Hallo!
Deine Aussage ist nur dann zutreffend, falls nicht § 827 BGB
anzuwenden wäre. Wäre dieser anzuwenden, dann zöge ein Gericht
für den Schadensersatz begehrenden Geschädigten die Popo-Karte.
Wohl wahr. Aber Sünder sollten sich gründlich überlegen, vielleicht doch lieber den angerichteten Schaden zu bezahlen, statt sich „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ bescheinigen zu lassen.
Bei der Randale wurde gepfuscht, angefangen damit, dass sich der Randalierer erwischen ließ. Die Schadenshöhe ist viel zu mickrig. Der Betrag liegt in einer Größenordnung, die der Geschädigte allen Ernstes einzutreiben versuchen wird und mit Schielen auf 827 BGB legt sich der Beschuldigte ein lange stinkendes faules Ei ins eigene Nest. Schlauer wär’s gewesen, 2 Zehnerpotenzen höheren Schaden anzurichten. Dann weiß der Geschädigte von vornherein, dass der Betrag nie bezahlt werden kann und wird glücklich sein, wenn er einen Vergleichsvorschlag erhält, die Sache gegen eine Einmalzahlung von 10.000 € beizulegen.
Zugegeben, meine Zerkleinerungsaktivitäten beschränkten sich bisher auf Brennholz, ein Restaurant hab ich jedenfalls noch nie zerlegt. Aber mir sind andere Bereiche bekannt, in denen o. g. Vergleiche funktionieren. Der Gläubiger muss nur begreifen, dass er den angebotenen Betrag oder eben gar nix bekommt.
Gruß
Wolfgang