GdB 30% + 50% = wieviel % ?

hallo,

habe gerade meinen Bescheid bekommen über 30% GdB wegen körperlichen Einschränkungen. Nun stelle ich einen erneuten Antrag wegen einer psychischen Einschränkung wo es mind. 50% GdB gibt. Merkzeichen wird es keine geben.

Frage: Zu welcher Summe addiert das Versorgungsamt die bisheringen 30% plus die neuen 50% ?

Hat man überhaupt Vorteile, gibt es Unterschiede wenn jemand 50% hat oder jemand 90% hat oder ist schwerbehindert=schwerbehindert?

Hallo,

ich schätze, GdB 60. Mehr wäre nur dann möglich, wenn sich die Behinderungen gegenseitig negativ beeinflussen. Z. B. Wirbelsäulenbeschwerden und kaputte Hüfte wirken sich insgesamt schlimmer aus als Schwerhörigkeit und Kniebeschwerden.

Wenn es ganz hart kommt, GdB 50. Ermessenssache.

Info-Blatt kann man telefonisch beim Amt anfordern.

Gruß

Andreas

Hi,

da wird nichts addiert, sondern die Gesamtbeeinträchtigung neu beweretet.

„Für die Eintragung im Schwerbehindertenausweis wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dieser errechnet sich jedoch nicht einfach aus den einzelnen addierten GdB mehrerer Beeinträchtigungen! Die Festlegung ist komplexer: Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt betrachtet, nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen. Bei der Beurteilung wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen, dann wird im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob das Ausmaß der Behinderung dadurch tatsächlich größer wird.“

Quelle: http://www.vdk.de/perl/cms.cgi?ID=de9216

Bei mir gab es zB GdB 30 für die MS, die durch die MS ausgelöste GEsichtsfeldeinschänkung und die Schilddrüsenunterfuntkion haben daran nichts geändert.

die Franzi

hallo,

habe gerade meinen Bescheid bekommen über 30% GdB wegen
körperlichen Einschränkungen. Nun stelle ich einen erneuten
Antrag wegen einer psychischen Einschränkung wo es mind. 50%
GdB gibt.

Hoffentlich weiß Dein behandelnder Arzt, worauf es ankommt. Dein Optimismus in allen Ehren, aber gerade bei psychischen Erkrankungen habe ich schon sehr viele schlechte und schlampige ärztliche Stellungnahmen gesehen. Die Diagnosen sind nämlich nicht so wichtig. 20-seitige ärztliche Abhandlungen und zig Röntgenbilder interessieren das Versorgungsamt nicht die Bohne. Die wollen ausführliche Stellungnahmen zu den konkreten individuellen Auswirkungen. Dazu gehören Einschränkungen beim Gehen, Stehen, Heben oder sonstiger Bewegung, Schmerzen oder - wie in Deinem Fall- Einschränkungen bei der Teilnahme am sozialen Leben durch Ängste, Antriebslosigkeit etc. (Wenn wir beide über Nr. 3.7 der Versmed-V reden: http://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgb… ) . Darauf kommt es an.

Merkzeichen wird es keine geben.
Frage: Zu welcher Summe addiert das Versorgungsamt die
bisheringen 30% plus die neuen 50% ?

Das VA muß prüfen, ob es zu der Erkrankung mit dem höchsten Einzel-GdB weitere bewertete „Funktionsstörungen“ gibt, die sich ANDERS als die Haupterkrankung auf Dein privates und soziales Leben auswirken. Falls Ja, gibt es dann 10 oder (sehr selten) 20 „Zuschlag“.
Wenn also Dein 30er GdB z. B. auf Erkrankungen des Bewegungsapparates gründet, wirkt sich dies idR anders aus als eine psychische Erkrankung, so daß ein „Zuschlag“ gerechtfertigt sein könnte.
Falls es mit dem Antrag nicht gleich klappt, immer gleich Widerspruch einlegen, aber VOR der Widerspruchsbegründung erst mal Akteneinsicht verlangen. Dann bekommst Du nämlich sowohl die Stellungnahmen der angeschriebenen Ärzte (da hat schon so mancher Antragsteller böse Überraschungen erlebt - s.o.) als auch die Bewertung des VA-Arztes einzeln und für den Gesamt-GdB.

