Guten Tag,
ich möchte den mir vom Versicherer mitgeteilten Rückkaufswert nach Kündigung meiner Rentenversicherung vom Versichungsombudsmann eV prüfen lassen, da dieser unter meinen Erwartungen liegt und man ja momentan öfter hört, dass Abschlusskosten oder Abschläge bei Kündigung nicht richtig vom Versicherer berechnet werden.
Damit ich das Verfahren vom Versicherungsombudsmann eV in Anspruch nehmen kann, muss ich zunächst eine Beschwerde beim Versicherer einreichen.
Frage: Wie lange nach Kündigung und Mitteilung des Rückkaufswerts kann ich diese beim Versicherer einreichen? In der Mitteilung des Versicherers stand keine Frist o.ä., in der ich mich darauf melden müsste.
Außerdem: Ich habe die Originaldokumente (Police) noch nicht beim Versicherer eingereicht, da ich mich zunächst informieren wollte, bevor ausgezahlt wird. Da ich dem Versicherer aber 6 Wochen Zeit zur Prüfung der Beschwerde geben muss, will ich nicht noch weitere 6 Wochen warten. Kann ich die Beschwerde gleichzeitig mit der Übermittlung der Police und Bitte um Auszahlung innerhalb von 2 Wochen einreichen? Oder willige ich damit ein, mich mit dem bisher berechneten Wert einverstanden zu erklären oder könnte der Versicherer sogar die Auszahlung wegen der laufenden Beschwerdeprüfung verweigern und ich sollte die Beschwerde nach der Auszahlung einreichen?
Vielen Dank für Ihren Rat!