Gage im Ausland auf welches skr03 Konto buchen?

Hallo,

ein Deutsche Musiker tritt im Ausland auf.
Die Rechnung stellt er ohne Ust.
Der Leistungsort war im Ausland und ist in Deutschland nicht steuerbar.

Auf welches SKR03 Konto muss die Gage gebucht werden?

  1. 8318 - Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen ( Nullregelung )

  2. 8320 - Erlöse im anderen EU-Land steuerpflichtig

  3. 8336 - Erlöse aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet

  4. 8337 - Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet

  5. 8338 - Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze

Ich weis leider nicht wo der Unterschied zwischen diesen Konten liegt.
In der Anlage UR muss diese Einnahme dann erscheinen unter "Nicht steuerbare Umsätze - Leistungsort nicht im Inland)

Danke für Infos,
foh

Ich habe jetzt anderwertig Antwort bekommen.
skr03 konto 8338 sei das korrekte Konto für diese Künstlergagen.

Lustiges Hausnummernraten
Servus,

das ist beim Auftritt eines deutschen Künstlers z.B. in Frankreich, Polen oder Österreich völlig verkehrt und führt zu einer falschen Behandlung des Umsatzes in der USt-VA und der USt-Erklärung.

Hinweis: Immer zuerst den Sachverhalt klären - dann kann man immer noch die Hausnummer dazu suchen. Auch wenn das in prähistorischen Kontenrahmen wie dem SKR 03 ziemlich schwierig ist.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

das ist beim Auftritt eines deutschen Künstlers z.B. in
Frankreich, Polen oder Österreich völlig verkehrt und führt zu
einer falschen Behandlung des Umsatzes in der USt-VA und der
USt-Erklärung.

Zu welcher „falschen Behandlung“ sollte das denn führen??
Und welche skr03 Konto wäre deiner Meinung nach das Richtige?

Die Antwort (skr03 Konto 8338) wurde mir vom Service meines Steuerprogramms (Taxpool) mitgeteilt.
Beim Online-Support von Lexware finde ich eben auch diese Erklärung:
http://support.lexware.de/portal_support/08848-0000/…

D.h. bei künstlerischer Leistung wird nicht zwischen EU und Drittländern unterschieden!

In der Anlage UR zur UST Erklärung landet diese Einnahme dann auch genau dort wo sie soll: „Nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)“

Meines Erachtens nach also alles korrekt!
lg,
foh

18b UStG
Servus,

der Unterschied liegt in im Ausland steuerbaren Sonstigen Leistungen gem. § 18b S. 1 Nr. 2 UStG und anderen im Ausland steuerbaren Sonstigen Leistungen.

Wenn Umsätze aus Sonstigen Leistungen, die im Drittlandsgebiet steuerbar sind, als Umsätze aus Sonstigen Leistungen erklärt werden, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, gibt es Zores mit dem BZSt, das für diese Umsätze eine Zusammenfassende Meldung erwartet und anfordert, obwohl man dafür gar keine ZM erstellen kann, weil Unternehmer im Drittlandsgebiet keine USt-ID-Nummer aus dem Gemeinschaftsgebiet haben.

Bei der Arbeit mit DATEV kommt man übrigens gar nicht in die Verlegenheit, das Erlöskonto zu verwechseln, weil das System beim Ansprechen des von Dir genannten Erlöskontos die Eingabe der USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers in einem separaten Fenster anfordert.

Das bedeutet, dass in diesem konkreten Fall, und wenn man mit der „Alten Tante“ arbeitet, auch die Hausnummer schon dafür genügt, dass man das richtig bucht. Trotzdem führt die richtige Hausnummer nicht automatisch dazu, dass man den Sachverhalt auch richtig versteht und beurteilt.

