Gartengestaltung Eigentümergemeinschaft

Hallo,

wie weit hat ein Eigentümer in einer Eigentümergemeinschaft freie Hand bei der Gestaltung seines Gartens? Was muss er von der Eigentümergemeinschaft oder deren Vertretung abnicken lassen?

Fall 1:
A möchte an seiner Hauswand ein Beet (2-3 qm) anlegen, das außer ihm kein Bewohner sieht - außer, derjenige läuft über As Gartenstück. Allerdings laufen alle Bewohner des EG regelmäßig durch As Garten, um (zB mit Gartengeräten, Rasenmäher etc.) zum Gartentor zu kommen.

Um das Beet optimal angelegen zu können würde A gern eine Regenrinne kürzen und eine Regentonne darunterstellen. Ich nehme an, dazu braucht es eine Genehmigung, da die Rinne Gemeinschaftseigentum sein dürfte, oder?
Darf A die Nutzung des Regenwassers / das Kürzen der Rinne untersagt werden?

Fall 2:
A hat das alleinige Nutzungsrecht für ein Hochbeet. Dieses grenzt direkt an einen stark frequentierten Fuß- und Fahrradweg, es gibt keinen Sichtschutz, vom Weg kann man problemlos den Garten und As Terrasse einsehen.
Darf A ohne Nachfrage einen Sichtschutz anbringen? Gibt es Vorschriften dazu, wie hoch dieser maximal sein darf? Darf A von der Eigentümergemeinschaft ein Sichtschutz verweigert werden?

Nehmen wir an, es wäre eine Hecke vorhanden (Gemeinschaftseigentum), die, wenn man ihr Zeit zum Wachsen gäbe, als Sichtschutz geeignet wäre. B verlangt, dass die Hecke stets auf maximal Kniehöhe gehalten wird. Hat A ein Recht darauf, dass die Hecke auf Sichtschutzhöhe wachsen darf?

Darf A das Hochbeet umgestalten? Darf er bspw. Beete anlegen oder einen Teich (2-3qm) oder eine Kräuterspirale oder einen Grillplatz oder darf A gar das komplette Beet in eine Terrasse verwandeln?

Fall 3:
Darf A einen Grill auf die Rasenfläche, an den Grundstückrand bauen? Kann B verlangen, dass der Grill wieder abgerissen wird, weil er vorher nicht um Erlaubnis gefragt wurde? Selbst dann, wenn die Vertretung der Eigentümergemeinschaft den Grill abgenickt hat?

Bei welchen dieser Szenarien muss zwangsweise die Eigentümergemeinschaft entscheiden, was davon darf A ohne Nachfrage machen?

Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße
Sue

Hallo,

wo befindet sich die Rasenfläche, vorm oder hinterm Haus?
Ist die Fläche Gemeinschafts oder Sondereigentum?

Grüße

Hallo,

wo befindet sich die Rasenfläche, vorm oder hinterm Haus?

spielt das tatsächlich eine Rolle? Hinter dem Haus.

Ist die Fläche Gemeinschafts oder Sondereigentum?

Wenn es Gemeinschaftseigentum wäre müsste man wahrscheinlich für alles eine Genehmigung einholen, oder? Dann gehen wir in diesem fiktiven Fall mal davon aus, dass die Gärten Sondereigentum sind, also jeder Garten dem jeweiligen Besitzer der EG-Wohnung gehört.
Das Hochbeet könnte Gemeinschaftseigentum sein, A ist allerdings für die Pflege zuständig und hat auch das alleinige Nutzungsrecht.

Viele Grüße
Sue

Hallo,

Hallo,

wo befindet sich die Rasenfläche, vorm oder hinterm Haus?

spielt das tatsächlich eine Rolle? Hinter dem Haus.

Das tut es. Prinzipiell haben alle Eigentümer ein Mitbestimmtungsrecht wenn es um das äussere Erscheinungsbild des Hauses geht. Z.B. darf man nicht ohne Zustimmung Rollos Nachträglich anbringen weil es das äussere Erscheinungsbild des Hauses ändert, selbst wenn es das Sondereigentum betrifft.
Rein rechtlich wird das nicht unterschieden ob er Strassenfront oder Rückseite ist, aber die Rechsprechung differiert es wohl. Demnach sind zur Stassenseite alle Miteigentümer zu fragen, bei der Rückseite kann man bei grundsätzlichen Änderungen evtl. Ärger bekommen.

Ist die Fläche Gemeinschafts oder Sondereigentum?

Wenn es Gemeinschaftseigentum wäre müsste man wahrscheinlich
für alles eine Genehmigung einholen, oder?

Jein - siehe Absatz drüber.

