Innergemeinschaftliche Umsatzbesteuerung und so
Servus,
Die Antwort, die ich anderwerts herausgefunden habe, habe ich
hier für die Allgemeinheit gepostet! 
und das ist es, was mich erbost hat: Vom Hörensagen wird niemand Experte im USt-Recht.
Deine letzte Äußerung lässt nun darauf schließen, dass Du der
Meinung bist, dass Skr03 Konto 8339 das korrekte Konto für
diese Buchung sei.
In der Version des SKR 03, die ich zitiert habe, wäre Konto 8339 das korrekte Konto, wenn der Umsatz in einem anderen Land des Gemeinschaftsgebietes steuerbar ist (z.B. Frankreich, Polen), und 8338, wenn der Umsatz in einem Land steuerbar ist, das nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehört (z.B. Schweiz, Kanarische Inseln).
Auf ein Konto kann man sich in diesem Beispiel aber nicht festlegen, weil es viele verschiedene Versionen des SKR 03 gibt. Unter anderem die Erlöskonten sind bei den verschiedenen DATEV-Nachahmern mit unterschiedlichen USt-Funktionen belegt. Auch darauf bezog sich mein Hinweis, dass es wenig nützt, einzelne Kontonummern auswendig zu lernen (nicht einmal der Industriekontenrahmen, der ursprünglich als einheitliche Lösung konzipiert worden ist, wird in allen Einzelkonten einheitlich angewendet), sondern nur sinnvoll ist, sich zuerst den Sachverhalt selber vor Augen zu führen und dann im jeweils verwendeten System und dessen jeweils verwendeten Kontenrahmen zu schauen, welches Konto zu der Buchung passt, die man vornehmen möchte.
Den Umsatz aus sonstigen Leistungen, die nach der Grundregel
in einem Drittland erbracht werden, melden Sie in der USt-VA
in der Zeile 42 Kennzahl 45. Dies gilt auch für folgenden
Leistungen - unabhängig davon, ob die Leistung in einen
EU-Land oder Drittland erbracht wurde
Das ist in der USt-Voranmeldung richtig - die Unterscheidung für die Anlage UR muss man erst in der USt-Erklärung treffen.
Im übrigen wird in meinem Taxpool Steuerprogramm sowohl das
Konto 8338, wie auch 8339 in der Anlage UR auf Feld 205
eingetragen.
Das ist unverfänglicher, weil man damit keine Verbindung zur Zusammenfassenden Meldung auslöst. Hat dieses Programm ein Modul für die ZM?
ps: was Du vielleicht nicht weist, ist die Tatsache, dass der
Veranstalter (egal ob EG oder Drittland) immer ca. 20% Steuer
der Gage seines gebuchten Künstlers an den Fiskus seines
Landes abführen muss.
Das ist von Land zu Land höchst unterschiedlich.
Am häufigsten geht es dabei um eine Quellenbesteuerung des Einkommens, ohne Zusammenhang mit der USt-rechtlichen Behandlung. Im weitgehend vereinheitlichten europäischen USt-Recht schuldet in so einem Fall der Leistungsempfänger die USt auf die empfangene Leistung, die er dann in der Regel als Vorsteuer abziehen kann. Ebenfalls einheitlich im Gemeinschaftsgebiet ist die Zusammenfassende Meldung auch für Sonstige Leistungen, die an Leistungsempfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind.
In Ländern außerhalb des Gemeinschaftsgebietes gibt es aber auch dort, wo eine Quellensteuer erhoben wird, auch völlig andere Handhabungen: Sowohl andere Sätze, als auch andere Steuern, als auch andere Besteuerungsverfahren. So gibt es z.B. in den USA überhaupt keine Sales Tax auf Sonstige Leistungen (und in einigen Bundesstaaten auch keine Sales Tax auf Lieferungen), und in Norwegen ist das Besteuerungsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige nicht mit der Erhebung der (sehr hohen) Quellensteuer abgeschlossen, sondern auch diese haben die Möglichkeit, mit einer Veranlagung zur inntektsskatt die Festsetzung einer (in der Regel viel niedrigeren) Einkommensteuer zu erhalten.
Fummelig wird es bei der Umsatzsteuer auch im Gemeinschaftsgebiet immer dann, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer im Sinn des USt-Rechtes ist. Da ist dann z.B. in Spanien die steuerliche Vertretung durch einen in Spanien residenten Fiskalrepräsentanten vorgeschrieben, und in Italien sollte man es besser gar nicht erst probieren, ohne einen Veranstalter tätig zu werden, der Unternehmer im Sinn des italienischen Umsatzsteuergesetzes ist: Das einzige, was im italienischen Steuerwesen funktioniert, ist die Finanzpolizei, und die funktioniert schnell, bissig und unerbittlich - während die umsatzsteuerliche Erfassung eines Nichtresidenten ohne Galoppino nur in Glücksfällen vor dem Ableben des Steuerpflichtigen erfolgt.
