Hallo,
Rein rechtlich wird das nicht unterschieden ob er
Strassenfront oder Rückseite ist, aber die Rechsprechung
differiert es wohl. Demnach sind zur Stassenseite alle
Miteigentümer zu fragen, bei der Rückseite kann man bei
grundsätzlichen Änderungen evtl. Ärger bekommen.
und was sind grundsätzliche Änderungen? Ich kann mir zwar vorstellen, dass man zB nicht ohne Rückfrage den kompletten Garten ausheben und einen Swimmingpool draus machen darf / sollte, aber ist auch eine andere Bepflanzung oder das Anlegen von Beeten (in einem Garten!) so eine grundsätzliche Veränderung? Der Garten bleibt ja weiterhin ein Garten.
Dann stellt sich für mich noch die Frage in wie weit dieses
Beet beschnitten wurde. Ich habe keinen grünen Daumen, aber
weiss durchaus das Pflanzen wachsen. Trifft das hier nicht zu?
Jein. Das Beet ist überwiegend mit Kies und Tonscherben gefüllt, dazu sehr wenig Erde. Dementsprechend wachsen nur einige Steingewächse (und Unkraut), überwiegend nicht höher als 5 cm, nur wenige Gewächse sind höher als 10 cm. Beschnitten wird dort nichts, lediglich Unkraut wird gejätet. Durch den schlechten Untergrund gehen die Gewächse nach und nach ein und hinterlassen hässliche Löcher (wo also nur noch blanker Kies / Ton ist), neu gepflanztes übersteht meist den ersten Winter nicht.
Alle Anwohner stimmen darin überein, dass die derzeitige Bepflanzung furchtbar aussieht, die Umgestaltung des Beetes wurde bereits von mehreren Eigentümern gefordert. Allerdings wünschen sich B, C und D wohl Mitspracherecht bei der Neugestaltung, A sieht allerdings nicht ein, für jeden Handgriff bei der Hausverwaltung und Eigentümergemeinschaft betteln zu gehen.
Zumal sich durch diese Fragerei die Umgestaltung schon seit Jahren hinzieht, A möchte im Frühjahr das Beet umgestalten, muss aber bis zum Spätsommer auf die Eigentümerversammlung warten, bei der dann beschlossen wird, was A nicht darf. Daraufhin macht A zum nächsten Jahr neue Pläne, kann sie aber wiederum nicht im Frühjahr umsetzen, weil er erst wieder gegen Ende des Sommers das OK der anderen Eigentümer erbetteln muss.
Lediglich einer Umgestaltung zur Sonnenterrasse mit Grillplatz für alle(!) Bewohner würden B, C und D zustimmen, alles andere wird torpediert - und natürlich wird weiterhin lautstark darüber gemeckert, dass das Beet furchtbar aussieht und A das nicht ändert.
Es ist abzusehen, dass A genau so lange auf das hässliche Hochbeet gucken wird wie er sich das noch gefallen lässt. Daher die Frage, was A ohne Erlaubnis machen darf. Zumal A ja auch etwas von seinem Garten haben will, aktuell kann er nicht mehr tun als Unkraut zu jäten und den Rasen zu mähen - das kanns ja auch irgendwie nicht sein.
Sprich ist es nicht so dass das Beet in eine Jahr wieder die
Grösse hat wie es vor dem beschneiden hatte?
Beim Beschneiden geht es lediglich um die Hecke hinter dem Beet. Diese ist Gemeinschaftseigentum und würde grundsätzlich wunderbar wachsen, B besteht allerdings darauf, dass sie zweimal pro Jahr auf knöchelhöhe gekürzt wird, damit sie niemals höher als kniehöhe wächst.
Warum B das verlangt bleibt übrigens im Dunkeln, weder wohnt er direkt an der Hecke, noch konnte er bisher andere logische Gründe nennen. Für A hingegen würde die Hecke wesentlichen Sichtschutz und damit auch Privatsphäre bedeuten.
A wäre durchaus bereit, B seinen Willen in puncto Hecke zu lassen, wenn A dafür einen anderen Sichtschutz aufstellen dürfte. Wenn er den aber bei der Eigentümergemeinschaft (inkl. B) abnicken lassen muss wird das aber nichts.
Vermutlich gilt das Hochbeet als Grenze/Zaun dann dient es
Gemeinschaft und wird auch dem zugerechnet. Kann aber auch
anders beschlossen sein, da gibt es viel Freiheiten.
Inzwischen weiß ich, dass das Hochbeet zu As Sondereigentum gehört. Im Grundriss (= Aufteilungsplan?) gibt es keine Grenze zwischen Rasen und Beet, beides zusammen wird As Wohnung zugerechnet.
Im Kaufvertrag steht zum Hochbeet lediglich:
„Dem Käufer ist bekannt, das er zusätzlich zur Pflege des Gartens gemäß Sondernutzungsrecht auch zur Pflege des Hochbeetes verpflichtet ist.“
Die Teilungserklärung geht auf das Hochbeet gar nicht ein, darin steht nur, dass jeder Sondereigentümer berechtigt ist, seine Terrasse und Gartenfläche allein zu nutzen und eine gemeinverträgliche Gestaltung seiner Grünflächen zu erhalten hat.
Und da stellt sich eben die Frage, was „gemeinverträglich“ ist, ein Swimmingpool oder Hubschrauberlandeplatz wohl nicht, ein paar Beete, ein kleiner Teich oder eine Kräuterschnecke hingegen sollten doch eigentlich im Bereich des Möglichen sein…
Viele Grüße
Sue
PS: sorry, wieder mal lang geworden…