Garten anlegen durch den Mieter

Hallo zusammen,

angenommen, ein Mieter zieht in ein neu gebautes Einfamilienhaus ein und es ist vereinbahrt, dass er selbst den Garten anlegt (also z.B. die Hecke pflanzt und Bäume/Sträucher auf dem Grundstück). Wie sieht es dann bei einem späteren Auszug aus? Ich habe einmal irgendwo gehört, dass alles fest mit dem Boden verbundene auf dem Grundstück automatisch Eigentum des Vermieters ist. Gibt es eine solche Vorschrift?

Und wenn ja, was ändert sich, wenn im Mietvertrag eine Klausel stünde, dass der Mieter beim Auszug Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, wegnehmen darf, wobei der Vermieter die Ausübung dieses Rechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden kann?

Gruss
Frank

Hallo Frank

Ist die Gartenpflege ohne nähere Bestimmung auf den Mieter übertragen, lässt die Rechtsprechung dem Mieter für die Gartengestaltung einen großzügigen Spielraum. So darf der Mieter den Garten zwar nicht verwildern und verkommen, aber wild wachsen lassen LG Köln, NJWE 1996 S. 243, einen Naturgarten anlegen und die Pflanzen im wesentlichen frei wachsen lassen LG Darmstadt, WuM 1983 S. 151, je nach Größe des Gartens u. U. auch ein kleines Gartenhaus errichten LG Hamburg, Urteil v. 21.2.1984, 16 S 201/83, einen Teich anlegen
LG Hamburg, Urteil v. 29.9.1987, 16 S 148/86
LG Lübeck, WuM 1993 S. 669: auch im Garten eines Reihenhauses, wenn folgenlose Beseitigung bei Vertragsende möglich ist, einen Holzstoß lagern AG Nürnberg, WuM 1984 S. 109,
einen Komposthaufen anlegen LG Regensburg, WuM 1985 S. 242,
den Garten geringfügig verändern, z. B. Verlegen von 10 qm Betonplatten auf einem 1.100 qm großen Grundstück AG Dortmund, Urteil v. 11.5.1989, DWW 1991 S. 219,
sofern der Baumbestand nicht beeinträchtigt wird.

Mangels entgegen stehender Regelungen ist der Mieter auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters berechtigt, Spielgeräte (z. B. Schaukel, Klettergerüst, Sandkasten) im Garten aufzustellen, sofern diese nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind AG Kerpen, Urteil v. 15.1.2002, 20 C 443/01, ZMR 2002 S. 924.

Für das Anpflanzen sowie für die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern ist dagegen die Zustimmung des Vermieters erforderlich.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter auf Verlangen des Vermieters entsprechend den Grundsätzen bei baulichen Veränderungen durch den Mieter zur Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet. Andererseits ist der Mieter auch berechtigt, Pflanzen wegzunehmen, die er während der Mietzeit gesetzt hat § 539 Abs. 2 BGB. Für Bäume und Büsche gilt dieses Wegnahmerecht nur, solange diese noch umsetzbar sind
OLG Köln, Urteil v. 8.7.1994, ZMR 1994 S. 509.
Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts nicht durch Zahlung einer Entschädigung abwenden, weil dieses Recht (§ 552 Abs. 1 BGB) nur für solche Einrichtungen gilt, die sich innerhalb der Mieträume befinden
OLG Köln, a.a.O…

Gruss
Marie

Sollen die vom Mieter eingepflanzten Gehölze auf unbestimmte Zeit im Grundstück verbleiben, werden sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks mit der Folge, dass der Mieter das Eigentum mit dem Einpflanzen verliert (§ 94 BGB). Die Annahme einer Verbindung zu einem nur vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs. 2 BGB) ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mieter Einrichtungen bei Auszug zurücklassen muss (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999 S. 160).

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Marie,

vielen Dank erst mal für die ausführliche Antwort.