Dann gehen wir in
diesem fiktiven Fall mal davon aus, dass die Gärten
Sondereigentum sind, also jeder Garten dem jeweiligen Besitzer
der EG-Wohnung gehört.

Dann stellt sich für mich noch die Frage in wie weit dieses Beet beschnitten wurde. Ich habe keinen grünen Daumen, aber weiss durchaus das Pflanzen wachsen. Trifft das hier nicht zu? Sprich ist es nicht so dass das Beet in eine Jahr wieder die Grösse hat wie es vor dem beschneiden hatte?

Das Hochbeet könnte Gemeinschaftseigentum sein, A ist
allerdings für die Pflege zuständig und hat auch das alleinige
Nutzungsrecht.

Vermutlich gilt das Hochbeet als Grenze/Zaun dann dient es Gemeinschaft und wird auch dem zugerechnet. Kann aber auch anders beschlossen sein, da gibt es viel Freiheiten.

Viele Grüße
Sue

Grüße

Hallo,

Rein rechtlich wird das nicht unterschieden ob er
Strassenfront oder Rückseite ist, aber die Rechsprechung
differiert es wohl. Demnach sind zur Stassenseite alle
Miteigentümer zu fragen, bei der Rückseite kann man bei
grundsätzlichen Änderungen evtl. Ärger bekommen.

und was sind grundsätzliche Änderungen? Ich kann mir zwar vorstellen, dass man zB nicht ohne Rückfrage den kompletten Garten ausheben und einen Swimmingpool draus machen darf / sollte, aber ist auch eine andere Bepflanzung oder das Anlegen von Beeten (in einem Garten!) so eine grundsätzliche Veränderung? Der Garten bleibt ja weiterhin ein Garten.

Dann stellt sich für mich noch die Frage in wie weit dieses
Beet beschnitten wurde. Ich habe keinen grünen Daumen, aber
weiss durchaus das Pflanzen wachsen. Trifft das hier nicht zu?

Jein. Das Beet ist überwiegend mit Kies und Tonscherben gefüllt, dazu sehr wenig Erde. Dementsprechend wachsen nur einige Steingewächse (und Unkraut), überwiegend nicht höher als 5 cm, nur wenige Gewächse sind höher als 10 cm. Beschnitten wird dort nichts, lediglich Unkraut wird gejätet. Durch den schlechten Untergrund gehen die Gewächse nach und nach ein und hinterlassen hässliche Löcher (wo also nur noch blanker Kies / Ton ist), neu gepflanztes übersteht meist den ersten Winter nicht.

Alle Anwohner stimmen darin überein, dass die derzeitige Bepflanzung furchtbar aussieht, die Umgestaltung des Beetes wurde bereits von mehreren Eigentümern gefordert. Allerdings wünschen sich B, C und D wohl Mitspracherecht bei der Neugestaltung, A sieht allerdings nicht ein, für jeden Handgriff bei der Hausverwaltung und Eigentümergemeinschaft betteln zu gehen.

Zumal sich durch diese Fragerei die Umgestaltung schon seit Jahren hinzieht, A möchte im Frühjahr das Beet umgestalten, muss aber bis zum Spätsommer auf die Eigentümerversammlung warten, bei der dann beschlossen wird, was A nicht darf. Daraufhin macht A zum nächsten Jahr neue Pläne, kann sie aber wiederum nicht im Frühjahr umsetzen, weil er erst wieder gegen Ende des Sommers das OK der anderen Eigentümer erbetteln muss.

Lediglich einer Umgestaltung zur Sonnenterrasse mit Grillplatz für alle(!) Bewohner würden B, C und D zustimmen, alles andere wird torpediert - und natürlich wird weiterhin lautstark darüber gemeckert, dass das Beet furchtbar aussieht und A das nicht ändert.
Es ist abzusehen, dass A genau so lange auf das hässliche Hochbeet gucken wird wie er sich das noch gefallen lässt. Daher die Frage, was A ohne Erlaubnis machen darf. Zumal A ja auch etwas von seinem Garten haben will, aktuell kann er nicht mehr tun als Unkraut zu jäten und den Rasen zu mähen - das kanns ja auch irgendwie nicht sein.

Sprich ist es nicht so dass das Beet in eine Jahr wieder die
Grösse hat wie es vor dem beschneiden hatte?

