Garantie auf Reparatur in Werkstatt - Wie wo was?

Hallo zusammen,

also angenommen bei einem Auto (älteres Baujahr, viele km) ist die Kupplung defekt. Man bringt das Auto zu einer (Meister)Werkstatt und lässt es reparieren, die komplette Kupplung wird gewechselt und danach gehts wieder. Wenn dann aber, etwa drei Monate und keine 2500 km später die Kupplung schon wieder kaputt ist, sagen wir mal es ist eindeutig die Kupplung und sogar mit identischen Symptomen wie beim ersten mal, inwiefern hat der Kunde dann Anspruch auf Garantie/Gewährleistung für die KFZ-Reparatur?

Angenommen der Mechaniker behauptet steif und fest es könne nicht an der Kupplung liegen und wenn dann hat es andere Ursachen wie Getriebe etc, er kann den nicht fachkundigen Kunden ja quasi alles möglich erzählen, wie sollte man sich als Kunde verhalten? ADAC Rechtsschutz sei mal vorhanden, kann man dann ein Gutachten o.Ä. erstellen lassen?

Für Hinweise und Tips wäre ich dankbar!
Sebastian

also angenommen bei einem Auto (älteres Baujahr, viele km) ist
die Kupplung defekt. Man bringt das Auto zu einer
(Meister)Werkstatt und lässt es reparieren, die komplette
Kupplung wird gewechselt und danach gehts wieder. Wenn dann
aber, etwa drei Monate und keine 2500 km später die Kupplung
schon wieder kaputt ist, sagen wir mal es ist eindeutig die
Kupplung und sogar mit identischen Symptomen wie beim ersten
mal, inwiefern hat der Kunde dann Anspruch auf
Garantie/Gewährleistung für die KFZ-Reparatur?

Zur Garantie ist keiner verpflichtet, es gibt aber die gesetzliche Gewährleistung. Diese begründet Ansprüche, wenn die Leistung von Anfang an mangelhaft erbracht wurde. Wenn die Leistung mangelfrei erbracht wurde und später ein Problem auftritt, begründet das keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer.

Angenommen der Mechaniker behauptet steif und fest es könne
nicht an der Kupplung liegen und wenn dann hat es andere
Ursachen wie Getriebe etc, er kann den nicht fachkundigen
Kunden ja quasi alles möglich erzählen, wie sollte man sich
als Kunde verhalten? ADAC Rechtsschutz sei mal vorhanden, kann
man dann ein Gutachten o.Ä. erstellen lassen?

Ja, das müsste man im Zweifelsfall, denn die Beweislast, dass die Arbeiten mangelhaft durchgeführt wurden, liegt beim Auftraggeber.

Es gilt: Wer behauptet muss beweisen.

Gruß

S.J.

Moin Steve,

Ja, das müsste man im Zweifelsfall, denn die Beweislast, dass
die Arbeiten mangelhaft durchgeführt wurden, liegt beim
Auftraggeber.

Also ich habe nun schon ein wenig recherchiert. Über die Beweislast bei Sachmängeln einer Reparatur habe in Bezug auf Fristen nichts finden können. Die Beweislastumkehr nach 6 Monaten gilt ja nur für den Verbrauchsgüterkauf.
Logischerweise sollte das eigentlich auch für eine Reparatur gelten, sofern sich nach 3 Monaten der gleiche Fehler einstellt. Also, der Auftraggeber müsste beweisen dass die Reparatur mangelfrei war. Anderenfalls wäre es in der Praxis unmöglich Gewährleistungsansprüche auf eine Reparatur geltend zu machen.
Habe aber wie gesagt dazu nichts finden können.
Aus ernsthaftem interesse: Weisst Du wo die Fristen geregelt sind?

Gruss Jakob

Hallo Sebastian,

es gibt die Kfz-Schiedsstellen http://www.kfz-schiedsstellen.de/ohnetitel/index.html , die da wohl helfen können.

Cheers, Felix

Hallo,

zunächst gilt die Beweislastumkehr nur für Kaufverträge, denn nur dann liegt ein Verbrauchsgüter kauf vor:

§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer…

Um einen Kaufvetrag dürfte es sich hier aber nicht handeln und nur für solche sieht das Gesetz in Einzelfällen eine solche Umkehr vor.

Zudem gilt in deutschen Recht der Grundsatz „Wer behauptet, muss beweisen“. Behauptet der Auftraggeber (Besteller) nun, dass eine Leistung vom Auftragnehmer (Unternehmer) nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, muss er den Beweis hierfür antreten.

Gruß

S.J.