Die Steuer wird also immer durch den Veranstalter im Land der
Aufführung fällig.
a) nicht die Steuer, sondern die Einkommensteuer
b) Nicht immer, sondern manchmal; im Gemeinschaftsgebiet (und nur dort) gilt für die Umsatzsteuer überall Reverse Charge, falls der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Da ist dann überhaupt keine Mehrwertsteuer fällig, weil die vom Veranstalter geschuldete Mehrwertsteuer gleichzeitig abziehbare Vorsteuer ist.
Daher ist die Gleichbehandlung zwischen EG und Drittland auch logisch.
Wenn es sie denn gäbe.
Wer nie eine USt-ID-Nummer angefordert hat, ist normalerweise beim BZSt nicht erfasst, so dass von dort auch dann keine ZM angefordert wird, wenn sie eigentlich übermittelt werden müsste. Wer eine USt-ID-Nummer angefordert hat und die Aufforderung zur Abgabe von ZM ein Mal damit beantwortet hat, dass er keine Leistungen an Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet ausführt, ist normalerweise auch aus der Überwachung draußen. Dazu kommen die sehr vielen Unternehmer, die eine USt-ID-Nummer schon zu der Zeit bezogen haben, als nur Lieferungen, aber keine Sonstigen Leistungen in der ZM aufgeführt werden mussten.
Aber auch, wenn man vom BZSt in Ruhe gelassen wird, heißt das nicht, dass deswegen keine Verpflichtung zur Abgabe einer ZM bestünde, und wenn einem das bei der Abstimmung der ZM mit der Anlage UR durch die beteiligten Behörden irgendwann Jahre später auf die Füße fällt, ist das im besten Fall lästig (wenn man die ZM hinterher zurechtbasteln muss) und im schlechtesten Fall ziemlich teuer (wenn dem FA erst bei diesem Anlass bekannt wird, dass man keine gültigen USt-Identifikationsnummern der Leistungsempfänger vorlegen kann).
Ich hoffe ich konnte deiner „Alte Tanten Loyalität“ etwas zu
denken geben … 
Ach weißt Du, ich habe Umsätze, die heute „Innergemeinschaftliche Leistungen“ sind, lang vor der Einführung der USt-Identifikationsnummern gebucht, und mit Geduld und Spucke z.B. einem Ingenieur aus dem damals frisch beigetretenen Österreich erklärt, warum er auf eine Ingenieursleistung, die er für ein Projekt eines französischen Immobilienentwicklers in Berlin erbracht hat, keine österreichische Umsatzsteuer ausweisen und verlangen darf (Reverse Charge hieß damals „Nullregelung“, und ich wusste zwar, wo sie im deutschen USt-Recht zu finden war - war glaube ich irgendwo in der UStDV -, aber das hat den Salzburger natürlich wenig interessiert).
Später war ich recht zufrieden damit, dass bei der schrittweisen Vereinheitlichung des europäischen USt-Rechts und Einführung des Systems der Zusammenfassenden Meldungen zuerst nur für Lieferungen, dann später für alle innergemeinschaftlichen Leistungen, wenigstens DATEV und SIMBA in der Lage waren, entsprechende Funktionen in ihre Systeme ohne allzu heftigen Schluckauf einzubauen: Umsatzsteuer, die auf bezogene Leistungen geschuldet wird, war programmtechnisch ein schwarzer Schimmel und gar nicht so leicht in die Systeme hineinzubasteln. Auch mit der zwingenden Abfrage der USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers in Buchungssätzen, wo sie gebraucht wird, war DATEV Vorreiter - wie schlecht und holperig man FiBu-Software auch machen kann, habe ich erst mitgekriegt, als ich ab und zu von Mandanten mit anderen Systemen gebuchte Datenbestände eingespielt habe und später, als ich nicht mehr mit DATEV und Simba buchte.
Der Spitzname „Alte Tante“ für DATEV ist darauf gemünzt, dass DATEV für alles sehr lange braucht (z.B. noch lange ausschließlich RZ-gebunden arbeitete, als es schon viele Imhaus-Lösungen gab), aber nie irgendetwas auf die Menschheit loslässt, was Lücken hat oder nicht rund läuft. Es gibt auch unter den großen Anbietern kaum einen anderen, der mit dieser Verlässlichkeit mithalten kann.
Inzwischen betrachte ich es als ein KO-Kriterium für ein Buchhaltungssystem, wenn dort außerhalb der Schweiz der Begriff „Mehrwertsteuer“ verwendet wird - das ist zwar bloß eine Formsache, aber meistens behalte ich damit Recht, und auch inhaltlich gibt es dann Haken und Ösen.
Aber das führt woanders hin.
Für jetzt nur der Hinweis, dass es interessant und auch wichtig sein kann, dass man sich mit dem Thema ZM beschäftigt, wenn man Sonstige Leistungen an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder