Führerschein: Visus nach Kataraktops und Brillenpflicht

Hallo allesamt,

sei Herr X gegeben, der nun seine Kataraktops hinter sich gebracht hat.

Gemäß vieler Informationsquellen und selbst der Informationsbrochuren des Operateurs sei nach derartigen Ops der Augenarzt zu konsultieren, welcher dann das Autofahren „freizugeben“ hätte. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Führen eines Fahrzeugs untersagt.

Auf Nachfrage (nach der zweiten Nachuntersuchung), wann man denn genau den Augenarzt fragen solle bzw. könne, antwortete der Operateur (Augenarzt) wie folgt:

Sie dürfen bereits jetzt ohne Brille fahren. Rechtlich gesehen sind sie aufgrund des Eintrages in Ihrem Füherschein aber verpflichtet, eine Brille bei sich zu führen. Diese muss nicht getragen werden, aber sie müssen sie ggf. einem Polizisten zeigen können.

Hintergrund: Das Führungsauge wäre auf die Ferne gerechnet und würde mindestens 90% Visus erreichen. Das andere Auge wäre auf eine nähere Distanz gerechnet mit einem Visus von derzeit vielleicht 60% (Besserung beider Were wäre avisiert). Es würde somit ein Mischbild für Nähe und Ferne erzeugt werden.

Der FS des X wäre vor 1998 ausgestellt worden, so dass ich dem Anhang der FeV entnehmen kann, dass bei Beidäugigkeit 40% und bei Einäugigkeit 60% Visus für Klasse 3 = B erreicht werden müssten.

Fragen:

Hätte der Augenarzt tatsächlich recht? Dürfte derjenige, der den Vermerk „Sehhilfe ist zu tragen“ eingetragen hat, nach der Op ohne Brille fahren, sofern der Augenarzt ihm dieses freigäbe? Müsste er ein Statement vom Arzt mit sich führen?

Gälten die genannten Bedingungen auch für das Entfernen der Limitation „Sehhilfe ist zu tragen“ beim StVA ? Was müsste vorgelegt werden?

Wo kann man nachlesen, dass eine Sehhilfe (in diesem Fall eine Brille, die einseitig Fensterglas enthält und auf der anderen Seite eine kleine Korrektur) nicht wirklich getragen werden und nur „vorweisbar“ sein muss ? Insbesondere bei diesem Punkt glaube ich ja, dass der AA sich hier weit aus dem Fenster lehnen würde.

Gruß
BW

PS Damit hier kein Flamewar aufkommt. Herr X hat diese Brille schon gekauft. Es geht um die rechtlichen Aspekte.

Und wieder mal verstehe ich die Grundproblematik nicht.

Man hat Eintrag „Brille“ weil man sonst blind wie ein Maulwurf wäre.
Normal.

Nun musste man zur Katarakt-OP und - Oh Wunder, durch die Kunstlinse hat man gleich den Sehfehler (weitgehend) korrigiert und man kommt zukünftig ohne Brille aus.
jedenfalls nach der Übergangszeit in den ersten 1-2 Wochen nach der OP.

Jetzt könnte man alles so lassen wie bisher. Man wird und wurde vermutlich noch nie kontrolliert und auf die Sehhilfe angesprochen. so wird es auch in Zukunft sein.

und wenn doch ?
Dann sagt man „Brauche ich nicht mehr, hab neue Augen, sehe jetzt wie ein Adler“
Das ist ja schließlich heutzutage kein medizinisches Wunder sondern sehr gängig.

Mag sein man müsste es mittels neuem Sehtest nachweisen.

Wenn man so etwas schon vorsorglich mitführt, dann ist es doch „schon gegessen“

Und damit kommen wir zur Frage "Änderung der Eintragung "Sehhilfe erforderlich "
Mit aktuellem Sehtest zur Führerscheinstelle und neu ausstellen lassen.

Übrigens, fällt mir gerade ein, viele tragen statt Brille Kontaktlinsen. Wie weist man bei Kontrolle nach, man trägt welche ? Muss man die rausnehmen und vorzeigen ? Wohl kaum.

MfG
duck313

Das Problem hier an der Stelle ist das einschränkende Statement des Augenarztes. Hätte er nur gesagt „Sie dürfen nun ohne Brille fahren“ wäre alles klar gewesen. Er machte aber die oben genannten Einschränkungen.

Aus diesem Grunde hab ich die Frage hier gepostet, um die rechtliche Relevanz dieses Statements auszuloten.

