Hi Klaus,
nehmen wir den Fall an, dass ein Zeitmietvertrag wirksam vor dem 01.09.2001 oder wirksam nach dem neuen Recht nach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde. Nehmen wir also an, dass der Vermieter bei der Befristung den Grund der Befristung erklärt hat, weil es ohne Erklärung nur ein - wenn nach dem 01.09.2001 abgeschlossen - Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist wäre. Nachdem jedoch - die Wirksamkeit unterstellt - das Mietverhältnis zeitlich befristet oist, kann ja nicht vorzeitig gekündigt werden. Man müsste also in einem solchen Fall zuerst einmal die Zustimmung des Vermieters einholen, dass das Mietverhältnis vorzeitig beendet werden darf. Dann muss schriftlich geregelt werden, wie das geschehen soll. Nachmieter, Aufhebungsvertrag ?. Wer ein noch nicht genutztes Kinderzimmer hat, kann wohl kaum - so sehe ich es - wegen eines fehlenden Raumes und wegen Nachwuchses kündigen.
Gruss Günter
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