Hallo Flo,
zu Deiner Frage Foilgendes:
Gemäß § 7 Abs. 1 der UVV „Flurförderzeuge“ (BGV D27) muss der Auftrag zum selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand vom Unternehmer schriftlich erteilt werden. Voraussetzung dafür ist u. a., dass die betreffenden Fahrer für diese Tätigkeit ausgebildet sind. In der zugehörigen Durchführungsanweisung ist u. a. ausgeführt, dass Fahrer von Flurförderzeugen für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt sind, wenn sie nach dem BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können. Die Durchführungsanweisungen geben Maßnahmen an, wie die im UVV-Text geforderten Schutzziele erreicht werden können.
Der BG-Grundsatz BGG 925 gilt somit als Orientierung für eine qualifizierte Ausbildung von Fahrern für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Der Grundsatz enthält Angaben zu Umfang und Dauer der Ausbildung, zur Qualifikation der Ausbilder und der Ausbildungsstätte wie auch zu Lehrinhalten in der theoretischen und praktischen Ausbildung. Der BG-Grundsatz BGG 925 ist vorrangig für Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert, die noch über keine Vorkenntnisse und Fahrpraxis verfügen. So gliedert sich die Stufe 1 „Allgemeine Ausbildung“ in einen theoretischen und praktischen Teil.
Um in beiden Teilen die erforderlichen Lehrinhalte vermitteln zu können, wird die Dauer der Ausbildung mit 3 - 5 Tagen bzw. 20 - 32 Lehreinheiten angegeben, wovon der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten umfassen muss und die Lehreinheit 45 Minuten beträgt.
Die mit „3 - 5 Tagen“ angegebene Ausbildungsdauer ist abgestellt auf die Unterrichtsdauer, die erfahrungsgemäß notwendig ist, um die in der BGG 925 angegebenen Lehrinhalte so vermitteln zu können, dass diese von den Teilnehmern auch verstanden werden. Maßnahmen, die unterhalb des in der Durchführungsanweisung angegebenen Schutzniveaus liegen, sind stets kritisch zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für so genannte „Schnellkurse“, die mit nur wenigen Unterrichtsstunden angeboten werden. Das gleiche gilt für Kurse, bei denen nur der theoretische Teil der Ausbildung behandelt wird, die praktische Ausbildung jedoch dem Betrieb überlässt. Derartige Kurse erfüllen die Vorgaben der BGG 925 nicht!
Meines Erachtens könnten die in dem BGG 925 beschriebenen Lehrinhalte in derartigen Schnellkursen nicht übermittelt werden.
Letzten Endes entscheidet der Unternehmer, ob er Personen mit dem Fahren von Flurförderzeugen schriftlich beauftragt, die u. U. zwar fahren können, deren Ausbildung jedoch weit unter dem Sicherheitsniveau liegen, wie es seitens der Berufsgenossenschaften vorgegeben ist.
Der Unternehmer muss sich davon überzeugen, dass die betreffenden Personen ordnungsgemäß ausgebildet wurden. Welche Konsequenzen sich für Ausbilder und/oder Unternehmer ergeben, wenn sich bei einem Arbeitsunfall zeigt, dass der Fahrer in einem so genannten Schnellkurs ausgebildet wurde, kann im Voraus nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, dass ich Dir weiter helfen konnte.
Viele Grüße
Maurus Oehmann