Et c’est ainsi qu’Allah est grand.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder
- hat vor ungefähr hundert Jahren ganz ohne Hausnummern mit Bleistift und Radiergummi Hauptabschlussübersichten auf DIN A 3 zurechtgebügelt -

[mod] Inhalte die FAQ1129 verstoßen wurden entfernt

Wenn Umsätze aus Sonstigen Leistungen, die im Drittlandsgebiet
steuerbar sind, als Umsätze aus Sonstigen Leistungen erklärt
werden, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, gibt es Zores
mit dem BZSt

Wie schon erwähnt, schreibt Lexware dazu …

>>
Den Umsatz aus sonstigen Leistungen, die nach der Grundregel in einem Drittland erbracht werden, melden Sie in der USt-VA in der Zeile 42 Kennzahl 45.
Dies gilt auch für folgenden Leistungen - unabhängig davon, ob die Leistung in einen EU-Land oder Drittland erbracht wurde
• Grundstücksbezogene Leistungen
• Sonstige Leistung im Bereich Kultur, Kunst Wissenschaft
• Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels

Erfahrungsexperten
Servus,

erkennst Du den Unterschied zwischen

8338 Nicht steuerbare Umsätze Drittland
8339 Nicht steuerbare Umsätze EG-Land
?

Zum Mitschreiben:

Mit „Drittland“ sind diejenigen Länger im Ausland gemeint, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören.

Mit „EG-Land“ sind diejenigen Länder im Ausland gemeint, die zum Gemeinschaftsgebiet gehören.

Wenn Du den von mir zitierten § 18b S 1 Nr 2 UStG gelesen hättest, hättest Du auch verstanden, was der Unterschied zwischen Zeile 57 (Feld 721) und Zeile 58 (Feld 205) der Anlage UR zur USt-Erklärung ist.

Neugierhalber: Wenn Du so toll mit „Erfahrungswissen“ zurecht kommst und Dich nicht für den geltenden gesetzlichen Rahmen interessierst - warum fragst Du dann eigentlich hier, und warum gibst Du Dir die Antwort gleich selber, ohne Rücksicht darauf ob sie richtig oder falsch ist?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Neugierhalber: Wenn Du so toll mit „Erfahrungswissen“ zurecht
kommst und Dich nicht für den geltenden gesetzlichen Rahmen
interessierst - warum fragst Du dann eigentlich hier, und
warum gibst Du Dir die Antwort gleich selber, ohne Rücksicht
darauf ob sie richtig oder falsch ist?

Blümchen, ich bin nicht hier um zu streiten!

Ich frage, weil ich eine Antwort erhoffe. Bekomme ich keine Antwort, dann erkundige ich mich anderwerts.
Die Antwort, die ich anderwerts herausgefunden habe, habe ich hier für die Allgemeinheit gepostet! :smile:

Von Dir habe ich freundlicherweise zwar eine Resonanz erhalten, aber keine Antwort, sondern nur Hinweise darauf, dass meine erkundigte Antwort falsch sei.

Deine letzte Äußerung lässt nun darauf schließen, dass Du der Meinung bist, dass Skr03 Konto 8339 das korrekte Konto für diese Buchung sei.
Verstehe ich das richtig? Ist es das was Du mir hiermit sagen möchtest …

erkennst Du den Unterschied zwischen

8338 Nicht steuerbare Umsätze Drittland
8339 Nicht steuerbare Umsätze EG-Land
?

Zum Mitschreiben:

Mit „Drittland“ sind diejenigen Länger im Ausland gemeint, die
nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören.

Mit „EG-Land“ sind diejenigen Länder im Ausland gemeint, die
zum Gemeinschaftsgebiet gehören.

Ja, dieser Unterschied ist mir durchaus bewusst!
Allerdings habe ich mittlerweile ja schon in Erkundigung gebracht, dass im Fall einer künstlerischen Leistung nicht zwischen EG und Drittland unterschieden wird, sondern dass dieser Fall immer wie im Drittland behandelt wird.
Siehe dazu das bereits erwähnte Zitat von Lexware:

>>
Den Umsatz aus sonstigen Leistungen, die nach der Grundregel in einem Drittland erbracht werden, melden Sie in der USt-VA in der Zeile 42 Kennzahl 45. Dies gilt auch für folgenden Leistungen - unabhängig davon, ob die Leistung in einen EU-Land oder Drittland erbracht wurde
•Grundstücksbezogene Leistungen
Sonstige Leistung im Bereich Kultur, Kunst Wissenschaft
•Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels

Innergemeinschaftliche Umsatzbesteuerung und so
Servus,

Die Antwort, die ich anderwerts herausgefunden habe, habe ich
hier für die Allgemeinheit gepostet! :smile:

und das ist es, was mich erbost hat: Vom Hörensagen wird niemand Experte im USt-Recht.

Deine letzte Äußerung lässt nun darauf schließen, dass Du der
Meinung bist, dass Skr03 Konto 8339 das korrekte Konto für
diese Buchung sei.