Beim Beschneiden geht es lediglich um die Hecke hinter dem Beet. Diese ist Gemeinschaftseigentum und würde grundsätzlich wunderbar wachsen, B besteht allerdings darauf, dass sie zweimal pro Jahr auf knöchelhöhe gekürzt wird, damit sie niemals höher als kniehöhe wächst.
Warum B das verlangt bleibt übrigens im Dunkeln, weder wohnt er direkt an der Hecke, noch konnte er bisher andere logische Gründe nennen. Für A hingegen würde die Hecke wesentlichen Sichtschutz und damit auch Privatsphäre bedeuten.
A wäre durchaus bereit, B seinen Willen in puncto Hecke zu lassen, wenn A dafür einen anderen Sichtschutz aufstellen dürfte. Wenn er den aber bei der Eigentümergemeinschaft (inkl. B) abnicken lassen muss wird das aber nichts.

Vermutlich gilt das Hochbeet als Grenze/Zaun dann dient es
Gemeinschaft und wird auch dem zugerechnet. Kann aber auch
anders beschlossen sein, da gibt es viel Freiheiten.

Inzwischen weiß ich, dass das Hochbeet zu As Sondereigentum gehört. Im Grundriss (= Aufteilungsplan?) gibt es keine Grenze zwischen Rasen und Beet, beides zusammen wird As Wohnung zugerechnet.

Im Kaufvertrag steht zum Hochbeet lediglich:
„Dem Käufer ist bekannt, das er zusätzlich zur Pflege des Gartens gemäß Sondernutzungsrecht auch zur Pflege des Hochbeetes verpflichtet ist.“

Die Teilungserklärung geht auf das Hochbeet gar nicht ein, darin steht nur, dass jeder Sondereigentümer berechtigt ist, seine Terrasse und Gartenfläche allein zu nutzen und eine gemeinverträgliche Gestaltung seiner Grünflächen zu erhalten hat.
Und da stellt sich eben die Frage, was „gemeinverträglich“ ist, ein Swimmingpool oder Hubschrauberlandeplatz wohl nicht, ein paar Beete, ein kleiner Teich oder eine Kräuterschnecke hingegen sollten doch eigentlich im Bereich des Möglichen sein…

Viele Grüße
Sue

PS: sorry, wieder mal lang geworden…

Falls person A Miteigentümer ist, so würde ich dem eines ans Herz legen. Ich habe gerade im „Der Wohnungseigentümer“ von Volker Bielefeld nachgeschlagen. Dort wird die Gartengestaltung über ca. drei Seiten beschrieben und mit Gerichtsutreilen belegt. Vielleicht sollte sich Person A zulegen.

Grüße

Falls person A Miteigentümer ist, so würde ich dem eines ans
Herz legen. Ich habe gerade im „Der Wohnungseigentümer“ von
Volker Bielefeld nachgeschlagen. Dort wird die
Gartengestaltung über ca. drei Seiten beschrieben und mit
Gerichtsutreilen belegt. Vielleicht sollte sich Person A
zulegen.

Hm… über die Anschaffung kann man sicher mal nachdenken, allerdings findet A 34 € (gebraucht, neu derzeit wohl nicht erhältlich) für 3 Seiten, die A ggf interessieren etwas happig. Da lohnt ja fast schon ein Gang zum Anwalt…

Hast du vielleicht sonst noch einen Tipp für A?

Viele Grüße
Sue

Falls person A Miteigentümer ist, so würde ich dem eines ans
Herz legen. Ich habe gerade im „Der Wohnungseigentümer“ von
Volker Bielefeld nachgeschlagen. Dort wird die
Gartengestaltung über ca. drei Seiten beschrieben und mit
Gerichtsutreilen belegt. Vielleicht sollte sich Person A
zulegen.

Hm… über die Anschaffung kann man sicher mal nachdenken,
allerdings findet A 34 € (gebraucht, neu derzeit wohl nicht
erhältlich) für 3 Seiten, die A ggf interessieren etwas
happig. Da lohnt ja fast schon ein Gang zum Anwalt…

Soweit ich weiß wird derzeit die Neuauflage produziert.
Aber mein hat neu 34 EUR gekostet. Ich bin mir sicher, nach dem ich die ersten Eindrücke bekommen habe, das A nicht nur die besagten drei Seiten interessieren könnten, und daher kann ich das Buch nur nahe legen.
Anwalt, also allein beim Beratungsgespräch wird a um die 200 EUR los, dann gab es noch keine Korrespondenz und oft verhärten die fronten wenn ein Anwalt eingeschaltet wird.

Um das hier zu klären würde den Rahmen sprengen und soweit ich informiert bin darf man nicht die Seiten ohne Zustimmung des Verlages einscannen und weiter geben, das vertösst gegen das Urheber Recht.

Hast du vielleicht sonst noch einen Tipp für A?

A könnte in eine grosse Büchere oder Buchhandel gehen, und sich aus dem besagten Buch die Seiten 454-457 durchlesen.

Viele Grüße
Sue

Grüße