GaStellV: Stellplätze neben- oder hintereinander

Hallo!

Ist in der „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze(GaStellV)“ (http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/ba…) von Bayern geregelt, wie die Stellplätze für ein Einfamilienhaus (gefordert sind 2) angeordnet sein müssen?

Das Bauamt sagt, jeder Stellplatz muss unabhängig vom anderem anfahrbar sein. Ich kann diese Vorgabe nirgends wo finden.

Kann mir bitte jemand hier weiterhelfen?

Gruß
Falke

Hallo,
google Suchwoerter ‚Bayern stellplatz unabhaengig anfahrbar‘ findet mehrere lokale Verordnungen, duerfte jeweils fuer den Ort vorgeschrieben zu sein.
Gruss Helmut

Hallo !

In der Garagenverordnung steht das auch nicht drin.
Allenfalls die Anzahl der Plätze,hier nur 1 Stellplatz je Wohnung,also EFH hat/ist gewöhnlich 1 Wohnung.
Wäre es ein Haus mit Einlieger,dann 2 Plätze.

Wenn es 2 Stellplätze evtl. laut Bebauungsplan geben muss,dann könnte allenfalls dort etwas festgeschrieben sein,aber m.E. nach ist das nicht so.
Gerade beim EFH kann es keine solchen Anforderungen geben.
Es kann nur um die Plätze als solches gehen,ob das ein Doppelparker ist,Doppel-Carport nebeneinander oder hintereinander,m.E. muss das dem Bewohner überlassen bleiben.
Ebenso,ob man diese Plätze auch nutzt,denn es ist nicht verboten auf der Straße zu parken(wenn nicht durch Verkehrsbeschränkung/Schilder) und seinen Stellplatz NICHT zu nutzen !

Bauamt muss das begründen und auf eine Verordnung verweisen können !

MfG
duck313

Hallo !

Gerade beim EFH kann es keine solchen Anforderungen geben.

Lt. Stellplatzverördnung der Gemeinde sind es 2 Plätze.

Es kann nur um die Plätze als solches gehen,ob das ein
Doppelparker ist,Doppel-Carport nebeneinander oder
hintereinander,m.E. muss das dem Bewohner überlassen bleiben.

Sieht das Bauamt leider anders.

Bauamt muss das begründen und auf eine Verordnung verweisen können !

Bauamt verweist auf die Bay. Stellplatzverordnung und gibt Eingabepläne schlicht zurück.

Gruß
Falke

Hallo!

In der lokalen Stellplatzverordnung ist dies eben nicht geregelt. Das Bauamt verweist schlicht auf das Bay. Gesetz, wo dies zu finden sein.

Gruß
Falke

Hallo !

Ein Bauamt ist aber auch dafür da,dem Bürger zu helfen.
Also gehe hin und lasse Dir den Passus in der Verordnung zeigen.
Oder frage Deinen Architekten,denn wenns um Bau/Neubau gehen sollte,dann ist der doch sowieso dabei,oder?
Und er sollte es wissen und ob man eine Ausnahmegenehmigung bekommen könnte.

Es kann sein,es gibt eine Durchführungsverordnung dazu,denn in der GaStellV steht es ja nicht drin.

MfG
duck313

Hallo !

Ein Bauamt ist aber auch dafür da,dem Bürger zu helfen.
Also gehe hin und lasse Dir den Passus in der Verordnung
zeigen

Dies steht leider nicht im Gesetz und in dessen Arbeitsverträgen. Bei mir in der Gemeinde fallen Sätze wie (Originalton):

Frage: Brauche ich hierfür eine Genehmigung?
Antwort: Müssen Sie selber wissen.

Frage: Gibt es in unserer Gemeinde Bauland?
Antwort: Woher soll ich das wissen? Soll ich jetzt alle Pläne durchsehen, oder was?