Gruss
BW

Wo sind wir denn mit diesem Fall? In Deutschland?
Dann gelten meines Wissens nach 0,5 Visus auf mindestens 1 Auge, WENN SONST ALLE RELEVANTEN ERFORDERNISSE ERFÜLLT SIND! Bei „Amtl. anerkannten FS-Sehteststellen“, wie wir auch eine sind, müssen die Probanden auf jedem Auge „70%“ (Visus 0,7) erreichen

Und genau daran hapert es aber bei „Monovision“. Monovision bedeutet, ein Auge wird für Fernsicht korrigiert, das andere für Nahsicht. Das hat man bei Dir offenbar ohne Dein Einverständnis und ohne Dein Wissen gemacht.
Mir als Optikermeister stellen sich da die Nackenhaare senkrecht, denn bei Monovision ist KEIN RÄUMLICHES SEHVERMÖGEN MEHR VORHANDEN. Dies aber wäre eine der etlichen Voraussetzungen, um mit Visus 0,5 s.c. (ohne Sehhilfe) den Führerschein OHNE EINTRAG zu erhalten. Ärzte argumentieren, der Mensch würde diesen Mangel durch Erfahrung ersetzen, was ich für fahrlässig halte.
Es lohnt sich m.E. auf jeden Fall, eine verbindliche (also möglichst schriftliche) Auskunft beim Haftpflichtversicherer einzuholen.

Wie duck313 schon andeutete, droht von den Ordnungshütern am wenigsten Gefahr. Eine Überprüfung an Ort und Stelle, ob Kontaktlinsen getragen werden oder eine vorgezeigte Brille (was für ein Schwachsinn!!) überhaupt die richtige Verglasung für Fernsicht hat, ist nicht möglich.
Hat es aber gescheppert, erst recht mit Personenschaden, schauen die genau hin. Und für diesen Fall solltest Du ein Attest des Augenarztes im Handschuhfach liegen haben, dass Du ohne Brille die Mindestsehanforderungen erfüllst.

Hi,

ja, wären wir.

Das wäre ja in diesem Fall erfüllt.
Das Führungsauge hätte ja deutlich darüber.

Die Anlage 6 der FeV

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_6.html

dort 2.2.3.1.2 spezifiziert für vor 1998 gemacht Fahrerlaubnisse bei Beidäugigkeit 40%/20% bzw. bei Einäugigkeit 60%.

Für die übrigen Sehfunktionen für die Klasse 3 = B: Gesichtsfeld und Beweglichkeit zusammengefasst im normalen Bereich. An Stereosehen oder Farbensehen werden für diese FS Klasse keine Anforderungen gestellt.

Wenn man das also liest (sofern es denn (noch) Gültigkeit hat), dann wäre räumliches Sehvermögen nicht wirklich Voraussetzung (was machen von Geburt an Einäugige?), wobei hier für Herrn X das räumliche Sehvermögen nach der Op deutlich besser wäre als vorher (durch die Art der Op liegt es im Nahbereich sogar vollständig vor).

Aus welcher Quelle - wenn nicht aus der FeV - kommen dann die von dir genannten etlichen Voraussetzungen, so dass man sie mal nachlesen kann.

Gruß
BW

Diese Sonderregelung für vor '98 erteilte Fahrerlaubnisse war mir nicht bekannt. Wir haben es in unserer FS-Sehteststelle mit Führerscheinbewerber zu tun, die entweder erstmalig den Führerschein machen oder ihn wieder machen (müssen).
Beides unterliegt den heute geltenden Vorgaben, die aus der FeV hervorgehen und wie ich sie genannt habe.

Ein von Geburt an amblyoper (sehschwacher) oder einseitig blinder Mensch dürfte, wie mein Cousin, einen FS nur unter Auflagen bekommen. Bei ihm war das damals eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 oder 90km/h, die er mit seiner 750er Honda einzuhalten hatte. :wink:
Aber wie das heute geregelt wird, entzieht sich meiner Kenntnis, denn solche Fälle haben wir Optiker an die Ärzte zu verweisen.
Ich schweige mich lieber darüber aus, was ich davon halte, dass jemand mit einem über 20 Jahre alten Führerschein weder Farben zu erkennen braucht (wie nimmt dieser eine „rote“ oder „grüne“ Ampel wahr?), noch ein räumliches Sehvermögen aufweisen muss (wie schätzt jemand dann Entfernungen und Geschwindigkeiten ein?), aber in unserem Lande ist das Auto und die zugehörige Industrie ein Politikum.
Man WILL ja gar niemanden aus dem Verkehr ziehen müssen, wenn er nicht gerade volltrunken ist. Und so dürfen GrandMal-Epileptiker genauso mit dem Kfz auf den Straßen unterwegs sein wie „Halbblinde“. Ein erforderlicher Visus von 0,4 ist geradezu ein Witz, angesichts des Verkehrs heutzutage. Aber wie gesagt…, darüber schweig ich mich lieber aus!