Hallo,
das steht im § 17 Abs. 1 BMG - dementsprechend ist spätestens zwei Wochen nach Beziehen einer Wohnung die Meldung durchzuführen. Beziehen = Wohnen. Der Begriff „Wohnung“ ist dann wieder im § 20 BMG weiter ausgeführt.
Das Einzugs-(Umzugs)datum ist dann das Datum ab dem man einen Wohnraum zum Wohnen und Schlafen nutzt und ab dem beginnt dann auch die Meldefrist von zwei Wochen zu laufen.
Natürlich sollte unter der gemeldeten Adresse auch Post zustellbar sein; wenn der eigene Name nicht am Briefkasten steht, sollte man angeben bei welcher Person man wohnt und postalisch erreichbar ist, damit dies als Adresszusatz bei Briefen berücksichtigt werden kann.
Hat man keine Wohnung (auch keinen Wohnraum bei Bekannten, Verwandten, Freunden, Pensionen etc.) zur Verfügung, ist man „ohne feste Wohnung“ und kann sich bei der Meldebehörde nicht anmelden - jedenfalls in Bayern - andere Bundesländer haben evtl. andere Sitten obwohl es ein Bundesmeldegesetz gibt, das für alle Bundesländer gilt.
Was allerdings möglich ist, dass man sich als Person -ohne feste Wohnung- eine Stelle sucht, die die Postzustellung erlaubt, wie z.B. Wärmestuben oder die Bahnhofsmission und mit einer Bestätigung darüber zur Meldestelle geht -> dort erhält man dann auf seinem Personalausweis den Adressaufkleber seiner Stadt wie z.B . 90403 Nürnberg (allerdings muss man sich von seiner letzten Wohnung abgemeldet haben und darüber eine Abmeldebestätigung vorlegen können).
Viel Gruß von Tara