Frist zur Beschwerde beim Versicherer

Guten Tag,

ich möchte den mir vom Versicherer mitgeteilten Rückkaufswert nach Kündigung meiner Rentenversicherung vom Versichungsombudsmann eV prüfen lassen, da dieser unter meinen Erwartungen liegt und man ja momentan öfter hört, dass Abschlusskosten oder Abschläge bei Kündigung nicht richtig vom Versicherer berechnet werden.
Damit ich das Verfahren vom Versicherungsombudsmann eV in Anspruch nehmen kann, muss ich zunächst eine Beschwerde beim Versicherer einreichen.

Frage: Wie lange nach Kündigung und Mitteilung des Rückkaufswerts kann ich diese beim Versicherer einreichen? In der Mitteilung des Versicherers stand keine Frist o.ä., in der ich mich darauf melden müsste.

Außerdem: Ich habe die Originaldokumente (Police) noch nicht beim Versicherer eingereicht, da ich mich zunächst informieren wollte, bevor ausgezahlt wird. Da ich dem Versicherer aber 6 Wochen Zeit zur Prüfung der Beschwerde geben muss, will ich nicht noch weitere 6 Wochen warten. Kann ich die Beschwerde gleichzeitig mit der Übermittlung der Police und Bitte um Auszahlung innerhalb von 2 Wochen einreichen? Oder willige ich damit ein, mich mit dem bisher berechneten Wert einverstanden zu erklären oder könnte der Versicherer sogar die Auszahlung wegen der laufenden Beschwerdeprüfung verweigern und ich sollte die Beschwerde nach der Auszahlung einreichen?

Vielen Dank für Ihren Rat!

Hallo.

Einfach mal pauschal drauf losbeschweren halte ich für ziemlich sinnfrei.

Lass zuerst von der zuständigen Verbraucherzentrale (ggfls. gegen eine geringe Gebühr) prüfen ob Deine Versicherung korrekt abgerechnet wurde.

Nur weil´s nix kostet muss man nicht immer „mitnehmen was geht“.

Die Verbraucherzentrale prüft aber keine Rückkaufswerte. Für einen Anwalt habe ich aber kein Geld und der Wert der Versicherung ist auch nicht so hoch, dass das in einem Verhältnis steht.

Und wenn ich mich doch bei der Verbraucherzentrale beraten lassen kann (bitte erläutern Sie mir, was genau sie sich darunter vorstellen): Kann ich die Police nun erst einmal kommentarlos einreichen und mich dann ggf. trotzdem mit einer Beschwerde beim Versicherer melden?

Bei der Verbraucherzentrale gibt es häufig Sachverständige für solche Fälle bis hin zu einem Anwalt für Versicherungsrecht und/oder Versicherungsberater.

Wieviel an Kosten für eine derartige Überprüfung auf einen zukommen kann ich nicht beantworten. Das dürfte wohl regional ganz unterschiedlich sein.

Ergänzung:
http://www.verbraucherzentrale.de/wir.php

Wie schätzen Sie meine Möglichkeiten zur eventuellen Beschwerde ein, wenn ich nun den Rückkaufswert auszahlen lasse? DIe Kündigung erfolgte schon zum 1.12.

Vielen Dank. Die Webseite kenne ich. Allerdings habe ich die Beratung dort nicht mehr für sinnvoll gehalten, da die Verbraucherzentrale in meiner Region auf die Webseite schreibt, dass Rückkaufswerte nicht geprüft werden. Daher ging ich davon aus, dass ich dort nicht beraten werden, sobald der Rückkaufswert ermittelt wurde. Was kann ich also von der Verbraucherzentrale erwarten?

Wenn Die Versicherung nicht ordnungsgemäß abrechnen sollte gilt die ganz normale Verjährung = 3 Jahre, beginnend zum 31.12. des jeweiligen Jahres.

Gilt diese Verjährungsfrist auch für eingehende Beschwerden vom Verbraucher selbst oder geht das dann nur noch für den Rechtsweg?

Hallo,

eine Beschwerde ist ein formloser und nicht an Fristen gebundener Vorgang. Daher amüsiert diese Anfrage schon etwas.

Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, wie dringend das Geld benötigt wird. Beschweren kann man sich vorher, parallel oder nachher. Ich würde es auch „Bitte um Überprüfung der Werte“ nennen und erwähnen, dass ggf. der Ombudsmann eingeschaltet wird.

Viel Spass

Barmer

Nichts mehr.

Nehme ich zur Kenntnis. Meine Aussage beruht allerdings auf der Aussage und Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmann eV selbst. Telefonisch wurde mir gesagt, ich muss, bevor der eV irgendetwas für mich tun kann, eine Beschwerde beim Versicherer einreichen. Dazu steht in der Verfahrensordnung:

(2) Der Ombudsmann behandelt die Beschwerde erst dann, wenn der Beschwerdeführer seinen Anspruch zuvor gegenüber dem Versicherer geltend gemacht und dem Versicherer sechs Wochen Zeit gegeben hat, den Anspruch abschließend zu bescheiden.

