Geblitzt bei "verwirrender" Geschwindigkeitsbeschränkung

Hallo,

angenommen jemand wird innerorts auf einer längeren Straße wegen zu hoher Geschwindigkeit von der Polizei gelasert.
Weiter angenommen, auf der Straße, wo das geschah, sind alle 50 bis 100m Straßenabfahrten (also in Seitenstraßen). In ungefähr gleichen Abständen sind stets Geschwindigkeitsbeschränkungs-Schilder aufgestellt:

  • 30 (ohne Zusatz)
  • 30 (mit Zusatz: Werktags von bis…)
  • 30 (mit Zusatz: Mo-Fr von bis und Sa von bis)
  • 30 (mit Zusatz: nur 22:00-6:00)
  • 50 (immer wieder mal zwischendurch also Normalgeschwindigkeit)

==> In der Summe also ein munterer Wechsel. Man kann nur korrekt fahren, wenn man sich wirklich bei jedem Schild die Zusatzschilder bis ins Detail durchliest, die ja stets anders sind.
(ich weiß – man muss Schilder immer genau lesen – an besagter Straße ist das aber auf meiner Sicht unzumutbar)

Die Frage in diesem Fall: Lohnt es sich, Einspruch wegen dieses ständigen Wechsels zu erheben? Oder man einfach die nicht unerhebliche Summe zahlen und gut is?

Danke für eure Hinweise im Voraus.

Ajo

Hallo!

Man muss aber Schilder beachten.

Und wenn man die „30“ beachtet, können einem die Zusatzschilder recht egal sein. Ob die nun für einen gerade gelten oder nicht. Denn es ist erlaubt auch langsamer zu fahren als möglich.
Wer es genau haben will muss eben lesen. Und wenn man 30 fährt muss man es lesen können. Das wird erwartet.

Übrigens, ein „50“ Schild mitten drin kann es innerorts kaum geben, denn dazu braucht es nur ein „Tempo 30-Ende“ Schild zu haben und „50“ als Normaltempo innerorts gilt wieder.

Am besten man schreibt in den Anhörungsbogen " Eigentlich fahre ich immer korrekt".
Das wird reichen und milde stimmen.

MfG
duck313

Die Frage in diesem Fall: Lohnt es sich, Einspruch wegen
dieses ständigen Wechsels zu erheben? Oder man einfach die
nicht unerhebliche Summe zahlen und gut is?

Wenn auf dem konkreten Streckenabschnitt, auf dem geblitzt wurde, die Schilder eindeutig zu erkennen gewesen sind, dann hilft es nichts, wenn auf der Straße insgesamt viele verwirrende Wechsel sind. Ist ja keine Section Control.

Ansonsten gilt natürlich das fail-safe-Prinzip. Bei unklarer Lage (gilt jetzt 30 oder 50 km/h?), wählt ein verantwortungsbewusster Autofahrer immer die sichere Variante, mithin also 30 km/h.

Die Frage in diesem Fall: Lohnt es sich, Einspruch wegen
dieses ständigen Wechsels zu erheben?

Einen Einspruch sollte man auch begründen können. Nur wie will man das in diesem Fall tun?
„Ich war überfordert?“ Sicher keine gute Idee…

Oder man einfach die nicht unerhebliche Summe zahlen und gut is?

Was versteht man unter nicht unerheblich?
Selbst dann wenn man bei erlaubten 30km/h die ortsüblichen 50km/h oder auch ein wenig mehr auf dem Tacho hat reden wird über nur 35€.

Gruß Crack

Übrigens, ein „50“ Schild mitten drin kann es innerorts kaum geben…

Doch, die gibt es auf jeden Fall! - Mag sein, dass es die (einfach so, ohne

ein „Tempo 30-Ende“ Schild

) rechtlich nicht geben dürfte; es gibt sie trotzdem!

Gruß _unplugged

Hallo!

[…]
Denn es ist erlaubt auch langsamer zu fahren als möglich.

Ist das grundsätzlich so? Wie viel langsamer als die jeweils zulässige Höchtgeschwindigkeit darf man denn (auf einspurigen Strassen) ohne ersichtlichen Grund fahren?

Greetz
T.

Übrigens, ein „50“ Schild mitten drin kann es innerorts kaum
geben, denn dazu braucht es nur ein „Tempo 30-Ende“ Schild zu
haben und „50“ als Normaltempo innerorts gilt wieder.