Frage: Kann ich die Pläne so einreichen?
Antwort: Können schon. Aber solange diese nicht korrekt sind, lasse ich sie eh liegen. Sie bekommen dann in 2-3 Wochen eine Info, dass sie diese wieder abholen können, weil sie falsch sind. Die Frist lasse ich übrigens nicht starten.

Frage: Kann ich dies so bauen?
Antwort: Fragen Sie ihren Architekten. Wenn es falsch ist, veranlasse ich einen Rückbau.

So tritt der gute Kerl leider zu jedem Bürger auf!!! Zwischen „muss helfen“ und der Wahrheit liegt leider ein sehr breiter Grat.

Oder frage Deinen Architekten,denn wenns um Bau/Neubau gehen
sollte,dann ist der doch sowieso dabei,oder?

SChon erfolgt. Ist selber überrascht, da dies in allen anderen Gemeinden anders ausgelegt wird.

Es kann sein,es gibt eine Durchführungsverordnung dazu,denn in
der GaStellV steht es ja nicht drin.

Und genau eine solche Verordnung suche ich! :smile:

Gruß
Falke

Hallo

Ein Bauamt ist aber auch dafür da,dem Bürger zu helfen.
Also gehe hin und lasse Dir den Passus in der Verordnung
zeigen

Dies steht leider nicht im Gesetz und in dessen
Arbeitsverträgen. Bei mir in der Gemeinde fallen Sätze wie
(Originalton):

…du wirst solche Sätze auch bei einem Landgericht hören, falls du auf die Idee kommen solltest, ohne Zuhilfenahme eines Anwalts einen Zivilprozess führen zu wollen.

Und ebenso genervt wie die Justizbehörden reagieren die Baubehörden, wenn sie jedem bauwilligen Bürger die Grundlagen der Bauordnung erklären sollen, nur weil sich diese Bürger den sie gegenüber der Baubehörde vertretenden Fachmann sparen möchten.

Gruß
smalbop

Hallo

…du wirst solche Sätze auch bei einem Landgericht hören,
falls du auf die Idee kommen solltest, ohne Zuhilfenahme eines
Anwalts einen Zivilprozess führen zu wollen.

Hier sind wir aber nicht auf dem Landgericht, sondern nur auf dem Land. Und für Fragen z.B. nach Bauland benötigt man in Deutschland hoffentlich noch keinen Architekten.

Und ebenso genervt wie die Justizbehörden reagieren die
Baubehörden, wenn sie jedem bauwilligen Bürger die Grundlagen
der Bauordnung erklären sollen, nur weil sich diese Bürger den
sie gegenüber der Baubehörde vertretenden Fachmann sparen
möchten.

In welcher Bauordnung steht denn dies nun das von mir beschriebene Problem?

Gruß
Falke

Hallo

…du wirst solche Sätze auch bei einem Landgericht hören,
falls du auf die Idee kommen solltest, ohne Zuhilfenahme eines
Anwalts einen Zivilprozess führen zu wollen.

Hier sind wir aber nicht auf dem Landgericht, sondern nur auf
dem Land. Und für Fragen z.B. nach Bauland benötigt man in
Deutschland hoffentlich noch keinen Architekten.

Du stellst hier aber keine Frage nach Bauland.

Und ebenso genervt wie die Justizbehörden reagieren die
Baubehörden, wenn sie jedem bauwilligen Bürger die Grundlagen
der Bauordnung erklären sollen, nur weil sich diese Bürger den
sie gegenüber der Baubehörde vertretenden Fachmann sparen
möchten.

In welcher Bauordnung steht denn dies nun das von mir
beschriebene Problem?