In der Version des SKR 03, die ich zitiert habe, wäre Konto 8339 das korrekte Konto, wenn der Umsatz in einem anderen Land des Gemeinschaftsgebietes steuerbar ist (z.B. Frankreich, Polen), und 8338, wenn der Umsatz in einem Land steuerbar ist, das nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehört (z.B. Schweiz, Kanarische Inseln).

Auf ein Konto kann man sich in diesem Beispiel aber nicht festlegen, weil es viele verschiedene Versionen des SKR 03 gibt. Unter anderem die Erlöskonten sind bei den verschiedenen DATEV-Nachahmern mit unterschiedlichen USt-Funktionen belegt. Auch darauf bezog sich mein Hinweis, dass es wenig nützt, einzelne Kontonummern auswendig zu lernen (nicht einmal der Industriekontenrahmen, der ursprünglich als einheitliche Lösung konzipiert worden ist, wird in allen Einzelkonten einheitlich angewendet), sondern nur sinnvoll ist, sich zuerst den Sachverhalt selber vor Augen zu führen und dann im jeweils verwendeten System und dessen jeweils verwendeten Kontenrahmen zu schauen, welches Konto zu der Buchung passt, die man vornehmen möchte.

Den Umsatz aus sonstigen Leistungen, die nach der Grundregel
in einem Drittland erbracht werden, melden Sie in der USt-VA
in der Zeile 42 Kennzahl 45. Dies gilt auch für folgenden
Leistungen - unabhängig davon, ob die Leistung in einen
EU-Land oder Drittland erbracht wurde

Das ist in der USt-Voranmeldung richtig - die Unterscheidung für die Anlage UR muss man erst in der USt-Erklärung treffen.

Im übrigen wird in meinem Taxpool Steuerprogramm sowohl das
Konto 8338, wie auch 8339 in der Anlage UR auf Feld 205
eingetragen.

Das ist unverfänglicher, weil man damit keine Verbindung zur Zusammenfassenden Meldung auslöst. Hat dieses Programm ein Modul für die ZM?

ps: was Du vielleicht nicht weist, ist die Tatsache, dass der
Veranstalter (egal ob EG oder Drittland) immer ca. 20% Steuer
der Gage seines gebuchten Künstlers an den Fiskus seines
Landes abführen muss.

Das ist von Land zu Land höchst unterschiedlich.

Am häufigsten geht es dabei um eine Quellenbesteuerung des Einkommens, ohne Zusammenhang mit der USt-rechtlichen Behandlung. Im weitgehend vereinheitlichten europäischen USt-Recht schuldet in so einem Fall der Leistungsempfänger die USt auf die empfangene Leistung, die er dann in der Regel als Vorsteuer abziehen kann. Ebenfalls einheitlich im Gemeinschaftsgebiet ist die Zusammenfassende Meldung auch für Sonstige Leistungen, die an Leistungsempfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind.

In Ländern außerhalb des Gemeinschaftsgebietes gibt es aber auch dort, wo eine Quellensteuer erhoben wird, auch völlig andere Handhabungen: Sowohl andere Sätze, als auch andere Steuern, als auch andere Besteuerungsverfahren. So gibt es z.B. in den USA überhaupt keine Sales Tax auf Sonstige Leistungen (und in einigen Bundesstaaten auch keine Sales Tax auf Lieferungen), und in Norwegen ist das Besteuerungsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige nicht mit der Erhebung der (sehr hohen) Quellensteuer abgeschlossen, sondern auch diese haben die Möglichkeit, mit einer Veranlagung zur inntektsskatt die Festsetzung einer (in der Regel viel niedrigeren) Einkommensteuer zu erhalten.

Fummelig wird es bei der Umsatzsteuer auch im Gemeinschaftsgebiet immer dann, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer im Sinn des USt-Rechtes ist. Da ist dann z.B. in Spanien die steuerliche Vertretung durch einen in Spanien residenten Fiskalrepräsentanten vorgeschrieben, und in Italien sollte man es besser gar nicht erst probieren, ohne einen Veranstalter tätig zu werden, der Unternehmer im Sinn des italienischen Umsatzsteuergesetzes ist: Das einzige, was im italienischen Steuerwesen funktioniert, ist die Finanzpolizei, und die funktioniert schnell, bissig und unerbittlich - während die umsatzsteuerliche Erfassung eines Nichtresidenten ohne Galoppino nur in Glücksfällen vor dem Ableben des Steuerpflichtigen erfolgt.

Die Steuer wird also immer durch den Veranstalter im Land der
Aufführung fällig.

a) nicht die Steuer, sondern die Einkommensteuer
b) Nicht immer, sondern manchmal; im Gemeinschaftsgebiet (und nur dort) gilt für die Umsatzsteuer überall Reverse Charge, falls der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Da ist dann überhaupt keine Mehrwertsteuer fällig, weil die vom Veranstalter geschuldete Mehrwertsteuer gleichzeitig abziehbare Vorsteuer ist.

Daher ist die Gleichbehandlung zwischen EG und Drittland auch logisch.

Wenn es sie denn gäbe.

Wer nie eine USt-ID-Nummer angefordert hat, ist normalerweise beim BZSt nicht erfasst, so dass von dort auch dann keine ZM angefordert wird, wenn sie eigentlich übermittelt werden müsste. Wer eine USt-ID-Nummer angefordert hat und die Aufforderung zur Abgabe von ZM ein Mal damit beantwortet hat, dass er keine Leistungen an Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet ausführt, ist normalerweise auch aus der Überwachung draußen. Dazu kommen die sehr vielen Unternehmer, die eine USt-ID-Nummer schon zu der Zeit bezogen haben, als nur Lieferungen, aber keine Sonstigen Leistungen in der ZM aufgeführt werden mussten.

Aber auch, wenn man vom BZSt in Ruhe gelassen wird, heißt das nicht, dass deswegen keine Verpflichtung zur Abgabe einer ZM bestünde, und wenn einem das bei der Abstimmung der ZM mit der Anlage UR durch die beteiligten Behörden irgendwann Jahre später auf die Füße fällt, ist das im besten Fall lästig (wenn man die ZM hinterher zurechtbasteln muss) und im schlechtesten Fall ziemlich teuer (wenn dem FA erst bei diesem Anlass bekannt wird, dass man keine gültigen USt-Identifikationsnummern der Leistungsempfänger vorlegen kann).

Ich hoffe ich konnte deiner „Alte Tanten Loyalität“ etwas zu
denken geben … :wink:

Ach weißt Du, ich habe Umsätze, die heute „Innergemeinschaftliche Leistungen“ sind, lang vor der Einführung der USt-Identifikationsnummern gebucht, und mit Geduld und Spucke z.B. einem Ingenieur aus dem damals frisch beigetretenen Österreich erklärt, warum er auf eine Ingenieursleistung, die er für ein Projekt eines französischen Immobilienentwicklers in Berlin erbracht hat, keine österreichische Umsatzsteuer ausweisen und verlangen darf (Reverse Charge hieß damals „Nullregelung“, und ich wusste zwar, wo sie im deutschen USt-Recht zu finden war - war glaube ich irgendwo in der UStDV -, aber das hat den Salzburger natürlich wenig interessiert).

Später war ich recht zufrieden damit, dass bei der schrittweisen Vereinheitlichung des europäischen USt-Rechts und Einführung des Systems der Zusammenfassenden Meldungen zuerst nur für Lieferungen, dann später für alle innergemeinschaftlichen Leistungen, wenigstens DATEV und SIMBA in der Lage waren, entsprechende Funktionen in ihre Systeme ohne allzu heftigen Schluckauf einzubauen: Umsatzsteuer, die auf bezogene Leistungen geschuldet wird, war programmtechnisch ein schwarzer Schimmel und gar nicht so leicht in die Systeme hineinzubasteln. Auch mit der zwingenden Abfrage der USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers in Buchungssätzen, wo sie gebraucht wird, war DATEV Vorreiter - wie schlecht und holperig man FiBu-Software auch machen kann, habe ich erst mitgekriegt, als ich ab und zu von Mandanten mit anderen Systemen gebuchte Datenbestände eingespielt habe und später, als ich nicht mehr mit DATEV und Simba buchte.

Der Spitzname „Alte Tante“ für DATEV ist darauf gemünzt, dass DATEV für alles sehr lange braucht (z.B. noch lange ausschließlich RZ-gebunden arbeitete, als es schon viele Imhaus-Lösungen gab), aber nie irgendetwas auf die Menschheit loslässt, was Lücken hat oder nicht rund läuft. Es gibt auch unter den großen Anbietern kaum einen anderen, der mit dieser Verlässlichkeit mithalten kann.

