Immer wieder findet man in Produktbeschreibungen die Worte „funktionsfähig“ oder „voll funktionsfähig“. Bedeutet dies aus juristischer Sicht, daß der Artikel fehlerfrei ist und einwandfrei funktioniert?
Hallo erstmal,
für diese Begriffe gibt es keine Legaldefinition, man muss sie also entsprechend auslegen. Und da kommt man dann dahin, dass die Funktionsfähigkeit die Fähigkeit beschreibt, die typischen technischen Funktionen eines Geräts nutzen zu können. Ein funktionsfähiger Mixer muss also mixen können, mehr aber eben auch nicht. Z.B. darf das Gehäuse verschrammt sein und ggf. können auch Zusatzfunktionen nicht mehr möglich sein. Ein ähnlicher Begriff wäre „fahrbereit“ bei Autos die rein technisch noch laufen, aber z.B. keine HU mehr schaffen und bei denen die letzte HU so weit her ist, dass man mit dem Ding nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr fahren darf.
Abstufungen wie „voll funktionsfähig“ erweitern dann die Aussage z.B. dahin, dass eben alle Funktionen und nicht nur die typischen Grundfunktionen eines Geräts laufen sollen.
Ganz wichtig: Damit wird keine Eigenschaft zugesichert oder eine besondere Garantie o.ä. übernommen. D.h. in Bezug auf den Ausfall einer eigentlich so als gegeben bezeichneten Funktion findet das allgemeine Mängelgewährleistungsrecht Anwendung. Zudem kann man davon ausgehen, dass der Verkäufer bei einem so beschriebenen Gerät die über die Grundfunktionen hinausgehende Gewährleistung ausschließen will, man also z.B. wegen der Gehäuseschrammen keine Ansprüche haben wird.
Gruß vom Wiz
Immer wieder findet man in Produktbeschreibungen die Worte
„funktionsfähig“ oder „voll funktionsfähig“. Bedeutet dies aus
juristischer Sicht, daß der Artikel fehlerfrei ist und
einwandfrei funktioniert?