Hallo,
der Besitzer eines in 2. Reihe liegenden Grundstücks ( A ) soll einen Gasanschluss bekommen. Der „normale“ Weg scheint nicht gangbar, weil der Besitzer des dienenden Grundstücks ( B ) der Zufahrt die Dienstbarkeit (Geh-und Fahrrecht) nicht auch für die Gasleitung gültig sieht.
Um dem Hinterlieger den Gasanschluss zu ermöglichen, möchte der Besitzer eines Grundstücks ( C ), das auch zwischen A und der Gasleitung in der Straße liegt, die Leitung dulden. Der Versorger meint, er kann die Leitung nur mitten durch das Grundstück legen, weil am Rand drei Bäume stehen.
An einem Baum käme man vielleicht gerade so vorbei, an zwei nahe an der Grenze stehenden Bäumen (Grenzbäume im Einverständnis mit einem weiteren Nachbarn D, an den die Seite des Grundstücks grenzt, wo die Leitung sinnvoll liegen würde - nicht Thema hier, ob die aus anderen Gründen so bleiben sollen) nicht.
Um möglichst wenig vom Grundstück C zu beeinträchtigen, soll die Leitung aber wenn, dann an der Grenze (zu D) lang liegen. Der Boden ist nahezu fels- und gesteinsfreier Lehm-Sandboden, sehr einfach zu buddeln.
- Müssen die Bäume wirklich weg? Der zweite, eine etwa 12 Jahre alte Fichte, noch ca. 20-25cm Durchmesser, die wegen ihrer Größe in etwa 5 Jahren sowieso wegkäme, ist die als Flachwurzler wirklich „gefährlich“? Der dritte „Baum“ ist ein Busch, ein Holunder, aber auch schon mit 20cm Stamm, weil älter und recht umfangreich, aber erstens kein Baum, sondern Busch, und als solcher auch Flachwurzler.
- Muss aus technischer Sicht wirklich die ganze Länge ein tiefer breiter Graben ausgehoben werden, um die Leitung zu verlegen, wie weit kann man „schießen“, ohne die Oberfläche zu zerstören - wohlgemerkt, ein Boden, in dem man ohne Brachialwerkzeug nur mit einer Schaufelvon Hand ein Wurzelloch für einen 2m großen Baum buddeln kann? Wie weit kann man in so einem Fall zwischen den „Sichtschächten“ „schießen“? - Unter der Straße war das zwischen dem Abzweig und dem Hausabzweig ein Haus weiter mindestens drei Meter problemlos machbar. (Der Versorger hätte es gerne einfach und möchte sich einen breiten Graben über die ganze Länge zu buddeln „offenhalten“, imho braucht er das nicht)
- Wieviel Meter Breite muss der gutmütige Mensch C von seinem Grundstück als Dienstbarkeit an den Energieversorger abgeben (der im ersten Vorschlag bei etwa 20m Länge etwa 60m² im wahrsten Sinne des Wortes querbeet beanspruchen wollte… (die Entschädigung ist bei Grundstückspreisen über 600€/m² dann die nächste Frage, der Energieversorger sieht sich nicht zuständig, er will zwar die Dienstbarkeit, aber verlgegt die Leitung zu A nicht, wenn die ihn etwas kostet.)
- In welchem Breich darf man anschließend nachher keine Bäume mehr pflanzen? (Das Bauen ist ja durch die Grunddienstbarkeit anschließend ausgeschlossen)
Danke und Grüße ynot