Also ich habe nun schon ein wenig recherchiert. Über die
Beweislast bei Sachmängeln einer Reparatur habe in Bezug auf
Fristen nichts finden können. Die Beweislastumkehr nach 6
Monaten gilt ja nur für den Verbrauchsgüterkauf.
Logischerweise sollte das eigentlich auch für eine Reparatur
gelten, sofern sich nach 3 Monaten der gleiche Fehler
einstellt. Also, der Auftraggeber müsste beweisen dass die
Reparatur mangelfrei war. Anderenfalls wäre es in der Praxis
unmöglich Gewährleistungsansprüche auf eine Reparatur geltend
zu machen.
Habe aber wie gesagt dazu nichts finden können.
Aus ernsthaftem interesse: Weisst Du wo die Fristen geregelt
sind?

Moin,

zunächst gilt die Beweislastumkehr nur für Kaufverträge, denn
nur dann liegt ein Verbrauchsgüter kauf vor:

Ja, hatte ich auch geschrieben.

§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer…

Um einen Kaufvetrag dürfte es sich hier aber nicht handeln und
nur für solche sieht das Gesetz in Einzelfällen eine solche
Umkehr vor.

Richtig. Nur wie soll in der Praxis ein Laie beweisen dass der Fachmann bei der Reparatur gepfuscht hat. Dahin ging mein Gedanke.
Das ist quasi unmöglich. Also stellt sich mir die Frage, wie kann ich einen Sachmangel bei einer Reparatur beweisen.
Was Du sagst ist ja absolut richtig.

Zudem gilt in deutschen Recht der Grundsatz „Wer behauptet,
muss beweisen“. Behauptet der Auftraggeber (Besteller) nun,
dass eine Leistung vom Auftragnehmer (Unternehmer) nicht
ordnungsgemäß erbracht wurde, muss er den Beweis hierfür
antreten.

Eben. Allerdings eben nicht im ersten halben Jahr bei Verbrauchsgüterkauf (wir sind uns einig dass das hier nicht zutrifft). Ich verstehe nun nicht, warum man beim Verbrauchsgüterkauf im erstern halben Jahr als Auftraggeber (Käufer) nicht beweisen muss, als Auftraggeber einer Reparatur aber schon.
Im Bezug auf Reparaturen hat also die Schuldrechtsreform für den Verbraucher rein garnichts gebracht. Er hat evtl. zwar 2 Jahre Gewährleistung auf die Reparatur, nur kann er im Zweifel damit nichts anfangen ohne einen Sachverständigen zu bemühen.
Meiner Auffassung nach ist damit eine Gewährleistung auf Reparaturen reine Augenwischerei die dem Kunden vorgaukeln soll, er hätte im Zweifel eine rechtliche Handhabe.
Ok, theoretisch hat er sie. Aber die Beweisführung, gerade bei Reparaturen von technisch komplexen Gegenständen wie Auto, PC oder Handy ist schier nicht ohne Hilfe und Aufwand zu erbringen.

Gruss Jakob

Hallo,

Richtig. Nur wie soll in der Praxis ein Laie beweisen dass der
Fachmann bei der Reparatur gepfuscht hat. Dahin ging mein
Gedanke.
Das ist quasi unmöglich. Also stellt sich mir die Frage, wie
kann ich einen Sachmangel bei einer Reparatur beweisen.
Was Du sagst ist ja absolut richtig.

nun, die Beweislastumkehr beim Kaufvertrag ist ja auch nicht das non-plus-ultra. Häufig wird ja angenommen, dass automatisch jeder Defekt innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel sei. Dass es sich aber um einen Sachmangel, und nicht etwa um Verschleiß, Fehlbedienung, Vorsatz etc. handelt, muss immer der Käufer beweisen. Erst wenn er diesen Beweis erbracht hat, wird vermutet, dass dieser Sachmangel beim Kauf schon vorhanden war oder anlag.

Siehe hierzu auch http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo102776…

Wie sollte sonst auch die Beweisführung erfolgen? Es kann nur nach dem Grundsatz „wer behauptet muss beweisen“ gehen. Wie sollte sonst eine Werkstatt beweisen, dass die Kupplung, die sie vor 23 Monaten eingebaut hat und die nun nach 30 TKm völlig runter ist, bei Einbau okay war?

Es geht eben immer nur um die Mangelfreiheit bei Übergabe/Leistung. Nicht, wie so viele Leute glauben, darum, dass Sachen eine bestimmte Zeit „halten“ müssen.

Gruß

S.J.

