fünfjahresvertrag

Welche möglichkeit hat jemand der einen fünf jahres Mietvertrag hat diesen aber vorzeitig Kündigen möchte,wobei im mietvertrag nichts steht ob und wie ein Mieter b.z.w der Vermieter,vorzeitig kündigen kann,die kündigungsfrist nach fünf beträgt würde6 mon. laut vertrag.
reicht es aus wenn die Mieter
Nachwuchs bekommen und es mit zu wenig platz begründen,obwohl Kinderzimmer zu verfügung stehen würde.
Vielen Dank im vorraus

KLAUS

Hi Klaus,

nehmen wir den Fall an, dass ein Zeitmietvertrag wirksam vor dem 01.09.2001 oder wirksam nach dem neuen Recht nach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde. Nehmen wir also an, dass der Vermieter bei der Befristung den Grund der Befristung erklärt hat, weil es ohne Erklärung nur ein - wenn nach dem 01.09.2001 abgeschlossen - Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist wäre. Nachdem jedoch - die Wirksamkeit unterstellt - das Mietverhältnis zeitlich befristet oist, kann ja nicht vorzeitig gekündigt werden. Man müsste also in einem solchen Fall zuerst einmal die Zustimmung des Vermieters einholen, dass das Mietverhältnis vorzeitig beendet werden darf. Dann muss schriftlich geregelt werden, wie das geschehen soll. Nachmieter, Aufhebungsvertrag ?. Wer ein noch nicht genutztes Kinderzimmer hat, kann wohl kaum - so sehe ich es - wegen eines fehlenden Raumes und wegen Nachwuchses kündigen.

Gruss Günter

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Hallo Günter,
da schliess ich mich doch gleich mit meiner Frage an. Ich hab ne Ein-Zimmer-Wohnung mit nem Dreijahresvertrag. Abgeschlossen 11.2002. Wenn ich jetzt aber mit einem Lebensgefährten doch zusammenleben möchte, komm ich dann aus dem Vertrag (zu zweit geht nicht, bei 29 qm.).
Danke schon mal im Vorraus
Grüße Almut

Zweijahresvertrag
Hallo Günther,

tja, auch ich schliese mich an wie Almut.
Wir haben eine Wohnung wo im Vertrag steht wir müssen mindestens 2 Jahre drin wohnen. Wir fühlen uns aber von der betreuten Jugendwohngruppe gegenüber jeden Tag belästigt, es herrscht der absolute Terror, kann nie schlafen ! Wurde uns vorher nicht erzählt obwohl wir uns erkundigt haben wie ruhig die Gegend ist.

Lieben Dank schon mal im voraus für Deinen Ratschlag !

Erika

Hallo Almut,

nehmen wir mal an, dass ein Drei-Jahresmietvertrag einen Hinweis enthält weshalb nur auf drei Jahre abgeschlossen wird ( z.B. Eigenbedarf, Umbau oder Abriss) und ein Mieter will seinen Familienstand verändern, was aber durch eine kleine Wohnung nicht möglich ist, müsste dieser Mieter dem Vermieter mitteilen, was los ist und ihn um Vertragsaufhebung oder vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag durch Nachmieterstellung bitten.

Gruss Günter

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Hallo Günther,

tja, auch ich schliese mich an wie Almut.
Wir haben eine Wohnung wo im Vertrag steht wir müssen
mindestens 2 Jahre drin wohnen. Wir fühlen uns aber von der
betreuten Jugendwohngruppe gegenüber jeden Tag belästigt, es
herrscht der absolute Terror, kann nie schlafen ! Wurde uns
vorher nicht erzählt obwohl wir uns erkundigt haben wie ruhig
die Gegend ist.

Lieben Dank schon mal im voraus für Deinen Ratschlag !

Hallo Erika,

der BGH hat unter AZ VIII ZR 81/03 , Pressemitteilung 162/2003 ( Du kannst über www.bgh.de den Text abrufen) diese Befristung durch Sperre der Kündigungsmöglichkeiten erlaubt. Ohne einen Grund kann das Mietverhältnis nicht beendet werden. Hier dürfte nur eine Mietminderung gegenüber dem Vermeietr eien Lösung des Problems bringen. Die Störung der Nachtruhe kann bis zu 80 % Mietminderung gehen.

Gruss Günter

Hallo Günter,
also in meinem Mietvertrag steht wörtlich:
Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.2002 . Der Mietvertrag wird auf die Dauer von drei Jahren geschlossen und läuft am 30.Nov. 2005 ab. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht voen einem der Vertragsteile 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrecht des Vermieters gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das außerortentliche Kündigungsrecht steht dem Mieter nicht zu.
Vielleicht sollte ich mal mitsamst dem Mietvertrag zum Mieterschutzverein laufen.
Grüße Almut

Hallo Günther,

danke für Deine schnelle Antwort ! Sieht ja schlecht aus für uns :frowning:
Die Seite findet man unter http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?040025
Bei Nutzung www.bhg.de landet man bei einem Stahluntenehmen.

Danke und viele Grüße

Erika

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Hallo Erika,

sorry, aus reiner beruflicher Gewohnheit. Es muss www.bundesgerichtshof.de heissen., nicht www.bgh.de

Gruss Günter

Hallo Almut,

ganz grundsätzlich. Ein Zeitmietvertrag ist nur gültig, wenn er bereits bei Mietsvertragsbeginn den Grund der Befristung angibt. So steht es im Gesetz nach der Mietrechtsreform am 01.09.2001.Ein Mietvertrag ohne Angabe eines der zulässigen Gründe ( Eigenbedarf, vollständiher Umbau, Abruch oder Werkswohnung)
wäre demzufolge ein unbefrsitetes Mietverhältnis.

also in meinem Mietvertrag steht wörtlich:
Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.2002 . Der Mietvertrag
wird auf die Dauer von drei Jahren geschlossen und läuft am
30.Nov. 2005 ab. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls
er nicht voen einem der Vertragsteile 3 Monate vor Ablauf
gekündigt wird.
Hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrecht des
Vermieters gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das
außerortentliche Kündigungsrecht steht dem Mieter nicht zu.
Vielleicht sollte ich mal mitsamst dem Mietvertrag zum
Mieterschutzverein laufen.

Lasse Dich auf jeden Fall beraten.

Gruss Günter

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