Gast randaliert, wer zahlt den Schaden?

Hi,

ich frage mich gerade wer sowas bezahlt: http://www.bild.de/regional/muenchen/muenchen/gast-z… bzw. http://www.polizei.bayern.de/muenchen/news/presse/ak… (646).

Klar haftet der Verursacher des Schadens und müsste den begleichen, aber ich glaube nicht dass hier viel zu holen sein wird. Kann sich ein Gastronom gegen sowas überhaupt versichern?

Gruss
K

Hallo!

Gibt es ein Risko,g egen das man sich nicht versichern kann ? Meist ist es nur eine Frage der Prämienhöhe.

Hier käme wohl eine erweiterte Vandalismusversicherung in Betracht.
Üblich zahlt sie nur Schäden in Verbindung mit Einbruch oder Raub, nicht die reine Randale eines Gastes.
Aber das kann man extra abdecken.

MfG
duck313

Hallo!

ich frage mich gerade wer sowas bezahlt: http://www.polizei.bayern.de/muenchen/news/presse/ak…
(646).

Klar haftet der Verursacher des Schadens und müsste den begleichen, aber ich glaube :nicht dass hier viel zu holen sein wird.

Aus der Nummer kommt der Randalierer nicht heraus. Der geschädigte Gastronom oder -falls vorhanden- seine Versicherung werden dem Radaubruder 30 Jahre lang mit Forderungen nebst Zinsen nachstellen, zumal die Schadenshöhe in einer vom Normalbürger durchaus abzustotternden Größenordnung liegt. .

Kann sich ein Gastronom gegen sowas überhaupt versichern?

M. W. ja.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Deine Aussage ist nur dann zutreffend, falls nicht § 827 BGB anzuwenden wäre. Wäre dieser anzuwenden, dann zöge ein Gericht für den Schadensersatz begehrenden Geschädigten die Popo-Karte.

Gruß
vdmaster

Hallo!

Deine Aussage ist nur dann zutreffend, falls nicht § 827 BGB
anzuwenden wäre. Wäre dieser anzuwenden, dann zöge ein Gericht
für den Schadensersatz begehrenden Geschädigten die Popo-Karte.

Wohl wahr. Aber Sünder sollten sich gründlich überlegen, vielleicht doch lieber den angerichteten Schaden zu bezahlen, statt sich „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ bescheinigen zu lassen.

Bei der Randale wurde gepfuscht, angefangen damit, dass sich der Randalierer erwischen ließ. Die Schadenshöhe ist viel zu mickrig. Der Betrag liegt in einer Größenordnung, die der Geschädigte allen Ernstes einzutreiben versuchen wird und mit Schielen auf 827 BGB legt sich der Beschuldigte ein lange stinkendes faules Ei ins eigene Nest. Schlauer wär’s gewesen, 2 Zehnerpotenzen höheren Schaden anzurichten. Dann weiß der Geschädigte von vornherein, dass der Betrag nie bezahlt werden kann und wird glücklich sein, wenn er einen Vergleichsvorschlag erhält, die Sache gegen eine Einmalzahlung von 10.000 € beizulegen.

Zugegeben, meine Zerkleinerungsaktivitäten beschränkten sich bisher auf Brennholz, ein Restaurant hab ich jedenfalls noch nie zerlegt. Aber mir sind andere Bereiche bekannt, in denen o. g. Vergleiche funktionieren. Der Gläubiger muss nur begreifen, dass er den angebotenen Betrag oder eben gar nix bekommt.

Gruß
Wolfgang

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