Irrtum. In meiner Gegend sind viele Schulen, in deren Bereich 30 und die 50, nicht 30 aufgehoben.

Hallo,

also die Situation ist natürlich etwas undurchsichtig, denn wenn ich aus einer Seitenstraße komme, gilt für mich das aktuelle Schild, für alle anderen womöglich nicht.

Ein sehr schneller Wechsel von Geschwindigkeitsbegrenzungen ist übrigens auch nicht zulässig.

Und by the way, wer in geschlossenen Ortschaften ohne Tempolimit mit 30 dahin fährt, der riskiert nicht nur, von anderen Verkehrsteilnehmern gelyncht zu werden, der begeht auch eine Ordnungwidrigkeit. Es gibt auch Unmengen von 50-Schildern in geschlossenen Ortschaften. Ich weiß ja nicht, wo so manche Experten herum fahren…:wink:

Alles in allem kann ich Dir nur raten, Einspruch einzulegen. Das ist zunächst ohne Probleme möglich und muss noch nicht einmal begründet werden.

Um allerdings eine Begründung, die natürlich notwendig wird, zu formulieren, muss man die Situation vor Ort schon genau kennen.

Suche Dir einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der mit der örtlichen Situation vertraut ist. Das zahlt eh der hoffentlich vorhandene Rechtsschutz, alleine kommst Du da nicht weit, wenn Dein Einspruch nicht direkt zu den Akten gelegt wird.

Wie man dann genau vorgeht, das läßt Du Dir von einem Anwalt erklären, so ein paar Fallstricke gibt es da schon…

Gruß

denn
wenn ich aus einer Seitenstraße komme, gilt für mich das
aktuelle Schild, für alle anderen womöglich nicht.

und?

Ein sehr schneller Wechsel von Geschwindigkeitsbegrenzungen
ist übrigens auch nicht zulässig.

quatsch.

Alles in allem kann ich Dir nur raten, Einspruch einzulegen.
Das ist zunächst ohne Probleme möglich und muss noch nicht
einmal begründet werden.

super toller tip.

zahlst du dann die erhöhten kosten?

manchen scheint hier komplett egal zu sein, dass ihre wilden behauptungen auch folgen haben können. du bist offensichtlich einer davon. und fällst damit nicht das erste mal auf. schon mal irgendwann über moral nachgedacht?

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hmmm, was soll das?

  1. nicht alle Verkehrsschilder sind rechtssicher, vor allem dann nicht, wenn man durch Seitenstraßen einen anderen Status hätte…musst Du mal Urteile lesen…

  2. Selbstverständlich ist es unzulässig, auch dazu gibt es Urteile

  3. Ein Einspruch kostet nichts, er ist gutes Recht…

Wer keine Ahnung hat, sollte andere nicht kritisieren.

Gruß

hmmm, was soll das?

genau das will ich von dir wissen.
ein gelbschwarzer langer schwanz ersetzt kein wissen.

  1. nicht alle Verkehrsschilder sind rechtssicher, vor allem
    dann nicht, wenn man durch Seitenstraßen einen anderen Status
    hätte…musst Du mal Urteile lesen…

und wenn diese verkehrsschilder nicht ‚rechtssicher‘ sind (was immer das deiner meinung nach heißen soll) muss man sich dran halten. mit seitenstraßen hat das genau gar nichts zu tun. musst du mal urteile lesen.

  1. Selbstverständlich ist es unzulässig, auch dazu gibt es
    Urteile

ah so.
du kennst die stelle in keiner weise, aber posaunst das hier ohne rücksicht auf folgen in die landschaft. dann gib uns doch mal links auf dies ach so tollen urteile, von denen du hier fabulierst. inklusive der erklärung, warum im hier besprochenen fall genau das gleiche herauskommen soll.

btw., vielleicht erklärst du erstmal unter nennung entsprechender GESETZESTEXTE, was hier warum genau unzulässig sein soll. sollte dir spezialisten ja nicht schwer fallen.

  1. Ein Einspruch kostet nichts, er ist gutes Recht…

soso.
schon mal versucht?
lies mal:
http://www.123recht.net/Bu%C3%9Fgeldbescheid-wegen-G…

Wer keine Ahnung hat, sollte andere nicht kritisieren.

genau so ist es. warum hältsts du dich nicht dran?

