für Studenten verbilligte Software weiterverkaufen

Hallo liebe Wissende :smile:

Angenommen, jemand kauft als eingeschriebener Student für Studenten verbilligte Software. Nun möchte er diese Software verkaufen, da er kein Nutzen mehr draus ziehen kann. Darf er die Software auch nur an Studenten weiterverscherbeln oder auch an jedermann?

Rein logisch, wäre mir die Variante mit dem Weiterverkauf nur an Berechtigte. Denn sonst könnte man sich ja als studentischer Zwischenhändler rein theoretisch eine goldenen Nase verdienen. Aber wie gelingt mir als Privatperson eine legale Überprüfung der Berechtigung? Jeder kann sich nen Studentenausweis oder Immatrikulationbescheinigung am PC zusammebasteln :frowning:

Rein betriebswirtschaftlich erleidet die Firma ja keinen größeren Schaden, als wenn ich eine normale Version gekauft hätte und nun wiederverkaufen würde, denn bei ebay steht diese Software dutzenderweise drin und geht für einen Appel & Ei über den Tisch.

LG
Karin

Ich nehme an, es handelt sich um eine Studentenversion von Microsoft. Vertraglich ist ganz klar ausgeschlossen, dass du die Software weiterveräußerst, egal wem.

Levay

Hi!

Tut mir leid, das seh ich ganz anders.

Als Student erhältst du die Möglichkeit, an Software verbilligt zu gelangen. (d.h. die Software billiger in deinen Besitz übergehen zu lassen). Wenn sie dir gehört, kannst du sie verkaufen, an wen du willst und zu welchem Preis du willst.

@Levay: Sonst wären alle Studentenversionen rechtlich gesehen ja nur „Leihgaben“. Dann wäre es auch strafbar, wenn du die Software irgendwann weghaust oder die CD kaputt geht. (das wäre dann Unterschlagung nach § 246 Abs. 2)

LG,
Tristan

Hallo,

wie du es auch immer siehst, das sind ganz eindeutig die Lizenzbedingungen von Microsoft bei Studentenversionen, das hat mit „Ansicht“ eigentlich nichts zu tun, das ist Faktum und Teil der Lizenzvereinbarung.

Levay

@Levay: Sonst wären alle Studentenversionen rechtlich gesehen
ja nur „Leihgaben“. Dann wäre es auch strafbar, wenn du die
Software irgendwann weghaust oder die CD kaputt geht. (das
wäre dann Unterschlagung nach § 246 Abs. 2)

Das ist rechtlich völlig falsch, wieso „Leihgabe“?

Levay

Meines Wissens nach gilt in Deutschland vorrangig das BGB. Hier heißt es in § 433

>>§ 433 - Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Also: Durch den Kauf der Software verschafft sich also der
Käufer durch Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Ware.

Einen Kaufvertrag über ein Microsoft-Studenten-Produkt darf gar nicht erst abgeschlossen werden, jedenfalls nicht von jenem, der sich zum Unterlassen vertraglich verpflichtet hat.

Wenn er das Eigentumsrecht an der Software ausübt, ist es ihm
doch gestattet, sein Eigentum beliebig weiterzuverkaufen, oder
kann Microsoft inzwischen auch das deutsche Eigentumsrecht
nach Belieben anpassen?

Wieso Microsoft? Grundlage ist nicht ein „Befehl“ von Microsoft, sondern eine vertragliche Vereinbarung. Es steht jedem Studenten frei, eine Nicht-Studenten-Version zu kaufen, die er dann beliebig weiterverkaufen darf. Der Student, der eine Studentenversion benutzt, erklärt ja sein Einverständnis, und wir haben immer noch Vertragsfreiheit.

Über die sachenrechtliche Bedeutung der Vorschrift mag man spekulieren; schuldrechtlich ist es aber doch eindeutig, und ich würde sagen, Schadenersatzansprüche sind das Mindeste, was bei Vertragsbruch droht.

Levay

Hi,

wie du es auch immer siehst, das sind ganz eindeutig die
Lizenzbedingungen von Microsoft bei Studentenversionen, das
hat mit „Ansicht“ eigentlich nichts zu tun, das ist Faktum und
Teil der Lizenzvereinbarung.

na du bis ja MS-gläubig…
Nicht alles was sich MS in seinen supi Geschäftsbedingungen, EULAs, … ausdenkt ist auch rechtlich relevant. In welchem Semester studierst du denn Jura? Das solltes du eigentlich wissen.

http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/Bundesgeric…
http://www.heise-medien.de/presseinfo.php?hmg_conten…

Den Rest zum Thema wie verkaufe ich mein OEM-Windows auch ohne PC darfst du dir selbst ergooglen.