Inzwischen betrachte ich es als ein KO-Kriterium für ein Buchhaltungssystem, wenn dort außerhalb der Schweiz der Begriff „Mehrwertsteuer“ verwendet wird - das ist zwar bloß eine Formsache, aber meistens behalte ich damit Recht, und auch inhaltlich gibt es dann Haken und Ösen.

Aber das führt woanders hin.

Für jetzt nur der Hinweis, dass es interessant und auch wichtig sein kann, dass man sich mit dem Thema ZM beschäftigt, wenn man Sonstige Leistungen an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Danke für deine umfangreiche Antwort!

Das wirft umso mehr die Frage auf, wie man der Meldung vor dem Steuerzentralamt ausweichen kann …

In der Version des SKR 03, die ich zitiert habe, wäre Konto
8339 das korrekte Konto, wenn der Umsatz in einem anderen Land
des Gemeinschaftsgebietes steuerbar ist (z.B. Frankreich,
Polen), und 8338, wenn der Umsatz in einem Land steuerbar ist,
das nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehört (z.B. Schweiz,
Kanarische Inseln).

Leistungsort war in diesem Fall Frankreich.

Auf ein Konto kann man sich in diesem Beispiel aber nicht
festlegen, weil es viele verschiedene Versionen des SKR 03
gibt. … dann im jeweils
verwendeten System und dessen jeweils verwendeten Kontenrahmen
zu schauen, welches Konto zu der Buchung passt, die man
vornehmen möchte.

Das versuche ich herauszufinden!
Was ich bislang noch nicht erwähnte, ist die Tatsache, dass der Künstler um den es hier geht, die Rechnung an den Veranstalter nicht selbst gestellt hat, sondern der Kollege des Künstlers war Rechnungsunterzeichner. Der Künstler selber hat dann eine Rechnung über seinen Teil der Gage (ohne UST) an seinen Kollegen gestellt.
Der Rechnungstext lautet in diesem Fall: „Ich bitte um Überweisung von XXX €, die Du bei dem Auftritt in Frankreich stellvertretend für mich in Empfang genommen hast“
Der Künstlervertrag berief sich also auf beide Künstler, Rechnungszeichner war aber nur einer … tja, alles etwas schwammig …

Den Umsatz aus sonstigen Leistungen, die nach der Grundregel
in einem Drittland erbracht werden, melden Sie in der USt-VA
in der Zeile 42 Kennzahl 45. Dies gilt auch für folgenden
Leistungen - unabhängig davon, ob die Leistung in einen
EU-Land oder Drittland erbracht wurde

Das ist in der USt-Voranmeldung richtig - die Unterscheidung
für die Anlage UR muss man erst in der USt-Erklärung treffen.

Die Buchung auf dem Konto Skr03-8338 gibt aber sowohl in der UST-VA, als auch in der USt-UR den selben Buchungstext aus: “Nichtsteuerbare Umsätze – Leistungsort nicht im Inland“
Das Taxpool-Programm unterscheidet / ergänzt dann in der USt-Erklärung-UR mit dem Zusatz der Zeile 58: “Bemessungsgrundlage ohne USt (volle EUR)“
Ist das so richtig? Bedeutet das jetzt dass durch diese Meldung eine Meldung zum Zentralamt geht und der Künstler eine Zusammenfassende Meldung machen muss, oder bleibt man auf diesem Weg von der Meldung verschont?

Im übrigen wird in meinem Taxpool Steuerprogramm sowohl das
Konto 8338, wie auch 8339 in der Anlage UR auf Feld 205
eingetragen.

Das ist unverfänglicher, weil man damit keine Verbindung zur
Zusammenfassenden Meldung auslöst. Hat dieses Programm ein
Modul für die ZM?

Ja, es gibt dieses Modul. Die Ausgabe ist in diesem Fall aber leer, sowohl wenn man auf Konto 8338 bucht, als auch bei Buchung auf 8339, und auch wenn die Buchung auf Zeile 57 (Feld 721) konfiguriert wird.

Die Steuer wird also immer durch den Veranstalter im Land der
Aufführung fällig.

a) nicht die Steuer, sondern die Einkommensteuer
b) Nicht immer, sondern manchmal; im Gemeinschaftsgebiet (und
nur dort) gilt für die Umsatzsteuer überall Reverse Charge,
falls der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Da ist dann
überhaupt keine Mehrwertsteuer fällig, weil die vom
Veranstalter geschuldete Mehrwertsteuer gleichzeitig
abziehbare Vorsteuer ist.