Moin,

nun, die Beweislastumkehr beim Kaufvertrag ist ja auch nicht
das non-plus-ultra. Häufig wird ja angenommen, dass
automatisch jeder Defekt innerhalb der Verjährungsfrist ein
Sachmangel sei. Dass es sich aber um einen Sachmangel, und
nicht etwa um Verschleiß, Fehlbedienung, Vorsatz etc. handelt,
muss immer der Käufer beweisen. Erst wenn
er diesen Beweis erbracht hat, wird
vermutet, dass dieser Sachmangel beim Kauf
schon vorhanden war oder anlag.

Richtig. Nicht nur die Begrifflichkeiten wie Garantie und Gewährleistung werden ständig verwechselt/gemischt sondern auch die Fristen und Beweispflichten.

Siehe hierzu auch
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo102776…

Wie sollte sonst auch die Beweisführung erfolgen? Es kann nur
nach dem Grundsatz „wer behauptet muss beweisen“ gehen. Wie
sollte sonst eine Werkstatt beweisen, dass die Kupplung, die
sie vor 23 Monaten eingebaut hat und die nun nach 30 TKm
völlig runter ist, bei Einbau okay war?

In diesem Fall waren es aber nur 2.500km und 3 Monate. Da würde glaube ich nicht nur ich davon ausgehen dass, wenn nach dieser kurzen Frist der gleiche Mangel auftritt, eine mangelhafte Reparatur ursächlich ist.
Von daher würde eben die Beweislastumkehr nach 6 Monaten auch bei einer Reparatur Sinn machen.
Nun, müssig darüber zu diskutieren da die Rechtslage klar ist ;-(

Es geht eben immer nur um die Mangelfreiheit bei
Übergabe/Leistung. Nicht, wie so viele Leute glauben, darum,
dass Sachen eine bestimmte Zeit „halten“ müssen.

Richtig. Aber nach nur 3 Monaten und 2.500km würde ich, auch (oder aber gerade deshalb)aus technischer Sicht behaupten, die Reparatur war bei Übergabe eben nicht mangelfrei.

Gruss Jakob

Hallo,

In diesem Fall waren es aber nur 2.500km und 3 Monate. Da
würde glaube ich nicht nur ich davon ausgehen dass, wenn nach
dieser kurzen Frist der gleiche Mangel auftritt, eine
mangelhafte Reparatur ursächlich ist.
Von daher würde eben die Beweislastumkehr nach 6 Monaten auch
bei einer Reparatur Sinn machen.

Hm. Ich kann mich gut daran erinnern, dass meine Frau als Fahranfängerin auch keine 6Monate benötigt hat, eine nagelneue Kupplung zu ruinieren.
Und natürlich steht dem Laien doch jederzeit der Weg zum Sachverständigen offen. Bei einem ärztlichen Kunstfehler sieht doch auch niemand ein Problem darin, dass ein Laie diesen nicht nachweisen kann.
Geht es Dir denn nur darum, das Risiko für die Bezahlung des Sachverständigen zu verschieben? Ich finde völlig in Ordnung, dass die Hemmschwelle da ein wenig höher liegt. Das schützt den Laien nämlich davor, unüberlegt einen Sachverständigen beauftragen zu lassen und später diesen doch bezahlen zu müssen. Denn dass diesen der ‚Unterlegene‘ zu zahlen hat, ist doch unbestritten, oder?

Gruß
loderunner (ianal)

Moin,

Hm. Ich kann mich gut daran erinnern, dass meine Frau als
Fahranfängerin auch keine 6Monate benötigt hat, eine nagelneue
Kupplung zu ruinieren.

Klar, sowas gibts (meine Frau fährt Automatik).
Und hier wäre es natürlich auch richtig wenn der Auftraggeber wegen unsachgemässer Handhabung alle Kosten tragen müsste.

Und natürlich steht dem Laien doch jederzeit der Weg zum
Sachverständigen offen. Bei einem ärztlichen Kunstfehler sieht
doch auch niemand ein Problem darin, dass ein Laie diesen
nicht nachweisen kann.

Nur ist es ja bekanntlich schwierig für eine Privatperson die Kosten für einen Sachverständigen mal eben so auszulegen.

Geht es Dir denn nur darum, das Risiko für die Bezahlung des
Sachverständigen zu verschieben? Ich finde völlig in Ordnung,
dass die Hemmschwelle da ein wenig höher liegt. Das schützt
den Laien nämlich davor, unüberlegt einen Sachverständigen
beauftragen zu lassen und später diesen doch bezahlen zu
müssen. Denn dass diesen der ‚Unterlegene‘ zu zahlen hat, ist
doch unbestritten, oder?

