Es geht nicht darum, eine Garantie in Anspruch zu nehmen.
Natürlich können Käufer und Verkäufer beliebige Garantien vereinbaren, zum Beispiel mit dem Inhalt, dass beim Auftreten von Mängeln in einem bestimmten Zeitraum der Käufer diese und jene Ansprüche gegen den Verkäufer hat. Das ist es, was meistens unter Garantie verstanden wird.
In deinem Fall haben wir es aber lediglich mit einer einseitigen Garantieerklärung zu tun, dass der Tachostand definitiv richtig ist. Das ist keine Garantie in dem eben beschriebenen Sinn. Darum habe ich auch geschrieben, dass wir es hier mit Gewährleistung zu tun haben, also dem, was das Gesetz ähnlich wie eine Garantie vorschreibt. Bei Gewährleistung kommt es stark vereinfacht gesagt darauf an, dass die Kaufsache bei der Übergabe so ist, wie sie sein muss. Weicht der Ist- zu Lasten des Käufers von dem Soll-Zustand ab, ergeben sich aus dem Gesetz Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer. In deinem Fall hat das Auto eine höhere Laufleistung als vereinbart, als sogar garantiert, darum gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Dass der km-Stand hier garantiert wurde, hat nach § 444 Var. 2 BGB zur Folge, dass ein Ausschluss der Gewährleistung hinsichtlich der garantierten Eigenschaft nicht gilt.
Das gilt bei Privatkäufen nicht.
Durch die Anfechtung wird der Vertrag als von Anfang an nichtig angesehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Es gibt dann nichts mehr, von dem der Käufer zurücktreten könnte.