Ist die Gartenpflege ohne nähere Bestimmung auf den Mieter
übertragen, lässt die Rechtsprechung dem Mieter für die
Gartengestaltung einen großzügigen Spielraum. So darf der
Mieter den Garten zwar nicht verwildern und verkommen, aber
wild wachsen lassen LG Köln, NJWE 1996 S. 243, einen
Naturgarten anlegen und die Pflanzen im wesentlichen frei
wachsen lassen LG Darmstadt, WuM 1983 S. 151, je nach Größe
des Gartens u. U. auch ein kleines Gartenhaus errichten LG
Hamburg, Urteil v. 21.2.1984, 16 S 201/83, einen Teich anlegen
LG Hamburg, Urteil v. 29.9.1987, 16 S 148/86
LG Lübeck, WuM 1993 S. 669: auch im Garten eines Reihenhauses,
wenn folgenlose Beseitigung bei Vertragsende möglich ist,
einen Holzstoß lagern AG Nürnberg, WuM 1984 S. 109,
einen Komposthaufen anlegen LG Regensburg, WuM 1985 S. 242,
den Garten geringfügig verändern, z. B. Verlegen von 10 qm
Betonplatten auf einem 1.100 qm großen Grundstück AG Dortmund,
Urteil v. 11.5.1989, DWW 1991 S. 219,
sofern der Baumbestand nicht beeinträchtigt wird.

Mangels entgegen stehender Regelungen ist der Mieter auch ohne
ausdrückliche Zustimmung des Vermieters berechtigt,
Spielgeräte (z. B. Schaukel, Klettergerüst, Sandkasten) im
Garten aufzustellen, sofern diese nicht fest mit dem Grund und
Boden verbunden sind AG Kerpen, Urteil v. 15.1.2002, 20 C
443/01, ZMR 2002 S. 924.

Diese Urteile sind ja für den Mieter sehr vorteilhaft und beantworten viele Detailfragen, die ich noch im Hinterkopf hatte.

Für das Anpflanzen sowie für die Beseitigung von Bäumen und
Sträuchern ist dagegen die Zustimmung des Vermieters
erforderlich.

Ich gehe davon aus, dass, wenn ein Mieter im Mietvertrag unterschreibt, dass er das Anlegen des Gartens übernimmt, die ortsübliche und angemessene Anpflanzung von Bäumen/Sträuchern/Hecke durchführen kann, ohne dass der Vermieter einzeln seine Zustimmung erteilen muss. Stimmst Du mir da zu?

[…]

Gruss
Marie

Sollen die vom Mieter eingepflanzten Gehölze auf unbestimmte
Zeit im Grundstück verbleiben, werden sie wesentliche
Bestandteile des Grundstücks mit der Folge, dass der Mieter
das Eigentum mit dem Einpflanzen verliert (§ 94 BGB). Die
Annahme einer Verbindung zu einem nur vorübergehenden Zweck (§
95 Abs. 2 BGB) ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn im
Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mieter Einrichtungen bei
Auszug zurücklassen muss (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999 S. 160).

Bei Neuanlage eines Gartens werden wohl die „wesentlichen“ Pflanzen (also Hecke, größere Sträucher und Bäume) unter den Begriff „sollen auf unbestimmte Zeit auf dem Grundstück verbleiben“ fallen?
Was sollte ein Mieter da machen? Soll er mit dem Vermieter eine Zusatzvereinbahrung treffen, die ihm eine angemessene Entschädigung im Falle des Auszugs zusichert, oder steht ihm die sowieso zu?

Gruss
Frank

Hallo Marie,

vielen Dank erst mal für die ausführliche Antwort.

Für das Anpflanzen sowie für die Beseitigung von Bäumen und
Sträuchern ist dagegen die Zustimmung des Vermieters
erforderlich.

Ich gehe davon aus, dass, wenn ein Mieter im Mietvertrag
unterschreibt, dass er das Anlegen des Gartens übernimmt, die
ortsübliche und angemessene Anpflanzung von
Bäumen/Sträuchern/Hecke durchführen kann, ohne dass der
Vermieter einzeln seine Zustimmung erteilen muss. Stimmst Du
mir da zu?

Bei Neuanlage eines Gartens werden wohl die „wesentlichen“
Pflanzen (also Hecke, größere Sträucher und Bäume) unter den
Begriff „sollen auf unbestimmte Zeit auf dem Grundstück
verbleiben“ fallen?
Was sollte ein Mieter da machen? Soll er mit dem Vermieter
eine Zusatzvereinbahrung treffen, die ihm eine angemessene
Entschädigung im Falle des Auszugs zusichert, oder steht ihm
die sowieso zu?

Gruss
Frank

Hallo Frank

Zur Klarstellung und um spätere Mißverständnisse und Streitereien zu vermeiden sind unbedingt ausdrückliche Regelungen im Mietvertrag über Art und Umfang der Bepflanzung, der Benutzung, der Kostentragung, Verbleib der Pflanzen bei Auszugusw. sowie detaillierte Vereinbarungen über die Pflege des Gartens zu empfehlen.

Gruss
Marie