Fall: Vor einigen Monaten, nicht mehr als 12, wurde eine Heizung (Gasheizung) Repariert. Nun geht diese wieder nicht, müsste wieder der Erhitzer sein. Falls es dieselben Teile sein sollten die erst Repariert worden sind, wie sieht das dann mit der Garantie aus? Gilt diese nur für die Teile oder auch für die Arbeitszeit, Anfahrt etc. Wie sieht es aus falls es andere Teile sein sollten, sprich, Diode 1 anstatt Diode 2, Platine 1 anstatt Platine 1.
auf die reparatur gibt es natürlich Gewährleistung. Wenn die Reparartur desselben Teil misslingt, muss der handwerker nachbesern - kostenlos, wenn die neuen Teile wieder kaputt sind. Sind andere Teile kaputt, kann er die natürlich berechnen. Und die arbeitszeit für die Reparartur der anderen Teile auch, ist im Grunde ja ein zwewiter , neuer Auftrag.
D.h. jetzt, wenn es sich um die Teile handelt die erst repariert worden sind, vor ungefähr nem dreiviertel Jahr, muss er die Teile kostenfreu auswechseln, also muss der Kunde auch keine Arbeitszeit bezahlen, oder sehe ich das falsch?
ich sehe das auch so. Immer den Handwerkern auf die Finger schauen, sonst wird halt am Ende erklärt, dass da was anderes kaputt war, und dann kommt die fette Rechnung.
Wie sieht das jetzt eigentlich bei einem Gebrauchtwagen aus, Händlergarantie drauf, halbes Jahr gefahren, dann Motor kaputt. Händler sagt dem Kunden das er den Motor selbstverständlich bezahlen wird, aber die Arbeitsstunden muss der Kunde bezahlen, wie kann das denn sein?
ich galube nicht, dass das ok. ist. der Händler muss eine 1jährige Gewährleistung geben. Ist was kaputt, müssen im rahmen der Gewährleistung auch die arbeitsstunden übernommen werden.
bei dem Händler sollte man nichts kaufen, der das so versucht, wie du es beschrieben hast.
Ist der „SuperMultiDelux“ Händler einer Person, der voll „liebe“ Mensch etc. Die Vertraut dem voll und ganz. Gibts passende Gesetzestexte oder sonstwas um sie davon zu überzeugen. Andere Personen haben bereits gemerkt daran ist was Faul, aber die oben genannte Person will denen keinen Glauben schenken.
nach den Gestzen kannste sicher googeln, steht auch im BGB, wo bin jetzt aber überfragt; auch Verbraucherzentrale oder RA kann weiterhelfen.
Kauf dem lieben Menschen (ich habe den Originalartikel noch lesen können) einer Schwiegermuttersitz (das ist ein runder Kaktus) als Auszeichnung…
Hallo,
ich galube nicht, dass das ok. ist. der Händler muss eine
1jährige Gewährleistung geben. Ist was kaputt, müssen im
rahmen der Gewährleistung auch die arbeitsstunden übernommen
werden.
Sag mal, kann es sein, dass Du keine Ahnung von den gesetzlichen Reglungen diesbezüglich hast?
Sachmangelhaftung bezieht sich ausschließlich auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorliegen! Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, dass ein gebrauchter Motor nach dem Kauf noch ein Jahr halten muss!
Lies doch vielleicht mal faq:1152 zur Weiterbildung. Dort finden sich auch Links auf den Gesetzestext.
@Fragesteller: es kommt drauf an, ob es sich bei dem Schaden um einen Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs im Sinne des Gesetzes handelt. Wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, muss der Verkäufer in den ersten 6Monaten ab Kauf ggf. nachweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist. Danach muss der Käufer ggf. nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag - z.B. durch ein Gutachten.
Im geschilderten Problem will der Verkäufer offensichtlich einem Rechtsstreit aus dem Weg gehen und den Mangel ‚halbe-halbe‘ beseitigen. Ob das für den Kunden so okay ist, lässt sich aus der Entfernung natürlich schlecht beurteilen.
Gruß
loderunner (ianal)
Sag mal, kann es sein, dass Du keine Ahnung von den
gesetzlichen Reglungen diesbezüglich hast?
Nein. Aber du eher nicht…
Sachmangelhaftung bezieht sich ausschließlich auf Mängel, die
bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorliegen! Es gibt keine
gesetzliche Vorschrift, dass ein gebrauchter Motor nach dem
Kauf noch ein Jahr halten muss!
Dann bräuichte man gar keine Gewährleistung.
Das ist kompletter Unsinn.
Genau deshalb wurde das Gestz geändert; man muss bei einem gewerblichen Verkäufer NATÜRLICH davon ausgehen könne, dass die Ware funktioniert. Bei Gebrauchtwaren hat man aber die Gewährleistung, die verpflichtend geleistet werden muss, auf ein Jahr reduziert.
Lies doch vielleicht mal faq:1152 zur Weiterbildung. Dort
finden sich auch Links auf den Gesetzestext.
Hab ich, bestätigt meiner Auffassung.
