Ihm oder der Partei selbst. Ich erwähne das nur, weil die Partei erstinstanzlich vielleicht gar keinen Anwalt und keine Anwältin hatte.
Sehr viel wichtiger ist das hier:
Die zweimonatige Frist beginnt ebenfalls mit Zustellung des Urteils zu laufen und endet spätestens fünf Monate nach der Zustellung, kann allerdings unter Umständen verlängert werden:
„Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.“
(§ 520 Abs. 2 ZPO)