Wenn ich das richtig verstehe, dann braucht der Künstler, der eine Gage im Gemeinschaftsgebiet erhalten hat, diese Gage nicht in seinen Betriebsgewinn einrechnen,
also nicht mehr der EkSt unterziehen? … aber dafür ist dann die ZM nötig. richtig?
Wenn der Künstler nun aber auf Konto 8338 bucht (was Drittland bedeutet), dann wird EkSt fällig, dafür aber keine ZM. richtig? … und USt muss er weder bei EU noch bei Erlösen im Drittland ausweisen, denn die Rechnungen im Ausland stellt er ja grundsätzlich ohne USt. richtig?
Theoretisch wäre es dann ja zum Vorteil des Künstlers, wenn er eine ZM macht, weil er sonst EkSt auf die Einnahme zahlen muss. richtig?
Für die deutsche Staatskasse ist es dann ja eigentlich zum Vorteil, wenn der Künstler keine ZM macht und die Einnahme aus der EU als Einnahme aus einem Drittland bucht.
Daher würde ich denken, dass der deutsche Fiskus / BZSt in diesem Fall nicht davon ausgehen wird, dass der Künstler hier eine falsche Angabe gemacht hat … und den Künstler in Ruhe lässt. :wink:
(der Künstler hat nämlich keine Lust auf vermeidbaren Papierkrieg und verzichtet dafür lieber auf seinen EkSt Vorteil :wink:

Wer nie eine USt-ID-Nummer angefordert hat, ist normalerweise
beim BZSt nicht erfasst, so dass von dort auch dann keine ZM
angefordert wird, wenn sie eigentlich übermittelt werden
müsste. Wer eine USt-ID-Nummer angefordert hat und die
Aufforderung zur Abgabe von ZM ein Mal damit beantwortet hat,
dass er keine Leistungen an Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet
ausführt, ist normalerweise auch aus der Überwachung draußen.
Dazu kommen die sehr vielen Unternehmer, die eine
USt-ID-Nummer schon zu der Zeit bezogen haben, als nur
Lieferungen, aber keine Sonstigen Leistungen in der ZM
aufgeführt werden mussten.

Der Künstler hat seit ca. 2006 eine USt-ID :frowning:

Aber auch, wenn man vom BZSt in Ruhe gelassen wird, heißt das
nicht, dass deswegen keine Verpflichtung zur Abgabe einer ZM
bestünde, und wenn einem das bei der Abstimmung der ZM mit der
Anlage UR durch die beteiligten Behörden irgendwann Jahre
später auf die Füße fällt, ist das im besten Fall lästig (wenn
man die ZM hinterher zurechtbasteln muss) und im schlechtesten
Fall ziemlich teuer (wenn dem FA erst bei diesem Anlass
bekannt wird, dass man keine gültigen
USt-Identifikationsnummern der Leistungsempfänger vorlegen
kann).

Tatsächlich kann der Künstler keine USt-IDs seiner ausländischen Veranstalter vorlegen.
Er kann die USt-IDs auch nicht mehr in Erfahrung bringen. :frowning:
Und nun? Sollte er ganz schnell seinen Rucksack packen und auswandern??

… mit der zwingenden Abfrage der
USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers in Buchungssätzen, wo
sie gebraucht wird, war DATEV Vorreiter

Das ist gewiss eine sinnvolle Sicherheitsabfrage!

Aber das führt woanders hin.

Ja, das führt zu DATEV. Dazu habe ich separat geschrieben.

Für jetzt nur der Hinweis, dass es interessant und auch
wichtig sein kann, dass man sich mit dem Thema ZM beschäftigt,
wenn man Sonstige Leistungen an Unternehmer im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ausführt.