Hat man überhaupt Vorteile, gibt es Unterschiede wenn jemand
50% hat oder jemand 90% hat

Steuerrechtlich JA, wg. gestaffeltem Freibetrag gem. § 33b EStG: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Arbeits- und sozialrechtlich: NEIN
Für den AG könnte ein GdB von 90 oder 100 (bei psychischen Krankheiten auch u. U. weniger) interessant werden, weil er dann eine „Mehrfachanrechnung“ gem. § 76 Abs. 1 SGB IX beantragen kann: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__76.html

oder ist
schwerbehindert=schwerbehindert?

Nein (s.o.)

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

Hallo

ich schätze,

Ja, das merkt man, daß Du was glaubst, aber eigentlich nix weißt, denn…

GdB 60. Mehr wäre nur dann möglich, wenn sich die
Behinderungen gegenseitig negativ beeinflussen. Z. B.
Wirbelsäulenbeschwerden und kaputte Hüfte wirken sich
insgesamt schlimmer aus als Schwerhörigkeit und
Kniebeschwerden.

…dann käme nicht so ein hanebüchener Unsinn heraus. Es ist nämlich genau umgekehrt. Wirbelsäule und Hüfte wirken sich tendenziell gleichartig in der Bewegungsfähigkeit aus und deswegen gibt es eher keinen Zuschlag für den Gesamt-GdB.
Bei Kniebeschwerden und Schwerhörigkeit ist jedoch der Zuschlag ab einer gewissen Schwere fast programmiert, da es (auch für den Laien verständlich) total unterschiedliche Auswirkungen auf die Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben gibt.

Wenn es ganz hart kommt, GdB 50. Ermessenssache.

Wie geht es deiner Glaskugel ? Woher beziehst Du Deine Weisheit ?

Info-Blatt kann man telefonisch beim Amt anfordern.

Klar, aber man kann auch solide recherchieren und dann kommt man auf die seit 01.01.09 gültige Rechtsgrundlage für Bewertungen, die „Anlage zu § 2 der Versmed-V“
http://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgb…
bei der man dann in Teil A, Nr. 3 auf Seite 10 auf die Grundsätze der Ermittlung eines Gesamt-GdBs stößt und sich manch überflüssigen und irreführenden Forumsbeitrag sparen könnte

Gruß

Andreas

Kopfschüttelnd
Wolfgang

Hoffentlich weiß Dein behandelnder Arzt, worauf es ankommt.
Dein Optimismus in allen Ehren, aber gerade bei psychischen
Erkrankungen habe ich schon sehr viele schlechte und
schlampige ärztliche Stellungnahmen gesehen. Die Diagnosen
sind nämlich nicht so wichtig.

das habe ich:
Autistische Syndrome, leichte Formen (z.B. Typ Asperger) 50-80%

Wird dann meine Ärztin angeschrieben?
Ich habe jedenfalls erstmal 20 Einschränkungen aufgrund des Syndroms aufgeführt beim Antrag. Werden meine aufgeführten Einschränkungen auch beachtet oder nur die der dann angeschriebenen Ärztin? Irgendjemand muß ja dann den GdB zwischen 50-80% festlegen. Ich war jedenfalls erstmal so frech und habe gleich von Anfang an um 80% GdB gebeten.

Hallo,

das habe ich:
Autistische Syndrome, leichte Formen (z.B. Typ Asperger)
50-80%

Die leichte Form wäre in der Tat wohl mit 50 - 70 zu bewerten.

Wird dann meine Ärztin angeschrieben?

Ja, wenn Du sie im Antrag angegeben hast

Ich habe jedenfalls erstmal 20 Einschränkungen aufgrund des
Syndroms aufgeführt beim Antrag. Werden meine aufgeführten
Einschränkungen auch beachtet oder nur die der dann
angeschriebenen Ärztin? Irgendjemand muß ja dann den GdB
zwischen 50-80% festlegen. Ich war jedenfalls erstmal so frech
und habe gleich von Anfang an um 80% GdB gebeten.

