Gebäudeversicherung Kündigungsrecht, Veräußerung

Hallo zusammen,
angenommen A verkauft sein Einfamilienhaus B.
Ein evtl. Wohngebäudeversicherungsvertrag geht zunächst auf den Erwerber über (§95 VVG). Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber haben nach §96 VVG ein Kündigungsrecht.

Angenommen A und B informieren den Versicherer über die Veräußerung.
Angenommen der Versicherer kündigt dem Erwerber - aufgrund dieser Mitteilung - das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat.
Angenommen der Kaufvertrag wurde unterschrieben und der Kaufpreis gezahlt, aber die Eintragung ins Grundbuch wurde noch nicht vollzogen.
Kann in diesem Fall der Versicherer SCHON kündigen, obwohl die Eintragung ins Grundbuch noch nicht erfolgte?

Der Erwerber hat die Möglichkeit das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen (innerhalb eines Monats nach Erwerb [§96 Abs.(2)). Kann der Erwerber den Vertrag schon kündigen, obwohl er noch nicht im Grundbuch steht?

Vielen Dank vorab.

Schöne Grüße
Pitufino

Hi,
bei meiner Gesellschaft wird die Kündigung erst nach Grundbucheintrag akzeptiert.
(Eigentumsübergang, nicht eine etwaige Auflassungsvormerkung)

Gruß Ke

Hallo,

nein, erst nach erfolgter Umschreibung.

Gruß
Tycoon

Hmmmh, als wirklich weiter gebracht hat mich das nicht.

Kündungsrecht Versicherer:
§96 (1) VVG: „Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.“

Kündigungsrecht Erwerber:
§96 (2) VVG: „Der Erwerber ist berechtigt, das Verischerungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, …, ausgeübt wird.“

Beim Versicherer steht „ab Kenntnis der Veräußerung“ und beim Erwerber „innerhalb eines Monats nach dem Erwerb“.
Ist Veräußerung und Erwerb evtl. ein Unterschied.
Bsp. für Veräußerung: Die Parteien sind sich über den Verkauf einig evtl. Kaufvertrag unterschrieben evtl. Geld bezahtl, aber noch kein Grundbucheintrag?
Bsp. für Erwerb: Erwerb würde ich mit dem Eintrag ins Grundbuch gleichsetzen.

In keinem Fall steht etwas von Grundbucheintrag. Oder ist in dem Fall das Datum der Veräußerung und des Erwerb mit dem Grundbucheintrag gleichzusetzen?

Viele Grüße
Pitufino