Daher auch die Frist.

Wenn also die Verbraucherzentrale nichts für mich tun kann laut Ihnen, bleibt mir ja nichts übrig, als auf die Prüfung durch den Versicherungsombudsmann zu hoffen. Dafür muss ich aber eben Absatz 2 erfüllen.

Was soll ich Ihrer Meinung nach tun? Keine Beschwerde schreiben sondern um die Prüfung der Rückkaufswerte mit Hinblick auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung bitten? Ohne Fristsetzung? Trotzdem Police mitschicken und um Auszahlung innerhalb von 2 Wochen bitten?

Vielen Dank und viele Grüße
flavours

Hallo,

wir schreiben aber gerade über eine Beschwerde beim Versicherer !!

Darauf bezog sich das frist- und formlos !

Reden wir vielleicht aneinander vorbei?

Ich habe Sie so verstanden, dass Sie meine Idee eine Beschwerde zu schreiben amüsiert, da diese lächerlich ist. Soll ich Sie nun so verstehen, dass Sie amüsiert, dass ich dabei nach einer Frist frage, d.h. ich kann eine Beschwerde egal zu welchem Zeitpunkt schreiben um die Voraussetzungen für ein Prüfungsverfahren beim Versicherungsombudsmann zu erfüllen? Reicht es aus Ihrer Sicht dann, das Ganze nicht Beschwerde zu nennen sondern einfach einen Brief an den Versicherer zu schicken, in dem ich um die Überprüfung der Werte bitte und mir ein Verfahren beim Versicherungsombudsmann vorbehalte, sollte auch das Ergebnis nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen? Muss ich dabei einen Grund zur Überprüfung angeben?

Und dann steht immernoch meine Frage im Raum, ob ich die Auszahlung dennoch schnellstmöglich (hier womöglich mit Fristsetzung) veranlassen sollte.

Hallo,

eine Nachfrage mit der Bitte, die Beträge zu überprüfen und insbesondere die Berechnung darzulegen, finde ich durchaus sinnvoll. Dabei müssen Sie aber keine Fristen oder Formalien einhalten, es muss auch nicht „Beschwerde“ drüberstehen.

Wenn Sie dieses Vorgehen dem Ombudsmann darlegen können und dem Versicherer genug Zeit gelassen haben, sind dessen Voraussetzungen auf jeden Fall erfüllt.

Die Auszahlung können Sie parallel verlangen, gekündigt haben Sie ja schon. Um ganz sicher zu gehen, behalten Sie sich eine Überprüfung der Auszahlung durch den Ombudsmann vor.

Viel Glück

Barmer

Der Grund dafür, dass der Rückkaufswert unter meinen Erwartungen liegt kann ja im Grunde nur 4 Punkten geschuldet sein: Falschberechnung (überall arbeiten auch nur Menschen), zu Unrecht abgezogene Stornogebühren, zu Unrecht abgezogene Abschlusskosten oder eben, dass mir eine Mindestrückzahlung zusteht, die mir nicht vom Versicherer zugestanden wird.

Laut dieser Webseite https://www.bundderversicherten.de/Lebensversicherun… gibt es dazu unter Punkt 6 einen Musterbrief, den ich verfassen könnte. Halten Sie das für eine gute Idee, auf die Urteile vom BGH hinzuweisen und um eine Neuberechnung auf diese Art zu bitten? Damit könnte ich ja dann immernoch zum Ombudsmann. In dem Musterbrief wird aber empfohlen eine Frist von 4 Wochen zu setzen. Halten Sie das für sinnvoll?

Den Versicherungsschein und die Bitte um Auszahlung in den nächsten 14 Tagen werde ich dazulegen.

Der Artikel und der Brief passen ja nicht ganz, weil es um Kapitallebensversicherungen ging (wie auch bei den neuesten Urteilen)und nicht um fondsgebundene. Insofern müßten Sie das allgemeiner fassen.

Aber die mangelnde Verständlichkeit ist ja bei Ihnen auch gegeben.

Wir haben die Grenze zur individuellen Beratung jetzt schon einige Male gestreift und ich mache jetzt Schluss, bevor alles gelöscht wird.

Viel Glück

Barmer

Nun ja, nicht ganz. Ich zitiere:
„Dass sich die BGH-Rechtsprechung auch auf Fondspolicen bezieht, ergibt sich aus dem BGH-Urteil vom 26.09.2007 (Az. IV ZR 321/05).“ Die Musterbriefe sind u.a. auch für ich zitiere „…/fondsgebundene Rentenversicherung (bitte auswählen!)“ formuliert.