Hallo zusammen,
jemand hat aufgrund eines Verkehrsunfalls eine Fraktur des 7. Halswirbelkörpers und den Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns erlitten. Dies wurde mit einem GdB von 40 berücksichtigt.
Weiterhin hat die Person seit dem Unfall eine taube Stelle auf der linken Fußsohle und einen verengten Spinalkanal um den 7. Halswirbelkörper.
Sind diese beiden Dinge ebenfalls berücksichtigungsfähig?
Was ist denn allgemein berücksichtigungsfähig? Gibt’s darüber eine Art Liste?
Bitte um Eure Antworten!
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße