Hallo zusammen, habe eine Frage: Wenn man in Volkshochschulen und allgemeinbildenden Schulen, sowie Universitäten Gebärdensprachkurse gibt, muss man dann die Rechnung mit oder ohne UST schreiben. Volkshochschule ist auf jeden Fall UST befreit. Aber die anderen Bildungsträger?
Kann mir jemand helfen?
Bei privaten Teilnehmern ist es klar mit UST
Danke schon mal im Voraus
Atiwei
Servus,
nein. Keiner der Leistungsempfänger ist USt-befreit. Es gibt keine Unternehmer, die umsatzsteuerbefreit sind, sondern nur bestimmte Leistungen.
Welche das sind, steht in § 4 UStG - nicht Verzweifeln beim Lesen, ich sag Dir gleich, wo Du da suchen kannst.
Es geht da um die Nrn, 21 und 22. Wenn Du die anschaust, wirst Du sehen, dass die Veranstaltungen und Kurse der Volkshochschulen zwar von der USt befreit sind, aber nicht die Leistungen der Lehrer, Trainer usw, die für sie tätig sind. In Frage käme allenfalls Nr. 21 b, wenn die Einrichtung die Voraussetzung gem. Nr. 21 a erfüllt.
Unterrichtende Leistungen für Hochschulen und allgemeinbildende Schulen sind gem. § 4 Nr. 21 b ganz klar von der USt befreit.
Schöne Grüße
MM
Ich muß denen für meine Leistungen (Gebärdenkurs) eine Rechnung stellen. Nun hieß es „Volkshochschule umsatzsteuerfrei“). Aber dann müßten die anderen Schulen das ja auch sein
Servus,
wie gesagt: Nicht die Volkshochschule ist umsatzsteuerfrei, sondern die Leistungen der Volkshochschule. Nicht aber die Leistungen der Lehrer und Trainer, die diese für die VHS erbringen. Nur dann, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Ich halte es für möglich, dass es irgendwo Volkshochschulen gibt, denen vom zuständigen Kultusministerium entsprechende Aufgaben übertragen worden sind und für die das dann auch bescheinigt wird. Das dürfte aber extrem selten sein, und für Dich gilt: Die Leistungen, die Du für die VHS erbringst, sind nicht umsatzsteuerfrei, wenn die VHS keine Bescheinigung der Landesbehörde vorlegt.
Hmmm - jetzt habe ich Dir den einschlägigen Gesetzestext verlinkt und auf dem Silbertablett serviert, wo genau in § 4 UStG es für dich interessant wird, und es ist Dir ganz egal. So arg schwer sind die Nrn. 21 und 22 dann doch wirklich nicht zu lesen.
No ja, dann ist es mir auch egal - mach doch wie Du magst.
Schöne Grüße
MM
danke schön für die Hilfe
Nur zur Sicherheit:
Dir ist klar, dass zur Ausweisung der Umsatzsteuer auch die Abführung dieser Steuer ans Finanzamt gehört?
Dass du also Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben musst - in den ersten zwei Jahren monatlich, dann wird entschieden, wie es weitergeht.
Ohne Steuerberater musst du viel selber machen. Du musst die Rechnungen formgerecht erstellen, es gibt da einige Dinge, die man falsch machen kann. Dann könnte dein Leistungsempfänger Probleme haben, deine Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Ganz grob addierst du alle Umsatzsteuerbeträge der Rechnungen eines Monats. Davon ziehst du alle Umsatzsteuerbeträge ab, die du selber als Unternehmer für Betriebsausgaben in diesem Monat zahlen musstest, das ist deine Vorsteuer. Die Differenz ist die Steuer, die du effektiv ans Finanzamt fristgerecht elektronisch melden und auch bezahlen musst. Für das gesamte Jahr muss dann noch eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.
Zudem sei auf die Option der Kleinunternehmerregelung hingewiesen. Wenn du Auftraggeber hast, die selber USt abführen müssen, ist das aber für diese weniger attraktiv.