Da hast Du Dir jede Menge unnützer Arbeit gemacht.
Im ANTRAG mußt Du nur Diagnosen und die behandelnden Ärzte angeben.
Was Du selber zu Einschränkungen angibst, interessiert das VA nicht die Bohne, denn hier zählen nur Ärztemeinungen. Selbst Therapeuten werden vom VA nicht akzeptiert, wenn sie nicht noch zusätzlich eine ärztliche Zulassung haben.
Entweder hast du eine Stellungnahme Deiner Ärztin beigelegt oder sie wird angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Sie muß die Diagnose bestätigen (z. B. F60.2 lt. ICD-10) und die konkreten Auswirkungen für Dich bestätigen.
Falls Du keine Stellungnahme bereits beigelegt hast, solltest Du Deine Ärztin unbedingt informieren, daß Du einen Erhöhungsantrag gestellt hast und sie eine Stellungnahme über die sozialen Folgen abgeben muß.

&Tschüß
Wolfgang

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Was Du selber zu Einschränkungen angibst, interessiert das VA
nicht die Bohne, denn hier zählen nur Ärztemeinungen.

Im Antragsbogen gibt es die Frage „Infolge Ihrer Behinderungen haben Sie welche Beschwerden?“.

Wenn die Arztatteste nur die Diagnose erhalten, soll ich dann diese Frage gar nicht beantworten? Ich könnte schon was hinschreiben, aber da die Einschränkungen bisher kein Arzt bestätigt hat ist es wohl unnütz oder?

Hallo,

Was Du selber zu Einschränkungen angibst, interessiert das VA
nicht die Bohne, denn hier zählen nur Ärztemeinungen.

Im Antragsbogen gibt es die Frage „Infolge Ihrer Behinderungen
haben Sie welche Beschwerden?“.

Das scheint eine spezieller Bogen eines VA’s zu sein. Ich kenne nur Antragsbögen aus den verschiedenen Bundesländern, bei denen lediglich die Diagnosen abgefragt werden.

Wenn die Arztatteste nur die Diagnose erhalten, soll ich dann
diese Frage gar nicht beantworten?

Wenn es ausdrücklich abgefragt wird, kann man schon ein paar Stichworte hineinschreiben als Hinweis an das VA, was es vor allem zu prüfen hat.
Mache Dir aber vom ausgefüllten Antrag eine Kopie, die Du dann noch mal mit Deiner Ärztin durchsprichst.

&Tschüß
Wolfgang

Ja, das merkt man, daß Du was glaubst, aber eigentlich nix
weißt, denn…

Was soll dieser unsachliche Quatsch ?

…dann käme nicht so ein hanebüchener Unsinn heraus. Es ist
nämlich genau umgekehrt. Wirbelsäule und Hüfte wirken sich
tendenziell gleichartig in der Bewegungsfähigkeit aus und
deswegen gibt es eher keinen Zuschlag für den Gesamt-GdB.

Völliger Unsinn.

Bei Kniebeschwerden und Schwerhörigkeit ist jedoch der
Zuschlag ab einer gewissen Schwere fast programmiert, da es
(auch für den Laien verständlich) total unterschiedliche
Auswirkungen auf die Teilnahme am sozialen und beruflichen
Leben gibt.

Nie im Leben.

Wenn es ganz hart kommt, GdB 50. Ermessenssache.

Wie geht es deiner Glaskugel ? Woher beziehst Du Deine
Weisheit ?

Berufliche Erfahrung statt Gelaber.

Info-Blatt kann man telefonisch beim Amt anfordern.

Klar, aber man kann auch solide recherchieren und dann kommt
man auf die seit 01.01.09 gültige Rechtsgrundlage für
Bewertungen, die „Anlage zu § 2 der Versmed-V“
http://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgb…
bei der man dann in Teil A, Nr. 3 auf Seite 10 auf die
Grundsätze der Ermittlung eines Gesamt-GdBs stößt und sich
manch überflüssigen und irreführenden Forumsbeitrag sparen
könnte

Und was bitte hat ein allgmein gehaltenes Info-Blatt (von dem ich spreche) mit der Anlage zu § 2… zu tun ? Ein Info-Blatt ist ein Info-Blatt ist ein Info-Blatt. Wenn ich die früheren Anhaltspunkte gemeint hätte, dann hätte ich das auch geschrieben.

Gruß

Andreas

Kopfschüttelnd
Wolfgang

Lieber Wolfgang,

Du kannst gerne den Kopf schütteln. Ich bleibe bei meiner Aussage.