Grüße,
J~

nicht vergleichbar

na du bis ja MS-gläubig…

:smile:

Nicht alles was sich MS in seinen supi Geschäftsbedingungen,
EULAs, … ausdenkt ist auch rechtlich relevant. In welchem
Semester studierst du denn Jura? Das solltes du eigentlich
wissen.

Ich weiß was, was du nicht weißt, nämlich:

http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/Bundesgeric…
http://www.heise-medien.de/presseinfo.php?hmg_conten…

Diese Entscheidung, die ich übrigens schon kannte, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das ergibt sich bereits aus dem ersten Satz, der da lautet:

„Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, daß ein Softwareunternehmen keine Ansprüche gegen einen mit ihm vertraglich nicht verbundenen Händler geltend machen kann, wenn dieser ausdrücklich als OEM-Software gekennzeichnete Ware also Software, die nur mit einem neuen PC vertrieben werden soll isoliert an einen Verbraucher veräußert.“

Der kleine, aber feine :wink: Unterschied ist die hier angesprochene vertragliche Bindung. Ein Softwarehersteller kann nicht irgendwelche sachenrechtlichen Rechtsfiguren erfinden (numerus clausus der Sachenrechte), also Einschränkungen, die dann an der Sache selbst „haften“.

Das heißt: Der Microsoft-Vertragspartner verpflichtet sich, OEM-Software nur zu den vereinbarten Bedingungen zu vertreiben. Diese Vereinbarung greift aber nur zwischen dem Vertragspartner und Microsoft (das ist charakterisch für das Schuldrecht: relative Wirkung, Sachenrecht hingegen: absolute Wirkung, also gegenüber jedermann).

Der Kunde des Vertragspartners als Dritter ist an diese Vereinbarung zwischen Microsoft und dem Vertragspartner nicht gebunden. Microsoft hat das zwar behauptet, aber das war (natürlich) falsch, denn es widerspricht den Grundsätzen des Sachenrechts (sachenrechtliche Figuren dürfen nur durch das Gesetz bestimmt werden).

So, und jetzt zurück zum Ausgangsfall: Ein Student kauft Studentensoftware, um sie weiter zu verkaufen. Der Student schließt aber sehr wohl einen Vertrag ab, der die Weiterveräußerung der Software ausschließt. Hier spielt das numerus-clausus-Prinzip keine Rolle, zumindest schuldrechtlich ist es dem Studenten verboten, die Software weiterzuveräußern. Mir fiele keine Norm, die dem entgegenstehen könnte (Vertragsfreiheit).

Was deine Bemerkungen angeht über das, was ich angeblich wissen müsse: Zunächst mal heißt Jura zu studieren nicht, dass man alles wissen muss, was irgendwie mit Recht zu tun hat. Zweitens habe ich dir ja nun den Unterschied erklärt. Aber drittens würde ich dich doch bitten, einfach sachlich zu bleiben und zu versuchen, auf solch völlig überflüssigen Spitzen zu verzichten.

Levay

Hi,

Diese Entscheidung, die ich übrigens schon kannte, ist auf den
vorliegenden Fall nicht übertragbar.

deshalb schrieb ich auch:
„Den Rest zum Thema wie verkaufe ich mein OEM-Windows auch ohne PC darfst du dir selbst ergooglen.“
Das verbot MS nämlich auch und war nicht rechtens. Ich hatte nur keine Lust mehr weiterzugooglen. Also such selbst oder lass es.
Das war nur ein Beispiel das MS versucht Gesetze selbst zu machen. Ich weiß, dass es dort um was anderes ging.

Zunächst mal heißt Jura zu studieren nicht, dass
man alles wissen muss, was irgendwie mit Recht zu tun hat.

Dann solltest du es vielleicht auch nicht so darstellen.

das hat mit „Ansicht“ eigentlich nichts zu tun, das ist Faktum und Teil der Lizenzvereinbarung.

