Fristen bei Berufung

Hallo,
nach einer Gerichtsverhandlung steht unter Rechtsbehelfbelehrung u.a. folgendes:

Das Urteil ist auf den 30.05.2023 datiert, die Zustellung müsste nach einigen Tagen erfolgt sein.
Meine Fragen: was bedeuten diese unterschiedlichen Fristen? Wenn keine Berufung eingelegt wurde, wann ist das Urteil rechtskräftig? Wie kann ich mich beim Landgericht darüber informieren?
Danke im Voraus, mfG

Zuerst ist festzuhalten, wann die eimmonatige (und weder verlänger- noch verkürzbare) Frist beginnt.
Dies geschieht am Tage der Zustellung der vollständigen Entscheidung (Urteil mit der vollständigen Begründung). Sollte das mal länger dauern, startet die einmonatige Frist fünf Monate nach Urteilsverkündung („Du Schuld! Grund folgt.“)
Die Berufung kann zuerst auch ohne Begründung eingelegt werden (um die Frist zu wahren). Wenn dem Anwalt das vollständige Urteil vorliegt, hat er anschließend noch 2 Monate Zeit, um diese Begründung nachzuliefern.

Ihm oder der Partei selbst. Ich erwähne das nur, weil die Partei erstinstanzlich vielleicht gar keinen Anwalt und keine Anwältin hatte.

Sehr viel wichtiger ist das hier:

Die zweimonatige Frist beginnt ebenfalls mit Zustellung des Urteils zu laufen und endet spätestens fünf Monate nach der Zustellung, kann allerdings unter Umständen verlängert werden:

„Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.“

(§ 520 Abs. 2 ZPO)

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Hallo,

lag denn der Streitwert überhaupt über 600€?

Musst Du nicht. Wenn der Gegner Berufung einlegt, wirst Du bzw. Deine Rechtsvertretung darüber automatisch informiert. Wenn beide Seiten nichts tun, tritt die Rechtskraft automatisch durch Zeitablauf einen Monat nach Zustellung bzw. sechs Monate nach Urteilsverkündung ein.

&tschüß

Wolfgang

Hallo,
ja, der Streiwert betrug ca. 3.100 €.

Ich habe eigentlich ein Verständigungsproblem mit dem Frist „…spätestens mit Ablauf von fünf Monaten.“
Heißt das, wenn die Zustellung innerhalb von fünf Monaten nicht erfolgt hat, kann keine Berufung eingelegt werden?
MfG

Nein.
Die Frist (1 Monat) beginnt

  • mit Zustellung der vollständigen Entscheidung
  • spätestens nach Ablauf von 5 Monaten nach der Urteilsverkündung.

Wenn das Urteil Ende Mai 2023 verkündet wurde und die vollständige Entscheidung bisher noch nicht zugestellt wurde, dann beginnt die Frist Ende Oktober und die Berufung muss bis Ende November eingelegt worden sein. Die Begründung muss bis Ende Dezember vorliegen.

Wenn das vollständige Urteil Anfang Juni 2023 zugestellt wurde, dann beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung und die Berufung hätte einen Monat danach eingelegt worden sein müssen - was jetzt ja vorbei wäre.

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Danke, jetzt kapiere ich. :roll_eyes:

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