hallo,
habe gerade meinen Bescheid bekommen über 30% GdB wegen
körperlichen Einschränkungen. Nun stelle ich einen erneuten
Antrag wegen einer psychischen Einschränkung wo es mind. 50%
GdB gibt.
Hoffentlich weiß Dein behandelnder Arzt, worauf es ankommt. Dein Optimismus in allen Ehren, aber gerade bei psychischen Erkrankungen habe ich schon sehr viele schlechte und schlampige ärztliche Stellungnahmen gesehen. Die Diagnosen sind nämlich nicht so wichtig. 20-seitige ärztliche Abhandlungen und zig Röntgenbilder interessieren das Versorgungsamt nicht die Bohne. Die wollen ausführliche Stellungnahmen zu den konkreten individuellen Auswirkungen. Dazu gehören Einschränkungen beim Gehen, Stehen, Heben oder sonstiger Bewegung, Schmerzen oder - wie in Deinem Fall- Einschränkungen bei der Teilnahme am sozialen Leben durch Ängste, Antriebslosigkeit etc. (Wenn wir beide über Nr. 3.7 der Versmed-V reden: http://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgb… ) . Darauf kommt es an.
Merkzeichen wird es keine geben.
Frage: Zu welcher Summe addiert das Versorgungsamt die
bisheringen 30% plus die neuen 50% ?
Das VA muß prüfen, ob es zu der Erkrankung mit dem höchsten Einzel-GdB weitere bewertete „Funktionsstörungen“ gibt, die sich ANDERS als die Haupterkrankung auf Dein privates und soziales Leben auswirken. Falls Ja, gibt es dann 10 oder (sehr selten) 20 „Zuschlag“.
Wenn also Dein 30er GdB z. B. auf Erkrankungen des Bewegungsapparates gründet, wirkt sich dies idR anders aus als eine psychische Erkrankung, so daß ein „Zuschlag“ gerechtfertigt sein könnte.
Falls es mit dem Antrag nicht gleich klappt, immer gleich Widerspruch einlegen, aber VOR der Widerspruchsbegründung erst mal Akteneinsicht verlangen. Dann bekommst Du nämlich sowohl die Stellungnahmen der angeschriebenen Ärzte (da hat schon so mancher Antragsteller böse Überraschungen erlebt - s.o.) als auch die Bewertung des VA-Arztes einzeln und für den Gesamt-GdB.
Hat man überhaupt Vorteile, gibt es Unterschiede wenn jemand
50% hat oder jemand 90% hat
Steuerrechtlich JA, wg. gestaffeltem Freibetrag gem. § 33b EStG: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Arbeits- und sozialrechtlich: NEIN
Für den AG könnte ein GdB von 90 oder 100 (bei psychischen Krankheiten auch u. U. weniger) interessant werden, weil er dann eine „Mehrfachanrechnung“ gem. § 76 Abs. 1 SGB IX beantragen kann: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__76.html
oder ist
schwerbehindert=schwerbehindert?
Nein (s.o.)
&Tschüß
Wolfgang