Garderobenhaftung

Hallo,

heisst das dann der Satz / Hinweis:

„Keine Haftung für Ihre Gardarobe“ ist sinnlos, wenn der
Gardarobier meine Gardarobe entgegennimmt, haftet er auch
damit ?

Bingo!
Einerseits kann man gem. § 276 Abs. 3 BGB eine Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen ohnehin nicht ausschließen.
Zudem, soweit es sich um AGB handelt, geht dies gem. § 309 Nr. 7b BGB auch nicht für grob fahrlässiges Handeln.

Da AGB-Regelungen einen gewissen Sanktionscharakter haben führt eine solche Klausel („keine Haftung“) auch nicht zu einer Rückführung der Haftungsbeschränkung auf das gesetzlich zulässige Maß, sondern macht die gesamte Regelung ungültig und führt zu einer umfassenden Haftung.
Gruß
Dea

Abend,

danke das hat mein Rechtsverständnis wieder hergestellt.

Und bitte keine Illusionen machen, weil es sich ja um eine
„Staatsoper“ handelt. Ein unzulässiger Haftungsausschluss wird
wirklich überall versucht, denn letztlich lohnt sich dies,
weil der überwiegende Teil der Kunden nach Hinweis auf die
(wie er nicht weiß) unzulässigen AGB nicht zum Anwalt geht.

Nee Illusionen diesbezüglich habe ich nicht, wir schummeln
doch alle manchmal ein wenig…

Gruß
Stefan