Hallo!
Die Hinzuverdienstgrenzen für eine vorzeitige Altersrente sind in der Anlage 19 des Rentenbescheides ersichtlich.
Wird mehr als 450 Euro verdient, erhält man anstelle der vollen Altersrente nur noch 2/3 oder 1/2 oder 1/3 der Rente.
Liegt der Verdienst bei z.B. 500 Euro, wird anstelle der vollen Rente nur noch 2/3 der Rente gezahlt. Erhält der Rentner 1000 Euro BRUTTOrente und verdient er 500 Euro nebenher, erhält er dann nur noch 666 Euro, obwohl er nur 50 Euro über 450 Euro verdient.
Maßgeblich für die Bestimmung des Einkommens ist das Bruttoentgelt bei Beschäftigten oder das Einkommen lt Steuerbescheid bei Selbstständigen.
Es besteht aber die Möglichkeit, zweimal im Jahr bis zum doppelten der Hinzuverdienstgrenze zu verdienen ohne dass dies Probleme gibt (also z.B. 2 x im Jahr 900 Euro und 10 x 450 Euro).
Ab Vollendung der Regelaltersgrenze gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen. Ab dann kann man verdienen was man will. Bei der Rentenversicherung ergeben sich keine Änderungen (aber möglicherweise bei der Krankenversicherung bzw. bei der Steuerpflicht).
Die Regelaltersgrenzen sind:
Geburtsjahr 1947 = 65. Lebensjahr plus 1 Monat
Geburtsjahr 1948 = 65. Lebensjahr plus 2 Monat
Geburtsjahr 1949 = 65. Lebensjahr plus 3 Monat
Geburtsjahr 1950 = 65. Lebensjahr plus 4 Monat
Aufpassen muss man bei der Krankenversicherung (soweit mir bekannt) bzgl. der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner.
Oft sind selbstständig Tätige privat oder freiwillig in der Krankenversicherung versichert. Der Rentner erhält dann in der Regel einen sogenannten Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner von der Rentenversicherung.
In folgender Konstellation kann es zur deutlichen Überzahlungen kommen:
Der Rentner erhält eine volle Altersrente und verdient seit 3 Monaten z.B. 500 Euro.
- Konsequenz: Die Rente ist in Höhe von 1/3 für drei Monate überzahlt -> Erstattung durch Rentner.
2.) Der Rentner wird durch die Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung evtl. pflichtversichert und muss den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung erstattet.
3.) Von der Rente sind - sofern 2. zutrifft - Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig -> Nachzahlung von Beiträgen durch den Rentner an die Rentenversicherung.
Vermeiden lässt sich das nur, wenn die selbstständige Tätigkeit frühzeitig der Rentenversicherung mitgeteilt wird. Die Rentenzahlung kann dann ggf. früh genug umstellt werden und es fällt oftmals keine Überzahlung an.
In der Praxis wird der Rentenversicherung oft eine Tätigkeit oder Beschäftigung nicht oder zu spät mitgeteilt, folglich entstehen Rentenüberzahlungen die für den Rentner ärgerlich sind und für die Rentenversicherung einen enormen Verwaltungsaufwand darstellt.
Ich hoffe, dass ich helfen konnte! Wie immer sind meine Angaben oder Gewähr.
Schönes Wochenende!
Grüße
Carsten