Gebäudehaftpflicht Mieter-Vermieter

Hallo Leute!

Ein ehemals selbst genutztes EFH wird vermietet.
Als Eigentümer waren eventuelle Gebäudehaftpflichtschäden durch die Privathaftpflicht abgedeckt.
Als Vermieter greift das nicht mehr, eigentlich wäre also der Abschluß einer Gebäudehaftpflicht vonnöten.

Jedoch hat der neue Mieter in seiner Privathaftpflicht einen Zusatz, der derartige Schäden abgedeckt, z.B. verletzte Passanten wegen vernachlässigter Schnee-/Laub-/Glatteis-Beseitigung.
(Der klassische herunterfallende Ziegel ist ausgeschlossen weil Flachdach)

Ist der Vermieter damit auf der sicheren Seite? Kann er sich darauf verlassen, daß in so einem Fall dann tatsächlich die Privathaftpflicht des Mieters greift?
Oder gibt es irgendwelche Gründe, daß der Vermieter doch eine Gebäudehaftpflicht abschließen muß?

In der Hoffnung auf Euren Rat

Gruß
Hans

Hallo!

Nein !

Wenn Mieter die Wegereinigung und den Winterdienst mit übernehmen muss(Vertrag!),dann würde dessen Haftpflicht schon haften,wenn wegen Versäumnis des Mieters deswegen ein Dritter zu Schaden kommt.
Aber die Person,die den Anspruch stellt,stellt ihn gegen den Hauseigentümer/Grundstückseigentümer. Der ist verantwortlich dafür.
Er haftet deshalb und muss zahlen !  Er kann sich nur später beim Mieter/Versicherung schadlos halten.
Wenn Mieter nicht zahlungsfähig oder keine VS hat oder die nicht zahlt,weil sie keinen Haftungsanspruch sieht,dann zahlt der Grundeigentümer aus eigener Tasche und zwar ohne Begrenzung.

Und was wäre mit anderen Schäden ?  Loch in Zuwegung, jemand stolpert ?

Das kann man kaum dem Mieter vertraglich auferlegen,auch noch die Wege instand zu halten !
Und das wäre doch nur 1 Punkt der Haftung.

Ist es nicht so, die Kosten der VS können auf die Nebenkosten umgelegt werden ?

mfG
duck313

Hallo,

Hallo Leute!

Ein ehemals selbst genutztes EFH wird vermietet.
Als Eigentümer waren eventuelle Gebäudehaftpflichtschäden
durch die Privathaftpflicht abgedeckt.
Als Vermieter greift das nicht mehr, eigentlich wäre also der
Abschluß einer Gebäudehaftpflicht vonnöten.

Hat der Vermieter seine Versicherungsbedingungen schon studiert ?

Bei unseren Privathaftpflicht-Bedingungen ist z.B. auch die Grundstücks- und Gebäudehaftpflicht von vermieteten Ein/Zweifamilien-Häusern mit abgedeckt.

Jedoch hat der neue Mieter in seiner Privathaftpflicht einen
Zusatz, der derartige Schäden abgedeckt, z.B. verletzte
Passanten wegen vernachlässigter
Schnee-/Laub-/Glatteis-Beseitigung.
(Der klassische herunterfallende Ziegel ist ausgeschlossen
weil Flachdach)

Was sich allerdings nur auf evt. verursachte Schäden des Mieters einschränkt.

Ist der Vermieter damit auf der sicheren Seite? Kann er sich
darauf verlassen, daß in so einem Fall dann tatsächlich die
Privathaftpflicht des Mieters greift?

siehe oben.

Oder gibt es irgendwelche Gründe, daß der Vermieter doch eine
Gebäudehaftpflicht abschließen muß?

Wenn dies in seiner Privathaftpflicht nicht eingeschlossen ist, ja.

z.B.: Stürze von Personen wegen Unebenheiten auf dem Bürgersteig oder Zugang zur Haustür, Glatteis, usw. In manchen Gemeinden sogar bis zur Straßenmitte.

Gruß Merger

Ich würde keiner Versicherung trauen die ich nicht selber explizit für das Gebäude abgeschlossen hab. Wer weiß, zahlt der Mieter seine Versicherungsprämien, im Schadensfall gibt’s komplizierte, langwierige Regressverfahren,  … etc. - siehe Vorposter.
Bei den Haus-Bündelversicherungen (Feuer, Sturm, Einbruch, Wasserschaden, …) ist meist auch schon eine Haftpflicht ( ggf. um einen geringen Aufpreis) dabei und die Elementarschäden versichert man ja sowieso als Hauseigentümer selber … Das sind die normalen Betriebskosten eines Hauses, die an den Mieter weitergehen. Der muß sich dann lediglich noch um seine Wohnungsinhalts-Versicherung kümmern.   So würde ich das sehen… bin aber kein Versichrungsprofi.

Moin!
Der Eigentümer muß sein Eigentum selbst versichern. Im Schadensfall hält sich der Geschädigte an den Eigentümer!
Gruß MK

(sent from my iPhone ex USA)

Stimme allen Vorschreibern zu.

Zusätzlich: Die Haftplichtversicherung des Mieters zahlt ja z.B. nicht bei Vorsatz und wohl auch nicht bei grober Fahrlässigkeit. Wenn der Mieter also z.B. im Winter bei heftigem Schneefall erst um 8 Uhr aufsteht und ab 9 Uhr Schnee kehren oder streuen will, aber schon um 7 Uhr ein Passant auf dem Schnee oder Eis ausrutscht, dann kommt die Versicherung dafür ja nicht auf.

Der Hauseigentümer ist aber selber der verantwortliche Ansprechpartner für den Geschädigten. Wer darin wohnt und wie der sich verhält, ist für Dritte egal.

Wenn der Mieter also z.B. im Winter bei
heftigem Schneefall erst um 8 Uhr aufsteht und ab 9 Uhr Schnee
kehren oder streuen will, aber schon um 7 Uhr ein Passant auf
dem Schnee oder Eis ausrutscht, dann kommt die Versicherung
dafür ja nicht auf.

Bitte um Begründung mit Rechtsquelle !

Viel Spass beim Suchen, denn diese wirst Du nicht finden!

Gruß Merger

Danke sehr für alle Eure Antworten! / owt.
Danke sehr für alle Eure Antworten! / owt.