Hallo Frank
Ist die Gartenpflege ohne nähere Bestimmung auf den Mieter übertragen, lässt die Rechtsprechung dem Mieter für die Gartengestaltung einen großzügigen Spielraum. So darf der Mieter den Garten zwar nicht verwildern und verkommen, aber wild wachsen lassen LG Köln, NJWE 1996 S. 243, einen Naturgarten anlegen und die Pflanzen im wesentlichen frei wachsen lassen LG Darmstadt, WuM 1983 S. 151, je nach Größe des Gartens u. U. auch ein kleines Gartenhaus errichten LG Hamburg, Urteil v. 21.2.1984, 16 S 201/83, einen Teich anlegen
LG Hamburg, Urteil v. 29.9.1987, 16 S 148/86
LG Lübeck, WuM 1993 S. 669: auch im Garten eines Reihenhauses, wenn folgenlose Beseitigung bei Vertragsende möglich ist, einen Holzstoß lagern AG Nürnberg, WuM 1984 S. 109,
einen Komposthaufen anlegen LG Regensburg, WuM 1985 S. 242,
den Garten geringfügig verändern, z. B. Verlegen von 10 qm Betonplatten auf einem 1.100 qm großen Grundstück AG Dortmund, Urteil v. 11.5.1989, DWW 1991 S. 219,
sofern der Baumbestand nicht beeinträchtigt wird.
Mangels entgegen stehender Regelungen ist der Mieter auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters berechtigt, Spielgeräte (z. B. Schaukel, Klettergerüst, Sandkasten) im Garten aufzustellen, sofern diese nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind AG Kerpen, Urteil v. 15.1.2002, 20 C 443/01, ZMR 2002 S. 924.
Für das Anpflanzen sowie für die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern ist dagegen die Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter auf Verlangen des Vermieters entsprechend den Grundsätzen bei baulichen Veränderungen durch den Mieter zur Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet. Andererseits ist der Mieter auch berechtigt, Pflanzen wegzunehmen, die er während der Mietzeit gesetzt hat § 539 Abs. 2 BGB. Für Bäume und Büsche gilt dieses Wegnahmerecht nur, solange diese noch umsetzbar sind
OLG Köln, Urteil v. 8.7.1994, ZMR 1994 S. 509.
Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts nicht durch Zahlung einer Entschädigung abwenden, weil dieses Recht (§ 552 Abs. 1 BGB) nur für solche Einrichtungen gilt, die sich innerhalb der Mieträume befinden
OLG Köln, a.a.O…
Gruss
Marie
Sollen die vom Mieter eingepflanzten Gehölze auf unbestimmte Zeit im Grundstück verbleiben, werden sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks mit der Folge, dass der Mieter das Eigentum mit dem Einpflanzen verliert (§ 94 BGB). Die Annahme einer Verbindung zu einem nur vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs. 2 BGB) ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mieter Einrichtungen bei Auszug zurücklassen muss (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999 S. 160).
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