Natürlich muss der Unterlegene zahlen, klar.
Aber beim Kauf kann doch auch jeder Käufer behaupten und der Verkäufer muss beweisen. Deine Zweifel finden dann ja auch hier Anwendung.
Beim Kauf liegt die Hemmschwelle nicht so hoch. Und ich behaupte mal das Gewährleistungsfälle beim Kauf eher häufiger auftreten als bei einer Reparatur.
Mir gehts eigentlich darum, warum ein Unterschied zwischen Kauf und Reparatur gemacht wird.
Beim Kauf brauche ich innerhalb des ersten halben Jahres keinen Sachverständigen, warum also bei einer Reparatur?
Die Grundlagen sind gleich, nur dass das eine ein Kaufvertrag und das andere ein Werkvertrag ist.
Letztlich habe ich mich aber auch an der Aussage der Werkstatt, dass es die Kupplung garnicht sein könnte, gestört.
Wenn der Wagen nach 3 Monaten die gleichen Symptome aufweist, wie vor der Reparatur der Kupplung, dann liegt es mehr als nahe dass es wieder der gleiche Fehler ist und der Verdacht liegt nahe das geschlampt wurde. Aber das gehört eigentlich nicht hierher.
Aber sehen wir es mal in der Praxis:
Die Werkstatt sagt „Kann nicht sein“. Ok. Das Auto muss aber ja nun instandgesetzt werden, also erteilt man normalerweise den Auftrag.
Jetzt repariert die Werkstatt und kann hinterher munter behaupten, es wäre etwas anderes gewesen und die Hand aufhalten.
Als Laie steht man nun dumm da, und vor allem ohne Möglichkeiten der Werkstatt das Gegenteil zu beweisen.
Ich denke mal, da sollte etwas verbraucherfreundlicher agiert werden.
Denn dieser hat kaum Möglichkeiten. Nicht zuletzt deshalb ist ja auch beim Kauf das Gesetz geändert worden.
Für mich macht es keinen Unterschied ob ich für mein Geld Ware oder eine Leistung erhalte. Warum bin ich in einem Fall geschützt und im anderen nicht?
Das ist im Prinzip meine eigentliche Frage.

Gruss Jakob

Erklärungsversuch

Mir gehts eigentlich darum, warum ein Unterschied zwischen
Kauf und Reparatur gemacht wird.

Hallo,

als Nicht-Jurist kann ich hier nur den gesunden Menschenverstand anwenden. Es ist natürlich ein Unterschied, ob bei einem Kaufgegenstand, der ja als ganzes zu sehen ist, nach X Monaten ein Problem auftritt oder bei einer Reparatur an einem 10 Jahre alten PKW, bei dem die Reparatur ja nur ein Bruchteil der gesamten Sache darstellt.

Beispiel 1: Gekaufter PKW springt 2 Wochen nach Kauf nicht mehr an.

oder

Gekaufter PC stürzt 2 Wochen nach Kauf ständig ab.

Hier ist es naheliegend, dass der Mangel durch den Kaufgegenstand selbst verursacht wird.

Beispiel 2: 10 Jahre alter PKW, bei dem die Zündspule vor 2 Wochen erneuert wurde, springt nicht mehr an.

oder

4 Jahre alter PC, bei dem vor 2 Wochen ein Speichermodul nachgerüstet wurde, stürzt ständig ab.

Hier ist die Ursache sonstwo zu suchen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Fehler durch das neu eingebaute Teil verursacht wird ist sogar geringer als die Wahrscheinlichkeit, dass irgend etwas anderes abgeraucht ist.

Insofern finde ich die unterschiedliche Rechtslage schon nachvollziehbar. Die detaillierten Gründe hierfür dürften sich in den Kommentaren zur Schuldrechtreformn nachlesen lassen.

Gruß

S.J.

Moin,

hmm. Ok, die Argumente sind schlüssig.
Ich werde über das Thema wohl nochmal ein wenig nachdenken.
Nun repariere ich alles selbst und könnte daher nur mich selbst anklagen (was sogar vorkommt), von daher habe ich keinerlei praktische Erfahrungen damit.
Natürlich liegt es mir auch fern den gesunden Menschenverstand mit irgendwelchen Verordnungen oder Gesetzen ausser Kraft zu setzen.
Obwohl es mir nicht einleuchtet, aber die meisten haben ja sowieso schon Probleme mit den Begriffen Garantie, Gewährleistung und Sachmangel.
Dahingehend hat Loderunner sogar wahrscheinlich recht mit seinen Argumenten und Befürchtungen.
Danke Dir jedenfalls für Deine Antwort.
Alles was mich über die eigene bisherige Ansicht nachdenken lässt ist mir immer willkommen.

Gruss Jakob