Hallo,
ich wollte mal wissen ob im Führungszeugnis fallengelassene Beschuldigungen oder Anzeigen stehen? (Wegen angeblicher Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch) (Sportplatz)
Wenn ein Verfahren eingestellt wurde zum Beispiel mangels beweise oder so steht das nicht drin
Wenn es zu keiner Verurteilung kam, gibt es keinen Eintrag
Ganz einfach: keine Verurteilung - kein Eintrag ins Führungszeugnis.
Hallo,
Nein stehe Sie nicht!
Nein, vom Staatsanwalt gemäß § 170 STPO eingestellte Verfahren tauchen nicht im Führungszeugnis auf.
Guten Tag,
ich empfehle, unter Wikipedia im Internet das Stichwort Führungszeugnis einzugeben. Dort stehen umfangreiche Erläuterungen.
Mit freundlichen Grüßen,
W. Görtz
Hi polypocket.
Im Führungszeugnis stehen nur Verurteilungen.Also Gerichtsurteil oder Strafbefehl vom Staatsanwalt. Wenn es dazu nicht kommt, dann steht auch nix im Führungszeugnis. Das Führungszeugnis beantragt man beim Amt für öffentliche Ordnung (Rathaus). das kostet 10.-€ (ca.). Dann bekommt man es vom Bundeszentralregister in Berlin zugeschickt.
Gruß KL
Im FZ stehen nur strafrechtliche Verurteilungen sowie Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten. Anzeigen oder Beschuldigungen, die keine strafrechtlichen Konsequenzen hatten, sind im FZ nicht aufgeführt.
Allerdings stehen auch Jugendarreste, Verhaltensmaßregelungen nach dem Jugendstrafrecht oder auch der Entzug und die Sperrfrist für die Fahrerlaubnis drin. Falls also Anzeigen erfolgt sind und sich nach Prüfung herausgestellt hat, dass diese zu Unrecht erfolgt waren, steht dies nicht im FZ.
Ich hoffe,ich konnte Dir helfen
Führungszeugnisse stellt eine Gemeindeverwaltung aus, ich kann nicht sagen, was dort drin steht und was nicht.
Gruß
Nö sowas findet man da nicht drin
Im Führungszeugnis stehen Taten, für die eine Verurteilung erfolgt ist mit einer Geldstrafe von 90 oder mehr Tagessätzen oder Freiheitsstraft von mehr als drei Monaten (auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wird).
Herzliche Grüße
Walter
Nein, nur Sachen die zu einer Verurteilung führten
Danke für die Antwort.
Also des war nix ernstes, davon stimmte auch nichts und nach einer Aussage bei der Polizei war die Sache damit gegessen.
Wollte mir nur sicher sein - So für alle Fälle,
Hallo,
was sind denn fallengelassene anzeigen oder beschuldigungen…?
Es steht eine menge in deiner akte, auch dinge, die eigentlich hätten entfernt werden müssen.
Wenn du da nicht sicher bist, laß dir dein führungszeugnis ausstellen oder nimm einsicht in deine akte (das recht hast du nach anmeldung).
Liebe grüße
Karsti
Leute, fragt doch entweder Euren gesunden Menschenverstand oder Google: In ein Führungszeugnis werden nur VERURTEILUNGEN eingetragen!! Und das auch nur ab einer Geldstrafe in Höhe von mindestens 90 Tagessätzen. Alles darunter wird nicht ins Führungszeugnis kommen. Schon gar nicht, wenn es „fallengelassene Beschuldigungen oder Anzeigen“ oder Eintragungen ins „Muttiheft“ waren …
Nein.
Was alles drin steht kannst du in den § 4 - 16 des Bundeszentralregistergesetzes selber googlen.
§ 32 Inhalt des Führungszeugnisses
1 frühere Fassung von § 32 BZRG | 6 Vorschriften zitieren § 32 BZRG
(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
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die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
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der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
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Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
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Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
-
Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
- Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a) nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
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Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
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Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
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Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
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abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1,
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Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
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die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
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Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
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Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
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Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
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abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
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bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
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bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
Hallo.
Im Führungszeugnis werden nur rechtskräftige Verurteilungen erscheinen, welche eine Strafe nach sich ziehen. Einstellungen werden nicht aufgeführt! VG
Hallo,
das Fűhrungszeugnis ist keine polizeiliche Akte. Du beantragst sie beim Einwohnermeldeamt. In ihr sind nur rechtskräftige Verurteilungen aufgefűhrt.
Mit freundlichem Gruss
Horst Gotthardt
In das polizeil. Führungszeugnis werden nur Strafen von mehr als 90 Tagen oder mehr als 90 Tagessätze eingetragen. Verfahren, die eingestellt wurden oder unter 90 Tage sind, werden dort nicht eingetragen.
mfg
W.
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