Frist Nebenkostenabrechnung Untermiete

Guten Tag.

Mein ehemaliger Vermieter scheint sich leider Jahr für Jahr mehr Zeit mit der Nebenkostenabrechung zu lassen, kam sie anfangs Anfang Oktober, kam sie letztes Jahr zum Beispiel erst kurz vor Weihnachten. Auch dieses Jahr habe ich noch keine NKA erhalten.

Das Problem ist, dass ich Untermieter hatte, die Nebenkosten werden gemäß Untermietverträgen nach den gleichen Umlageschlüsseln umgelegt wie im Mietvertrag.

Muss ich mich dabei auch an die gesetzliche Frist halten? Was ist, wenn ich das nicht schaffe, weil sie auf den letzten Drücker kommt oder gar nicht mehr fristgerecht? Prinzipiell ist dieses Jahr auch keine Eile auf Vermieterseite geboten, weil ich insgesamt mit einem Guthaben ausgehe.

Aber ich hatte insgesamt vier Untermieter mit unterschiedlicher Mietzeit, sodass für zwei mit einem Guthaben zu rechnen ist und für zwei mit einer Nachzahlung (wegen der Wintermonate).

Was ist, wenn ich die Abrechnung für meine Untermieter nicht fristgerecht erstellen kann? Entfällt dann der Nachzahlungsanspruch für die Winterbewohner, das Guthaben für die Sommerbewohner aber nicht, sodass ich denen das dann aus meiner Tasche zahlen muss? Das müssten gut 100 Euro zusammen sein.

Die Kaution hat der gute Herr im Übrigen auch noch, obwohl der Mietvertrag seit Ende Mai beendet ist.

Erst mal nicht schlimm, solange dies in der 12 Monatsfrist liegt. Kommt die Abrechnung nach 12 Monaten ist diese Verwirkt (Wichtig nicht verjährt, dies würde eine Einrede der Verjährung bedeuten, bei Verwirkung besteht kein Rechtsanspruch mehr).

Gegenüber deinen Untermietern zählen für dich die Gleichen Rechte und Pflichten (Ausnahmen bestätigen die Regel) wie zwischen dir und deinen Vermieter. Denn du Bist der Vermieter der Untermieter.

Bei nicht rechtzeitiger Abrechnung deinerseits mit den Untermieter verlierst du die ansprüche auf Nachzahlung, Guthaben musst du zurückzahlen.

Ein Vermieter hat eine 6 monatliche „Überlegungspflicht“ um diese Auszubezahlen, hinzu werden noch 14 Tage für die Abrechnungserstellung von der Rechtsprechung anerkannt. Die 6 Monate kommen aus der Verjährung versteckter Mängel. (§548 BGB)

Dazu ist allerdings im BGH Urteil VIII ZR 263/14 nicht die Rede. Da ist nur die Rede von: " spätestens nach Ablauf von 6 Monaten".
Der VM hat demzufolge 6 Monate Zeit da wird´s doch wohl zu schaffen sein in diesem Zeitrahmen die Abrechnung zu erstellen! ramses90

Die Kaution muss nicht komplett nach 6 Monaten zurück gezahlt werden. Es gibt schließlich noch gar keine Nebenkostenabrechnung - für die darf ein angemessener Teil weiterhin zurück gehalten werden.

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Etwas weltfremd war das vom BGH, wenn man am letzten Tag der 6 Monate noch mal nach Mängeln in der Wohnung schauen kann; an den Tag die Abrechnung schafft, sowie die Kündigung des kautionsbetrages vom Kautionskonto nebst Überweisung. Daher ist es gut, dass sich die Gerichte nicht an BGH Urteile halten müssen.

Glaubst du wirklich, die Mängel zeigen sich erst genau am letzten Tag der 6 Monate, aber nicht in der Woche davor? Es ist doch albern, sich bei einer derartig langen Frist über eine Woche zu beklagen.

Müssen sie nicht, aber sie brauchen schon einen sehr guten Grund, das nicht zu tun. Dass man angeblich erst am letzten Tag nach Mängeln suchen konnte ist mit ziemlicher Sicherheit keiner - da muss schon etwas mehr außergewöhnliches zusammen kommen.

@anon44275120 und @nurkucken
Schon mal was von Grundsatzentscheidung gehört? Denn das ist ein BGh Urteil und aufgrund dessen sind die nachfolgenden Gerichet sehr wohl an diese Grundsatzentscheidungen gebunden. ramses90

ja, aber du hast sicherlich auch gelesen, dass

In Rechtssystemen, die auf kodifiziertem Recht
basieren, haben Grundsatzentscheidungen über den einzelnen Fall hinaus
keine direkt bindende Wirkung. Die Ursache dafür liegt in der Ansicht,
dass die Rechtssetzung allein der Legislative zusteht und Richter in ihrer Unabhängigkeit
nicht eingeschränkt werden sollen.In der Praxis werden
Grundsatzentscheidungen von anderen Gerichten aber trotzdem oft bei der
Auslegung von Gesetzen beachtet, um das Gebot der Rechtssicherheit nicht zu verletzen.

Genau und das widerum gibt einem anderen Kläger die Möglichkeit bei einem Urtei zu seinen Ungunsten, beim gleichen Casus in Revision zu gehen. Notfalls wieder bis zum BGH.
Und deshalb kann man nicht einfach pauschal, ohne Erklärung (sie müssen nicht aber…!) dazu sagen, dass sich Gerichte nicht daran halten müssen. ramses90

genau notfalls, wenn nicht schon das Amtsgericht gegen die Auffassung von BGH zu seinen Gunsten entschieden hat.