Fristen bei Parkverstößen

Hallo Zusammen vielleicht kann mir hier jemand helfen.

Ich habe am 12.03.25 eine Zahlungsaufforderung von der Firma Park & Control PAC GmbH per E-Mail erhalten die sich auf ein Parkverstoß in einer Tiefgarage am 13.03.23 stützt.

Die Parkzeit habe ich laut dem Knöllchen und meinem Parkschein um 8 Minuten überschritten.

Meine Fragen:

Gerechtfertigt eine 8 minütige Parkzeitüberziehung die Ausstellung des Knöllchens? Soweit mir bekannt gilt die Karenzzeit von 15 Minuten.

Es sind mittlerweile mehr als zwei Jahre seit dem Parkverstoß vergangen. Ist die Forderung mittlerweile verjährt?

Dankend im Voraus

Gegenfrage aus Neugier:

Woher kennen Die Deine E-Mail-Adresse?

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Wichtiger Punkt.

Wir befinden uns außerhalb jeglicher Vorgaben aus StVO und Ordnungswidrigkeitengesetz, sondern haben einen rein privatrechtlichen Vertrag. Im Übrigen wäre mir auch bei Ordnungswidrigkeiten keine Karenzzeit bekannt.

Ich denke, die verjährt in der regelmäßigen Frist (drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist).

Vertragspartner der Bewirtschaftungsfirma ist der Fahrer, nicht der Halter. Wie soll sich nun der vermutlich angeschriebene Halter noch daran erinnern, wer damals Fahrer war? Einfach mal nach zwei Jahren einen Halter anschreiben - so etwas geht eigentlich nicht. Eine Halterhaftung gibt es hier nicht, aber den Halter trifft eine sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet, dass er nicht einfach „ich benenne den Fahrer nicht“ sagen darf, sondern darlegen muss, wer zum Tatzeitpunkt der Fahrer war oder gewesen sein könnte. Aber nach zwei Jahren - da reicht auch eine Aussage wie „Das Auto wird normalerweise nur von mir, meiner Frau oder den beiden Kindern gefahren. Hier haben Sie die Namen.“

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Ich habe die Firma per E-Mail kontaktiert. Sowie ich hier die Beiträge verstehe ist es besser die Forderung zu begleichen. Es sind mittlerweile 67,72€ Davon 35€ Hauptforderung der Rest Zinsen Gebühren und Inkassokosten.

Du hattest geschrieben:

Daraufhin fragt @Pierre:

und du antwortest

Du hast sie kontaktiert, weil du vor 2 Jahren deine Parkzeit überschritten hast und darum gebeten, dir eine Zahlungsaufforderung zu schicken, oder wie haben wir das zu verstehen?

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Manche Behörden machen das - ist aber nicht verpflichtend (§ 47 abs. 1 OwiG) und man sollte nie damit argumentieren.