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Hallo

  1. nicht alle Verkehrsschilder sind rechtssicher, vor allem
    dann nicht, wenn man durch Seitenstraßen einen anderen Status
    hätte…musst Du mal Urteile lesen…

Gerade das Thema ist immer wieder durchgekaut, durch alle Gerichte, es gibt in dem Zusammenhang keine „rechtsunsicheren“ Verkehrsschilder. „Wir“ haben die Urteile alle schon gelesen. Das hier der Fahrer hier nicht aus einer Seitenstrasse mit fehlendem Wiederholungsschild kommt mal ganz nebenbei…

  1. Selbstverständlich ist es unzulässig, auch dazu gibt es
    Urteile

Definiere „sehr schnell“ und nenne Urteile

  1. Ein Einspruch kostet nichts, er ist gutes Recht…

Der Einspruch kostet nichts, verursacht aber Kosten im Hauptverfahren, selbst bei Rücknahme des Einspruchs vor dem Hauptverfahren (die hier unwahrscheinlichen Fälle des erfolgreichen Einspruchs oder der Rücknahme im Verwaltungsverfahren mal ausser acht gelassen).

Grüße,
.L

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Gerade das Thema ist immer wieder durchgekaut, durch alle
Gerichte, es gibt in dem Zusammenhang keine „rechtsunsicheren“
Verkehrsschilder.

Es gibt mindestens ein Urteil, in dem ein Richter zu einem Schild sagt, es sei in Folge eines nichtigen Verwaltungsaktes aufgestellt worden und müsse somit nicht beachtet werden.

https://openjur.de/u/83351.html

In dem Urteil steht allerdings Vieles drin, was ich SEHR anzweifele!

Hallo

Es gibt mindestens ein Urteil, in dem ein Richter zu einem
Schild sagt, es sei in Folge eines nichtigen Verwaltungsaktes
aufgestellt worden und müsse somit nicht beachtet werden.

https://openjur.de/u/83351.html

Stimmt, sowas wird es bestimmt häufiger geben - Fehler passieren. Aber hier wurde ja behauptet, dass generell Schilder nach Seitenstrassen „rechtsunsicher“ wären, weil man dort einen anderen „Status“ hätte.

Grüße,
.L

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Hallo

Es gibt mindestens ein Urteil, in dem ein Richter zu einem
Schild sagt, es sei in Folge eines nichtigen Verwaltungsaktes
aufgestellt worden und müsse somit nicht beachtet werden.

https://openjur.de/u/83351.html

Stimmt, sowas wird es bestimmt häufiger geben - Fehler
passieren.

Dieses Urteil ist ziemlich krank.

Ich zitiere mal den Richter:
„Obwohl an der Alten Sülldorfer Landstraße das Verkehrszeichen 306 - Vorfahrtstraße - steht, wird dieses an den Einmündungen der Straßen Ortwinstieg und Iroldstieg nicht wiederholt, sodass diese Straßen gegenüber dem von der Sülldorfer Landstraße zur Rissener Landstraße führenden Verkehr Vorfahrt hätten, womit kein Autofahrer rechne“

Meines Wissens besteht keine Pflicht, das Zeichen 306 an jeder Kreuzung zu wiederholen, wohl aber muss an jeder Kreuzung der wartepflichtige Querverkehr auf seine Pflicht hingewiesen werden.

„Daran ändert es auch nichts, dass diese Straßen als „Spielstraßen“ gekennzeichnet sind. In diesen Gebieten herrscht rechts vor links, die dort herausfahrenden Autofahrer haben also Vorfahrt vor dem für sie von links kommenden Verkehr im Sülldorfer Brooksweg.“

Hier irrt der Herr gleich zweimal. Erstens sind das keine „Spielstraßen“, sondern verkehrsberuhigte Bereiche. Zweitens ist bei Ausfahrt aus einem solchen grundsätzlich Vorfahrt zu gewähren, rechts-vor-links gilt dort nicht (§10 StVO).

„Daran ändert es auch nichts, dass beide Straßen an der Einmündung zum Sülldorfer Brooksweg abgesenkte Kantsteine haben, es gibt keine Verkehrsvorschrift, aus der sich ergibt, dass bei abgesenkten Kantsteinen die normalen Vorfahrtsregelungen nicht mehr gelten.“

Auch hier gilt der §10 der StVO, den der Herr Richter wohl nicht kennt.

Ich finde dieses Urteil in vieler Hinsicht bemerkenswert, glaube aber nicht, dass man arg viele andere Richter finden wird, die sich zu diesen Annahmen hinreißen ließen.