Das kann ich dir aus mehreren Gründen nicht sagen:

  1. Ich bin nicht in Bayern und daher insbesondere nicht bei dir vor Ort ansässig und daher auch nicht über die örtlich geltenden Bauvorschriften im Bilde
  2. Was ich aber gelesen habe, ist, dass für Einfamilienhäuser laut Anlage zur bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung nicht zwei, sondern nur ein Stellplatz gefordert ist. Es handelt sich also nicht um ein Einfamilienhaus, sondern zumindest um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, also zwei unabhängig zu nutzende Wohneinheiten, die folglich auch unabhängig voneinander zu nutzende Stellplätze aufweisen müssen - oder es gibt entgegen deinem Rechercheergebnis eben doch weiter gehende Anforderungen, etwa aus einem Bebauungsplan, oder die Stellplätze sind von dir mit Überdachung geplant und gelten daher als Carports und damit als offene Garagen - woher soll ich wissen, wo der Haken ist, wenn ich das Projekt nicht selbst kenne, sondern, um mir ein Bild zu machen, auf das angewiesen bin, was du als Laie für relevant und daher mitteilenswert hältst?

Genau wegen solcher Feinheiten gibt es eben den Architekten vor Ort.

Gruß
smalbop

Hallo!

Du stellst hier aber keine Frage nach Bauland.

Ich wusste nicht, auf welche der oben genannten Fragen sich deine Antwort bezieht. Eine dieser Fragen in richtung Bauamt war nach Bauland. Und auch die anderen können im Zuge einer bürgerfreundlichen Kommunikation nett beantwortet werden. Komischerweise geht dies alles 3 km weiter im Bauamt ohne Probleme. Hier wird beraten - nicht beschimpft!

In welcher Bauordnung steht denn dies nun das von mir
beschriebene Problem?

Das kann ich dir aus mehreren Gründen nicht sagen:

  1. Ich bin nicht in Bayern und daher insbesondere nicht bei
    dir vor Ort ansässig und daher auch nicht über die örtlich
    geltenden Bauvorschriften im Bilde

Beide sind im Internet zu finden.

  1. Was ich aber gelesen habe, ist, dass für Einfamilienhäuser
    laut Anlage zur bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung
    nicht zwei, sondern nur ein Stellplatz gefordert ist. Es
    handelt sich also nicht um ein Einfamilienhaus, sondern
    zumindest um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung,

Die örtliche Stellplatzverordnung von 2005 sieht für Einfamilienhäuser 2 Stellplätze vor. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus. Ohne Einliegerwohnung, ohne Büro oder sonstiges.

oder es gibt entgegen deinem Rechercheergebnis eben
doch weiter gehende Anforderungen,

Genau diese suche ich!!! :smile:

etwa aus einem Bebauungsplan,

Geprüft; ist von 1960 und kann eine Garage auf der Grenze gebaut werden, wenn gewünscht; sonst nichts vorgeschrieben

oder die Stellplätze sind von dir mit
Überdachung geplant und gelten daher als Carports und damit
als offene Garagen - woher soll ich wissen, wo der Haken ist,
wenn ich das Projekt nicht selbst kenne, sondern, um mir ein
Bild zu machen, auf das angewiesen bin

Ich muss keine Garage machen (kann aber), muss kein Carport basteln (kann aber) - es müssen schlicht zwei Stellplätze, welche unabhängig voneinander zu befahren sind, nachgewiesen werden. Verweis auf die GaStellVO von Bayern.

was du als Laie für relevant und daher mitteilenswert hältst?

Am besten einen Link zu der Durchführungsverordnung, Gesetzestext etc. wo ich dies nachlesen kann. Spätestens vor Gericht muss eh damit begründet werden. Dies kann auch auf nette Art im Vorfeld passieren.

Genau wegen solcher Feinheiten gibt es eben den Architekten vor Ort.

Ist er auch! Wo sollte er sonst sein? Im Internet? Und auch er kann dies nicht nachvollziehen. Genauso wenig wie die in der Familie „integrierten“ Baustatiker etc.

Gruß
Falke

http://books.google.de/books?id=RKHjIZl_JdUC&pg=PA23…

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Hi,

endlich ein gutes Ergebnis, welches auf Fakten beruht! Vielen Dank!

Gruß
Falke