Garantie / Gewährleistung ?!

Hallo,ich habe ein Netzteil am 11.01.2011 erhalten ,was ich über ebay bestellt hatte bei einem händler „neuware“.Vor 2 tagen machte das netzteil leider garnichts mehr,also es kommt kein strom ans mainboard an.ok dachte ich mir rufe ich da mal an wo ich es gekauft habe.Die nette dame am tele sagte das ich gleich ne mail bekomme wo alles drin steht wie es nun weiter geht.

"Sehr geehrte Damen und Herren,
ihr Wunsch zur Reklamation wurde geprüft.
Der Kauf dieses Artikels liegt länger als 6 Monate zurück. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen obliegt ihnen daher die Pflicht , nachzuweisen, das ein
etwaiger Mangel an dem Produkt schon zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestanden hat. *Nachweis: Gewährleistungsrecht BGB: §476 Beweislastumkehr.

Da der zur Bearbeitung der Gewährleistung vom Gesetzgeber vorgeschriebene
Nachweis* von Ihnen nicht erbracht wurde, lehnen wir hiermit die Bearbeitung ab.

Bitte wenden sie sich an den Hersteller!
Danke + Gruß"

Ich dachte Hallo wollen die mich verarschen? ich habe noch knapp 2 monate garantie/bzw Gewehrleistung und jetzt sagt mir die dame am tele ne,bitte wenden sie sich an den hersteller.

1 frage ist:darf der händler einfach auf den hersteller verweisen ? ich habe das produkt doch beim händler erworben und nicht beim herstellenden unternehmen.
2.ich habe in einem PC-Laden bei mir um die ecke mal nachgefragt,der besitzer des ladens meinte ,auf der rechnung muss Garantie oder Gewährleistung vermerkt sein,ist das nicht der fall so tritt die Garantie ein und es müssen die AGB auf der rechnung sein ? stimmt das ?

Hallo,

„Verarschung“ zu unterstellen, wenn man selbst die Rechtslage nicht kennt, finde ich äußerst unangemessen.

Zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Hierbei muss man aber wiederum berücksichtigen, dass nicht jeder Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist. Auch Missbrauch, mangelnde Pflege und Wartung, Vorsatz etc. können ursächlich sein. Die Beweislast, dass der Defekt auf einen Sachmangel und nicht auf andere Umstände zurück zu führen ist, trägt daher in jedem Fall der Käufer. Tritt nun also ein Defekt auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass dieser auf einen Mangel zurückzuführen ist und der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die übliche Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit einem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus nachvollziehbar.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist. Ob hier überheaupt eine Garantie besteht, kann ich nicht beurteilen.

Der Besitzer des „PC Ladens um die Ecke“ hat im übrigen überhaupt keine Ahnung. Schon ein Armutszeugnis für jemandem, der mit dem Handel sein Geld verdient. Die Gewährleistung ergibt sich aus dem Gesetz, eine Garantie aus einem Garantieversprechen.

Gruß

S.J.

Hallo,

Du musst in den AGB nachsehen. Wenn Du eine Gewährleistung oder Garantie hast musst Du nichts beweisen.
Wenn nur im Rahmen der Sachmangelhaftung gehaftet wird hat der Verkäufer recht.
Wenn Du die AGB nicht ausgehändigt bekommen hast sind sie bestimmt auf der Seite des Verkäufers einzusehen. Dann hast Du wahrscheinlich mit dem Klick auf Kaufen Dein Einverständnis gegeben.
Wenn Du eine Rechtsschutz hast nimm diese in Anspruch. Es ist sehr schwer seine Rechte gegenüber Internetverkäufern durchzusetzen.

MfG

W.A.

Hallo,

war bei dem Artikel eine Garantieurkunde bei?? Sollte es nicht sein muss der Käufer nachweisen dass der Artikel schon vorher den defekt hatte. Ist leider so. Und steht auch so im Gesetz.
Der Hersteller des Artikels kann aber eine erweiterte Garantie geben mit dem der Verkäufer nichts zu tun hat.
Viel Glück