Ja, ich bin jetzt schon im Takatukaland. Oder vielleicht auch Lichtenstein … :wink:

beste Grüße,
foh

DATEV ist für mich ein rotes Tuch. Meine Erfahrungen die ich mit diesem System über meinen alten STB gemacht habe waren abschreckend. Zum einen, weil ich den Eindruck hatte, dass der STB nicht mehr selbstständig und logisch denken kann, aber selbst nicht mit dem DATEV System zurecht kam, und zum anderen weil ich mich für eine Menge Geld bei Datev anmelden sollte, wenn ich Einsicht in das vom STB gebuchte Kontenbuch haben wollte. Nachdem ich das dann widerwillig gemacht habe, kam ich mit dem was ich da auf dem Server sah überhaupt nicht zurecht. Das war völlig undurchschaubar. Dafür sollte ich Geld bezahlen, obwohl ich meinem Steuerberater schon Unsummen für seine Arbeit zahlte.
Ich fragte dann nach einer günstigeren und übersichtlicheren Alternative. Die Antwort von Datev und meinem STB war, dass es keine Alternative gäbe.
Das wollte ich nicht glauben und habe selbst recherchiert. So kam ich dann auf Taxpool, mit dem ich kostenlos den DATEV Datensatz einlesen konnte und die Buchungen des STB schön übersichtlich und relativ nachvollziehbar prüfen konnte. Völlig umsonst :smile:
Es hat mir natürlich überhaupt nicht gefallen dass DATEV solche horrenden Summen von mir haben wollte, für etwas, dass ich anderwerts umsonst bekomme. Die scheinen ihre einstige Monopolstellung auf biegen und brechen erhalten zu wollen, statt dass sie kundenfreundlich auf die Veränderungen am Markt reagieren. Es wäre ja schließlich kein Problem für die Kunden/Mandanten eine kostenfreie “read-only“ Programmversion zur Verfügung zu stellen.
Das wäre ein sinnvoller Service. Statt dessen wurde ich wegen ihrer finanziellen Interessen belogen. :frowning:

Im Übrigen habe ich nach der Prüfung der Buchhaltungsdaten herausgefunden wie schlampig mein STB 8 lange Jahre für mich gearbeitet hatte. Aus drei geprüften Jahren ergaben sich 12.000 Euro Steuerschaden, wegen nicht-Buchungen, Falschbuchungen und Doppelbuchungen.
Meinem vorgerichtlichen Vergleich über 10.000 Euro hatte er abgelehnt.
Das anschließende Gerichtsverfahren unter Beteiligung eines unabhängigen Prüfers hat mir nach 2 klagevollen Jahren zu 95% Recht gegeben.
Der STB blieb bis zum Schluss sturköpfig und uneinsichtig. Am Ende musste er inkl. Gutachter und Gerichtskosten fast das dreifache zahlen … aber dafür hatte er ja eine Versicherung … „Die Lizenz zum schlampen“ nenne ich so was :frowning:

Tja, seither mache ich meine Steuer selbst. Es ist nämlich wesentlich aufwendiger die Arbeit eines anderen zu prüfen, als die Sache gewissenhaft gleich selbst zu machen :wink:
Außerdem würde mich ein STB ca. 15% meines derzeitigen Einkommens kosten. Das steht in keinem guten Verhältnis. Statt 2000-2500 Euro zu zahlen wühle ich mich also lieber 3-4 Tage pro Jahr selber durch die Steuer.

lg,
foh

Unter dem folgenden Link ist die Frage kompakt beantwortet:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Musikauftritt-in-der…

Essenz --> _„Bis 2011 galt eine künstlerische Leistung als Ausnahme von der Grundregel (B2B-Leistungen sind dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat, bei Leistungen an eine Betriebsstätten, wo diese Ihren Sitz hat) dies galt sowohl bei B2B und B2C und deswegen wurde in der USTVA anstelle an Kennziffer 21 an Kennziffer 45 gemeldet.

Seit 2011 entfällt die Grundlage für die Abweichung von der Grundregel bei Leistungsempfänger = Unternehmer, da diese Abweichung nur noch bei B2C gilt.
D.h. in diesem Fall muss das Konto für die Grundregel 8336 anstelle von 8339 benutzt werden, wodurch dann eine Zusammenfassende Meldung nötig wird.“_

D.h., die in der Lexware-Dukumentation beschriebene Ausnahme galt nur bis zum Jahr 2011.

Zumal in dem hier beschriebenen Fall dem Künstler keine UStID des französischen Veranstalters bekannt ist, er nicht einmal weis ob dieser die künstlerische Leistung privat unter unternehmerisch gebucht hat, geht der Künstler nun von einer B2C Leistung aus und bucht auf Konto 8339. Eine ZM ist wird dabei nicht generiert.

(Danke noch mal an Da Blümchen)
lg,
foh