESt-Erklärung 2021 -> ESt-Veranlagung 2021
Ob für die ESt 2020 Veranlagungspflicht bestand, hat keinerlei Einfluss auf die ESt 2021.
Schöne Grüße
MM