Klingt sehr nach absoluter Meinung. Nämlich, dass die Lizenzvereinbarung von MS für bare Münze genommen werden müssen was in der Vergangenheit eben schon schiefgegangen ist.

Grüße,
J~

deshalb schrieb ich auch:
„Den Rest zum Thema wie verkaufe ich mein OEM-Windows auch
ohne PC darfst du dir selbst ergooglen.“

Es geht hier nicht um OEM.

Das verbot MS nämlich auch und war nicht rechtens.

Ich weiß. Und deine Schlussfolgerung ist nun, dass alle „Verbote“ unwirksam sind…? WasndasfürneLogik?

Ich hatte
nur keine Lust mehr weiterzugooglen. Also such selbst oder
lass es.

Ich lass es.

Das war nur ein Beispiel das MS versucht Gesetze selbst zu
machen. Ich weiß, dass es dort um was anderes ging.

Falsch, es geht nicht um „Gesetze“ (=einseitige Gebote), sondern um Vereinbarungen (Verträge)!

Zunächst mal heißt Jura zu studieren nicht, dass
man alles wissen muss, was irgendwie mit Recht zu tun hat.

Dann solltest du es vielleicht auch nicht so darstellen.

Keine Ahnung, wo ich das tu.

Klingt sehr nach absoluter Meinung. Nämlich, dass die
Lizenzvereinbarung von MS für bare Münze genommen werden
müssen was in der Vergangenheit eben schon schiefgegangen ist.

Äh… Ich sage nur, dass ich nicht wüsste, was gegen die Rechtmäßigkeit DIESER Einschränkung (Studentenversion, Verkaufsverbot für den Studenten selbst) sprechen sollte. Daraus zu schließen, ich wäre der Ansicht, alles, was MS sagt, ist auch so, ist völlig am Thema vorbei.

Levay

Ich dachte, wenn man eine Softwarekopie von Microsoft kauft, geht man damit einen Kaufvertrag ein, und meine Einschätzung habe ich ja schon abgegeben. Ich weiß nicht, was hier außer den sachenrechtlichen Fakten rechtlich noch eine Rolle spielt, aber kann eine Lizenzvereinbarung mit Microsoft tatsächlich Grundlage für eine Verhinderung des Weiterverkaufs sein?

Und wenn man davon ausgeht, dass die Rechtslage tatsächlich einen Weiterverkauf verhindert, gilt das dann nur für „normale“ Personen oder ist die Abgabe an andere Studenten rechtlich zulässig? Und wie sieht es dann aus mit der kostenlosen Abgabe an Nicht-Studenten? Ist das als „Weitergabe“ auch verboten, oder als „Nicht-Verkauf“ erlaubt?

Gruß
Tristan

Kein MS-Produkt
Hallo :smile:
Vielen lieben Dank für eure zahlreichen Antworten!

Nur … es handelt sich nicht um ein MS-Produkt. In den Unterlagen zum Kauf (Formular, welches von meiner Uni gestempelt werden musste) noch im Inhalt der Ware (Handbuch, Linzenvereinbarung, Pappbox) wird die Studentenversion irgendwie gesondert genannt.

Lieben Gruß
Karin

Hallo Tristan,

also, wie gesagt, ich sehe die Sache so: Wir haben Vertragsfreiheit. Wenn sich jemand vertraglich bindet, dann gilt das auch. Ausnahmen gibt es natürlich (meinetwegen Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen gesetzliches Verbot usw.)

Aber wenn ein Käufer sich mit Microsoft einigt, dass er die Sache nicht weiterveräußern werde, was spricht denn dann gegen die Gültigkeit dieser Vereinbarung? Mir fiele da nichts ein. Der BGH hat ja auch nichts dagegen, dass ein Händler sich bei OEM-Software entsprechend bindet.

Sachenrechtlich hat das zumindest danach keinen Wert mehr, denn die Vereinbarung kann der Sache nicht „anhaften“. Deswegen kann ja auch jeder, der OEM-Software gekauft hat, diese weiterverkaufen, wie der BGH zu Recht festgestellt hat.

Ich sehe da irgendwie nicht so die Schwierigkeiten. Man könnte höchstens sagen, dass die Vereinbarung gar nicht zustande kommt, das würde aber ja bedeuten, dass die gesamten Lizenzvereinbarungen nichtig sind, und das halte ich für abwegig.

Levay