Hallo allesamt,
sei Herr X gegeben, der nun seine Kataraktops hinter sich gebracht hat.
Gemäß vieler Informationsquellen und selbst der Informationsbrochuren des Operateurs sei nach derartigen Ops der Augenarzt zu konsultieren, welcher dann das Autofahren „freizugeben“ hätte. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Führen eines Fahrzeugs untersagt.
Auf Nachfrage (nach der zweiten Nachuntersuchung), wann man denn genau den Augenarzt fragen solle bzw. könne, antwortete der Operateur (Augenarzt) wie folgt:
Sie dürfen bereits jetzt ohne Brille fahren. Rechtlich gesehen sind sie aufgrund des Eintrages in Ihrem Füherschein aber verpflichtet, eine Brille bei sich zu führen. Diese muss nicht getragen werden, aber sie müssen sie ggf. einem Polizisten zeigen können.
Hintergrund: Das Führungsauge wäre auf die Ferne gerechnet und würde mindestens 90% Visus erreichen. Das andere Auge wäre auf eine nähere Distanz gerechnet mit einem Visus von derzeit vielleicht 60% (Besserung beider Were wäre avisiert). Es würde somit ein Mischbild für Nähe und Ferne erzeugt werden.
Der FS des X wäre vor 1998 ausgestellt worden, so dass ich dem Anhang der FeV entnehmen kann, dass bei Beidäugigkeit 40% und bei Einäugigkeit 60% Visus für Klasse 3 = B erreicht werden müssten.
Fragen:
Hätte der Augenarzt tatsächlich recht? Dürfte derjenige, der den Vermerk „Sehhilfe ist zu tragen“ eingetragen hat, nach der Op ohne Brille fahren, sofern der Augenarzt ihm dieses freigäbe? Müsste er ein Statement vom Arzt mit sich führen?
Gälten die genannten Bedingungen auch für das Entfernen der Limitation „Sehhilfe ist zu tragen“ beim StVA ? Was müsste vorgelegt werden?
Wo kann man nachlesen, dass eine Sehhilfe (in diesem Fall eine Brille, die einseitig Fensterglas enthält und auf der anderen Seite eine kleine Korrektur) nicht wirklich getragen werden und nur „vorweisbar“ sein muss ? Insbesondere bei diesem Punkt glaube ich ja, dass der AA sich hier weit aus dem Fenster lehnen würde.
Gruß
BW
PS Damit hier kein Flamewar aufkommt. Herr X hat diese Brille schon gekauft. Es geht um die rechtlichen Aspekte.