Gruss

Andreas

Sachbearbeiter in einem Schwerbehindertenabschnitt eines Versorgungsamtes seit 1980.

Wie geht es deiner Glaskugel ? Woher beziehst Du Deine
Weisheit ?

Berufliche Erfahrung statt Gelaber.

Da wundert mich nicht, warum ich so viele schlampig bearbeitete und fehlerbehaftete Bescheide zu sehen kriege, die das Widerspruchsverfahren nicht bestehen.

Info-Blatt kann man telefonisch beim Amt anfordern.

Beamtendeutsch-quatsch, der idR den Betroffenen nicht weiterhilft und nicht erklärt, worauf es eigentlich ankommt.

Klar, aber man kann auch solide recherchieren und dann kommt
man auf die seit 01.01.09 gültige Rechtsgrundlage für
Bewertungen, die „Anlage zu § 2 der Versmed-V“
http://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgb…
bei der man dann in Teil A, Nr. 3 auf Seite 10 auf die
Grundsätze der Ermittlung eines Gesamt-GdBs stößt und sich
manch überflüssigen und irreführenden Forumsbeitrag sparen
könnte

Und was bitte hat ein allgmein gehaltenes Info-Blatt (von dem
ich spreche) mit der Anlage zu § 2… zu tun ? Ein Info-Blatt
ist ein Info-Blatt ist ein Info-Blatt. Wenn ich die früheren
Anhaltspunkte gemeint hätte, dann hätte ich das auch
geschrieben.

Ist es vielleicht Deiner umfassenden beruflichen Erfahrung entgangen, daß die „Anhaltspunkte“ seit 31.12.2008 nicht mehr in Kraft sind ?
Und das es bei dem Wechsel von „Anhaltspunkten“ zu der von mir verlinkten „Anlage zu § 2 der Versmed-V“ durchaus Änderungen gegeben hat?
Mann, Du würdest hervorragend ins VA Stuttgart passen, dort ist die Änderung der rechtsgrundlage Einigen auch entgangen.

Gruß

Andreas

Kopfschüttelnd
Wolfgang

Lieber Wolfgang,

Du kannst gerne den Kopf schütteln. Ich bleibe bei meiner
Aussage.

Dann lese mal im Link tatsächlich Teil A Nr. 3 und dort vor allem die Unterpunkte c. und d., bevor Du weiter haltlose Behauptungen von Dir gibst. Im Übrigen könntest Du diese Bewertungsgrundlage auch den einschlägigen aktuellen Fachkommentaren wie z. B. Neumann/Pahlen…, Knittel oder Feldes/Kamm entnehmen.

Gruss

Andreas

Sachbearbeiter in einem Schwerbehindertenabschnitt eines
Versorgungsamtes seit 1980.

&Tschüß
Wolfgang

Bei verschiedenen Behinderungen werden die GdBs nicht addiert und auch nicht der Mittelwert genommen.
Es wird festgestellt, inwieweit die eine Behinderung in Zusammenhang mit der anderen Behinderung zu Beeinträchtigungen führt. Leider ist diese Bewertung sehr subjektiv und von Fall zu Fall verschieden, deshalb kann man nie genau sagen, was rauskommt.

Und ja, es gibt unterschiedliche Vorteile je nach Behinderungsgrad.

Einen Überblick über einige Nachteilsausgleiche finden sie hier:

http://www.familienratgeber.de/schwerbehinderung/ueb…
http://www.vdk.de/perl/cms.cgi?ID=rp17695

Weiterhin gibt es diverse Rabatte (Telekommunikation, Theater, Museen, Autohändler) für Schwerbehinderte, aber meines Wissens gibt es darüber noch keine vollständige Liste und man muss es sich mühsam zusammensuchen.

Hallo!

Ich bin auch zu 50% Psychisch schwerbehindert und zu 30% körperlich. Zusammengerechnet hat das LS das zu 60%. Die sehen das in der Gesamtschau.
Vorteile hat man auf jeden Fall beim Lohnsteuerjahresausgleich. In Bus und Bahn hat man Anspruch auf einen Sitzplatz und es gibt oft Vergünstigungen bei Eintritten.

LG Pokahonta