Im geschilderten Problem will der Verkäufer offensichtlich
einem Rechtsstreit aus dem Weg gehen und den Mangel
‚halbe-halbe‘ beseitigen. Ob das für den Kunden so okay ist,
lässt sich aus der Entfernung natürlich schlecht beurteilen.
Doch, das lässt sich beurteilen: Es ist nicht in Ordnung.
Entweder der Verkäufer muss die Gewährleistung komplett erfüllen, also nicht nur Material bezahlen, sondern auch Arbeit (steht in o.g. FAQ übrigens drinnen) ; oder gar nichts - weil z. B. das auto vom kunden geschrottet wurde.
Sachmangelhaftung bezieht sich ausschließlich auf Mängel, die
bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorliegen! Es gibt keine
gesetzliche Vorschrift, dass ein gebrauchter Motor nach dem
Kauf noch ein Jahr halten muss!
Dann bräuichte man gar keine Gewährleistung.
Doch. Das ist ja die Gewährleistung. Maßgeblich ist allerdings streng genommen nicht der Zeitpunkt des Kaufes, sondern der des Gefahrenübergangs, § 434 I S. 1 BGB. Das ist z.B. der Zeitpunkt der Übergabe der Sache, § 446 S. 1 BGB.
Das ist kompletter Unsinn.
Genau deshalb wurde das Gestz geändert; man muss bei einem
gewerblichen Verkäufer NATÜRLICH davon ausgehen könne, dass
die Ware funktioniert.
Aber nur zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. So sagt es das Gesetz.
Lies doch vielleicht mal faq:1152 zur Weiterbildung. Dort
finden sich auch Links auf den Gesetzestext.
Hab ich, bestätigt meiner Auffassung.
Dann hast du die FAQ falsch verstanden. Das ist auch keine Frage der persönlichen Auffassung, sondern die Gesetzeslage ist insoweit ganz eindeutig.
Hallo,
Sachmangelhaftung bezieht sich ausschließlich auf Mängel, die
bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorliegen! Es gibt keine
gesetzliche Vorschrift, dass ein gebrauchter Motor nach dem
Kauf noch ein Jahr halten muss!Dann bräuichte man gar keine Gewährleistung.
Deiner (falschen) Meinung nach bräuchte man keine Garantie.
Genau deshalb wurde das Gestz geändert; man muss bei einem
gewerblichen Verkäufer NATÜRLICH davon ausgehen könne, dass
die Ware funktioniert.
Ja. Aber eben nicht, wie lange.
Bei Gebrauchtwaren hat man aber die
Gewährleistung, die verpflichtend geleistet werden muss, auf
ein Jahr reduziert.
Falsch. Der Verkäufer KANN die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen.
Lies doch vielleicht mal faq:1152 zur Weiterbildung. Dort
finden sich auch Links auf den Gesetzestext.Hab ich, bestätigt meiner Auffassung.
Leider nicht. Nicht mal ein wenig.
Entweder der Verkäufer muss die Gewährleistung komplett
erfüllen, also nicht nur Material bezahlen, sondern auch
Arbeit …
Aber eben nur dann, wenn es sich überhaupt um einen Gewährleistungsfall handelt. Lies noch mal nach. Du liegst wirklich falsch.
Gruß
loderunner (ianal)
D.h. jetzt, wenn es sich um die Teile handelt die erst
repariert worden sind, vor ungefähr nem dreiviertel Jahr, muss
er die Teile kostenfreu auswechseln, also muss der Kunde auch
keine Arbeitszeit bezahlen, oder sehe ich das falsch?
Sofern der Kunde den Beweis antreten kann, dass die ausgetauschten Teile schon zum Zeitpunkt des Einbaus mangelhaft waren, besteht ein Anspruch auf Nachbesserung.
Da dem Kunden das aber kaum gelingen dürfte sieht es eher schlecht aus.
Gruß
S.J.
Mal sachte
Sag mal, kann es sein, dass Du keine Ahnung von den
gesetzlichen Reglungen diesbezüglich hast?Nein. Aber du eher nicht…
Dafür das Du absolut keine Ahnung von dem hast, was Du hier von Dir gibst, lehnst Du Dich aber verdammt weit aus dem Fenster.
Merke: Nicht alles, was Du mit juristischem Halbwissen zu glauben meinst, entspricht der Rechtslage.
Gruß
S.J.
Hallo,
kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist wurden dem Bauträger u.a. folgende Mängel gemeldet (Werkvertrag, BGB):
Zwei sichtbare Risse im Mauerwerk von Innenwänden, einer davon durchgehend (Gebäudesetzungen?).
Mehrere Risse in der Dachgeschossverkleidung (Bewegungen des Dachstuhls?).
Keiner dieser Mängel lag zur Abnahme vor, ein Nachweis, dass der Mangel bereits bei Abnahme vorlag konnte (wie auch) und musste nicht erbracht werden. Eine nicht fachgerechte Ausführung konnte auch nicht nachgewiesen werden. Der Bauträger hätte die Beseitigung der Mängel nach dem hier Gelesenen einfach nur ablehnen können. Weshalb beseitigt ein Bauträger, auch bei anderen Eigentümern, diese Mängel anstandslos auf erste Aufforderung?
Gibt es etwas wie zugesicherte Eigenschaft über die Dauer der Gewährleistung?
Franz