Kennt sich jemand mit den Fristen von Steuererklärungen aus? Ich hab schon soviel widersprüchliches gehört, das ich ganz wuschig bin. LG
Hallo!
Für Einkommensteuererklärungen ab Veranlagungsjahr 2018 gilt:
Wenn Abgabepflicht besteht ist bis zum 31.07.des Folgejahres zu erklären, bei Abgabe über einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe bis zum letzten Februar des Zweitfolgejahres (es sei denn, es wird bevorzugt angefordert).
Wenn keine Abgabepflicht besteht (Antragsveranlagung), dann gilt keine Frist, allerdings tritt dann in der Regel nach Ablauf von vier Jahren Verjährung ein.
Schöne Grüße!
Bitte um Ansage: Für welche Steuer?
Also, heutzutage muss man doch wirklich nur einmal googeln und findet gleich einen Haufen seriöser Antworten… Ich würde mal behaupten, dass Anwälte sich auskennen und die haben auch Internetseiten: https://www.gkanzlei.de/blog/aktuelle-fristen-bei-der-steuererklaerung-ein-ueberblick/
Wenn du einfacher Arbeitnehmer bist, solltest du dich sputen. Die Frist geht nur noch bis zum 31. Juli… Die wurde meine ich verlängert im Vergleich zum letzten Jahr. Wenn du einen Monat zu spät bist, musst du sogar 25 € draufzahlen!
Mindestens! Zitat von deinem Link:
Sie müssen mindestens 25 Euro pro angefangenem „Überziehungsmonat“ zahlen, maximal 25.000 Euro.
Wie hoch der Wert ist, hängt vom Ermessen des Finanzamtes ab. Hier
wirken sich u.a. die Dauer der Fristüberschreitung, Vorteile aus der
verzögerten Abgabe und die Höhe der Rückzahlung aus.
D. h., wenn man Pech hat, kann das gut und gerne auch mehr werden …
Das stimmt so nicht, denn die automatisierten Verspätungszuschläge werden erst ab März des Zweitfolgejahrs festgesetzt und auch nur bei Nachzahlungsfällen. Also bitte nicht die Leute mit Halbwissen in Panik versetzen!
Nun ja, ich hatte erst aus dem obigen Link nur zitiert. Inzwischen habe ich mir direkt § 152 AO angeschaut, und in Abs. 1 steht immerhin
Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer
Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein
Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Was du schreibst mit
ist das, was im Abs. 2 steht, wo der Verspätungszuschlag festzusetzen ist und nicht nur festgesetzt werden kann.
Ich persönlich würde nicht testen wollen, wieviel Ermessensspielraum mein FA bereit ist auszuüben.
Ich spreche von den automatisch festzusetzenden Verspätungszuschlägen, das ist ja die neue Regelung, den Abs. 1 gibt es schon 100 Jahre lang.
Abs. 2 enthält die neue Regelung (was ich als „automatisierte Verspätungszuschläge“ bezeichnet habe) und wird durch Absatz 3 eingeschränkt, insbesondere (auch einschränkend gegenüber der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung) darauf, dass dies bei Erstattungsfällen nicht passieren darf.
Das Ermessen ist gebunden, da kann dein Finanzamt nicht einfach mal so irgendwas durchziehen. Da gibt es tonnenweise Rechtsprechung und zudem eine geübte Verwaltungspraxis (die auch in Vorschlägen der Software mündet, die den Sachbearbeiter zwar nicht de jure, aber de facto beschränken). Der Verspätungszuschlag war bislang ein stumpfes Schwert, weil er nur selten und meist nur in symbolischer Höhe zum Tragen kam, Man muss schon ein notorischer Spätabgeber mit hohen Nachzahlungen sein, dass man da mehr als Kleckerbeträge zahlen darf. Ich habe Verspätungszuschläge bislang immer wegbekommen oder zumindest erheblich reduzieren können, und zwar immer vorgerichtlich.
Wegen dieser Schwierigkeiten in der Verwaltungspraxis wurde von der Finanzverwaltung der neue Abs. 2 vorangetrieben. Die haben darunter gelitten, dass es eine Vorschrift gab, die ihnen vom BFH kaputtgeurteilt worden ist
Somit kannst du mit dem Absatz 1 keine Ängste schüren.
Und zu eurem Vortrag ist einfach korrigierend einzuwenden, dass es schlichtweg falsch ist, zu behaupten, ab August kostet es 25 € extra. Das ist falsch.