Frist für Ummeldung und Definition von "Umzug"

Hallo,

mich würde mal im Zusammenhang mit der Ummeldefrist die Definition für einen Umzug bzw Wohnortwechsel interessieren.
Es heißt ja, dass man sich spätestens zwei Wochen nach dem Umzug ummelden muss. Ansonsten droht ein Bußgeld.
Aber wie definiert sich eigentlich der Umzug? Geht es darum, wo man schläft, wo man die meiste Zeit verbringt oder darum, wo man Miete zahlt oder darum, dass man bei der Adresse postalisch zu erreichen ist?
Würde mich freuen, wenn da jemand eine rechtlich fundierte Antwort parat hätte

Hallo

Es geht darum, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat*). Was genau das ist, scheint mir interpretierbar zu sein.
Ganz wichtig dabei ist der letzte Punkt (postalische Erreichbarkeit). Ich denke, wenn die gegeben ist, muss man sich nicht zwangsläufig ummelden, wenn man sich woanders häufiger aufhält.

PS: Das wäre der Hauptwohnsitz. Man kann ja auch Nebenwohnsitze haben, aber danach ist ja hier nicht gefragt.

Hallo!

Für Dich würde dann ja „Zweitwohnung“ in Frage kommen, oder ?

Gewöhnlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass wenn man umzieht hat man auch dort den neuen (Haupt)wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt. Dort soll man sich anmelden.
Alle anderen Spitzfindigkeiten führen zu nichts.
Mietzahlung ist der Meldebehörde völlig egal, soll ja sogar Eigenheimbesitzer geben, habe ich mal gehört. Und Zweitwohnungsbesitzer sollen vielleicht sogar 2 Mieten zahlen, haben aber trotzdem einen Hauptwohnsitz.

MfG
duck313

Hallo,
das ist der Behoerde ganz wichtig. Jeder muss postalisch zu erreichen sein, oder sich wohnsitzlos melden. Kommt eine Vorladung vom Gericht oder Einberufung zum Wehrdienst, dann soll die Anschrift klar sein. Es gibt weitere Beispiele.
Miete zahlen oder bekommen an einer oder mehreren Wohnungen nacheeinander oder ueberlappend interessiert die Meldebehoerde nicht.

Wer sagt denn sowas?

Bei Nachbars sagen das alle: M. le Président, der Präfekt, die Nationalversammlung und der Senat: Als SDF (= ‚sans domicile fixe‘) hat man eine ganze Reihe Rechte weniger als Jean-Jacques Dupont.

Sehr schön zu sehen ist das in dem erst seit eher kurzer Zeit bis auf einen ganz kleinen Rest verlassenen Dorf Oppède-le-Vieux, das eben weil es unten an der Straße noch ein paar bewohnte Häuser hat und auch, weil es noch vor einigen Jahrzehnten noch bewohnt war und aus dieser Zeit noch Straßennamen und Hausnummern hat, funktionierende zustellfähige Postadressen einer ziemlichen Anzahl von SDF beherbergt, die sich konkret in vielen Briefkästen äußern, die in Gruppen zwischen den verfallenden Häusern an Bäumen angebracht sind - ohne zustellfähige Adresse keine Sozialhilfe, sowas gibt es schon. Bloß halt nicht unbedingt grade in Deutschland.

Schöne Grüße

MM

Servus,

das ist in § 17 Abs 1 BMG recht einfach definiert:

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Es geht also schlicht darum, dass man beginnt, eine Wohnung (dauerhaft) zu Wohnzwecken zu nutzen. Völlig unabhängig davon, ob man da schläft, wie oft man dort ist, ob man den Briefkasten manchmal leert.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

das steht im § 17 Abs. 1 BMG - dementsprechend ist spätestens zwei Wochen nach Beziehen einer Wohnung die Meldung durchzuführen. Beziehen = Wohnen. Der Begriff „Wohnung“ ist dann wieder im § 20 BMG weiter ausgeführt.
Das Einzugs-(Umzugs)datum ist dann das Datum ab dem man einen Wohnraum zum Wohnen und Schlafen nutzt und ab dem beginnt dann auch die Meldefrist von zwei Wochen zu laufen.
Natürlich sollte unter der gemeldeten Adresse auch Post zustellbar sein; wenn der eigene Name nicht am Briefkasten steht, sollte man angeben bei welcher Person man wohnt und postalisch erreichbar ist, damit dies als Adresszusatz bei Briefen berücksichtigt werden kann.

Hat man keine Wohnung (auch keinen Wohnraum bei Bekannten, Verwandten, Freunden, Pensionen etc.) zur Verfügung, ist man „ohne feste Wohnung“ und kann sich bei der Meldebehörde nicht anmelden - jedenfalls in Bayern - andere Bundesländer haben evtl. andere Sitten :wink: obwohl es ein Bundesmeldegesetz gibt, das für alle Bundesländer gilt.

Was allerdings möglich ist, dass man sich als Person -ohne feste Wohnung- eine Stelle sucht, die die Postzustellung erlaubt, wie z.B. Wärmestuben oder die Bahnhofsmission und mit einer Bestätigung darüber zur Meldestelle geht -> dort erhält man dann auf seinem Personalausweis den Adressaufkleber seiner Stadt wie z.B . 90403 Nürnberg (allerdings muss man sich von seiner letzten Wohnung abgemeldet haben und darüber eine Abmeldebestätigung vorlegen können).

Viel Gruß von Tara

Servus,

Vorsicht mit

, in § 20 BMG ist ausdrücklich von „Wohnen oder Schlafen“ die Rede. Auch eine Wohnung, in der man überhaupt nie schläft, gilt als bezogen, wenn man sie zum Wohnen nutzt.

Schöne Grüße

MM

danke, natürlich ist das oder bedeutsam