GebäudeEinmessung, 40 Jahre alte Veränderung

Hallo,
wie sieht es mit den Kosten für die Vermessung vom Katasteramt in Auftrag gegebene Vermessung aus, wenn die gebrauchte Immobilie vor 10 Jahren gekauft wurde, die Gebäudeveränderungen allerdings schon vor 40 Jahren vom Vorbesitzer, vorgenommen und nicht vermessen wurden?

Danke
Claudia

Hallo Claudia,

wie sieht es mit den Kosten für die Vermessung vom
Katasteramt in Auftrag gegebene Vermessung aus, wenn die
gebrauchte Immobilie vor 10 Jahren gekauft wurde, die
Gebäudeveränderungen allerdings schon vor 40 Jahren vom
Vorbesitzer, vorgenommen und nicht vermessen wurden?

Zunächst einmal ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, sich um die Gebäudeeinmesung zu kümmern. Eine „Verjährung“ gibt es nicht.

Wenn er es seinerzeit unterlassen hat, dann ist der Nachfolger in der Pflicht. In dem vor 10 Jahren abgeschlossenen Kaufvertrag wird eine entsprechende Formulierung sein.

Einzige Möglichkeit wäre die Hoffnung, daß bei Erstellung des Gebäudes die Gebäudeeinmessungspflicht noch nicht bestanden hat. Dazu müsste man zumindestens das Bundesland wissen. (Ich sehe aber wenig Chancen, das wird schon abgeprüft worden sein.)

Gruß
Jörg Zabel

Das Einmessen tut ja nicht weh.
Bei den Gebühren würde ich mal einen Anwalt um Rat fragen. Ich habe mal läuten hören, dass die irgendwann mal nicht mehr erhoben werden dürfen.

vnA

Hallo,

Bei den Gebühren würde ich mal einen Anwalt um Rat fragen.
Ich habe mal läuten hören, dass die irgendwann mal nicht mehr
erhoben werden dürfen.

Gute Idee!
Aber bitte vorher klären ob

  1. der Rechtschutz die Sache übernimmt
  2. die Anwaltskosten in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einmessungskosten stehen.

Die ganze Sache ist wahrscheinlich vom Bundesland abhängig.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,
grundsätzlich ist Landesvermessung bundeslandabhängig. In NRW besteht für alle Gebäude (und alle wesentlichen Veränderungen an Grundrissen von Gebäuden) seit 1972 eine Gebäudeeinmessungspflicht. Den Tatsbestand der Verjährung gibt es tatsächlich praktisch nicht, nur den der „Verwirkung“, dazu müsste aber Dir (!) mitgeteilt worden sein, es einmessen zu lassen und dann ganz lange liegen gelassen worden sein :wink:. Ich schliesse aus der Formulierung „vom Katasteramt in Auftrag gegeben“ auf eine sogenannte Ersatzvornahme, dann ist auch eine Verwirkung kaum noch gegeben…

Grundsätzlich ist eine Gebäudeeinmessung eine öffentliche Last, die am jeweilgen Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt der Amtshandlung (=Vermessung) „hängen“ bleibt. Sie ähnelt der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu Erschliessungskosten oder Abwassergebühren und ist nicht etwa ein Baumangel :wink:

Gruß vom
Schnabel

erst mal vielen Dank, vorab.
Das Haus steht in Rheinland Pfalz und wurde in den 30 Jahren gebaut und laut Vermesser, der heute morgen erschien, wurde die Einmessung aufgrund neuerer Luftbildaufnahmen durch das Vermessungs- und Katasteramt Vorderpfalz in Auftrag gegeben.
Beim Vergleich der alten Daten, 1960 wurde zum letzen Mal vermessen, sind die in den 60er Jahren vorgenommenen baulichen Veränderungen noch nicht eingemessen.

Hallo,

Beim Vergleich der alten Daten, 1960 wurde zum letzen Mal
vermessen, sind die in den 60er Jahren vorgenommenen baulichen
Veränderungen noch nicht eingemessen.

Auch wenn ich auf die Schnelle die entsprechenden alten Gesteze im Inernet nicht gefunden hab, die Gebäudeeinmessungspflicht scheint es in Rheinland-Pfalz schon seit den 50er Jahren zu geben. Davor galt wohl das Recht der früheren Länder (Preussen, Hessen, Bayern usw.).

Gruß
Jörg Zabel