nicht vergleichbar
na du bis ja MS-gläubig…
Nö 
Nicht alles was sich MS in seinen supi Geschäftsbedingungen,
EULAs, … ausdenkt ist auch rechtlich relevant. In welchem
Semester studierst du denn Jura? Das solltes du eigentlich
wissen.
Ich weiß was, was du nicht weißt, nämlich:
http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/Bundesgeric…
http://www.heise-medien.de/presseinfo.php?hmg_conten…
Diese Entscheidung, die ich übrigens schon kannte, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das ergibt sich bereits aus dem ersten Satz, der da lautet:
„Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, daß ein Softwareunternehmen keine Ansprüche gegen einen mit ihm vertraglich nicht verbundenen Händler geltend machen kann, wenn dieser ausdrücklich als OEM-Software gekennzeichnete Ware also Software, die nur mit einem neuen PC vertrieben werden soll isoliert an einen Verbraucher veräußert.“
Der kleine, aber feine
Unterschied ist die hier angesprochene vertragliche Bindung. Ein Softwarehersteller kann nicht irgendwelche sachenrechtlichen Rechtsfiguren erfinden (numerus clausus der Sachenrechte), also Einschränkungen, die dann an der Sache selbst „haften“.
Das heißt: Der Microsoft-Vertragspartner verpflichtet sich, OEM-Software nur zu den vereinbarten Bedingungen zu vertreiben. Diese Vereinbarung greift aber nur zwischen dem Vertragspartner und Microsoft (das ist charakterisch für das Schuldrecht: relative Wirkung, Sachenrecht hingegen: absolute Wirkung, also gegenüber jedermann).
Der Kunde des Vertragspartners als Dritter ist an diese Vereinbarung zwischen Microsoft und dem Vertragspartner nicht gebunden. Microsoft hat das zwar behauptet, aber das war (natürlich) falsch, denn es widerspricht den Grundsätzen des Sachenrechts (sachenrechtliche Figuren dürfen nur durch das Gesetz bestimmt werden).
So, und jetzt zurück zum Ausgangsfall: Ein Student kauft Studentensoftware, um sie weiter zu verkaufen. Der Student schließt aber sehr wohl einen Vertrag ab, der die Weiterveräußerung der Software ausschließt. Hier spielt das numerus-clausus-Prinzip keine Rolle, zumindest schuldrechtlich ist es dem Studenten verboten, die Software weiterzuveräußern. Mir fiele keine Norm, die dem entgegenstehen könnte (Vertragsfreiheit).
Was deine Bemerkungen angeht über das, was ich angeblich wissen müsse: Zunächst mal heißt Jura zu studieren nicht, dass man alles wissen muss, was irgendwie mit Recht zu tun hat. Zweitens habe ich dir ja nun den Unterschied erklärt. Aber drittens würde ich dich doch bitten, einfach sachlich zu bleiben und zu versuchen, auf solch völlig überflüssigen Spitzen zu verzichten.
Levay